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Gesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Brandenburgisches Sprachmittlergesetz - BbgSpMG)

Gesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Brandenburgisches Sprachmittlergesetz - BbgSpMG)
vom 16. Dezember 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 30])

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche Zwecke werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer (Sprachmittlerinnen und Sprachmittler) tätig. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden die Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt. Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind neben der Gebärdensprache auch anerkannte Kommunikationshilfen.

(3) Für die allgemeine Beeidigung von sonstigen gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern gilt das Gerichtsdolmetschergesetz. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

§ 2
Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Subdelegation

(1) Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach diesem Gesetz bestimmt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes enthaltene Ermächtigung wird auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die nach Absatz 1 für zuständig bestimmte Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

§ 3
Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung

(1) Von der durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 für zuständig bestimmten Stelle (zuständige Stelle) wird auf Antrag allgemein beeidigt oder ermächtigt, wer

  1. Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten ihre oder seine berufliche Niederlassung oder ihren oder seinen Wohnsitz hat,
  2. volljährig ist,
  3. geeignet ist,
  4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  5. zuverlässig ist und
  6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden beziehungsweise der zu ermächtigenden Sprache verfügt.

(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:

  1. als Dolmetscherin oder Dolmetscher
    1. im Inland die Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf oder
    2. im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Buchstabe a gleichwertig anerkannt worden ist;
  2. als Übersetzerin oder Übersetzer
    1. im Inland eine Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf oder
    2. im Ausland eine Prüfung, die von einer zuständigen deutschen Stelle als mit einer Prüfung nach Buchstabe a gleichwertig anerkannt worden ist.

Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch Prüfungen nach Satz 1 nachgewiesen werden.

(3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
  3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die antragstellende Person verhängt worden ist,
  4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der antragstellenden Person das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
  5. die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

(4) Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von der antragstellenden Person eingereichten Unterlagen und fordert sie oder ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.

(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.

§ 4
Alternativer Befähigungsnachweis

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung besteht und

  1. für die jeweilige Sprache im Inland keine Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a angeboten wird oder
  2. es für eine nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung gibt.

(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden beziehungsweise ermächtigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
  2. ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
  3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung,
  4. der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Über​prüfung der Sprachkenntnisse.

(3) Bei antragstellenden Personen, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Antragstellende Personen, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.

§ 5
Beeidigung, Ermächtigung und Bezeichnung

(1) Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass sie oder er treu und gewissenhaft übertragen werde. Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschriften des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

(2) Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern ist es untersagt, Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten. Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren.

(3) Über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern ist

  1. eine Niederschrift zu fertigen und
  2. der jeweiligen Sprachmittlerin oder dem jeweiligen Sprachmittler eine Urkunde auszuhändigen.

(4) Die allgemeine Beeidigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigte Dolmetscherin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher“, ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Dolmetscherin oder der Dolmetscher beeidigt ist. Die Ermächtigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin" oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigter Übersetzer", ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist.

(5) Die Ermächtigung umfasst das Recht, nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen für diejenige Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer ermächtigt ist, unter Angabe der Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu bescheinigen. Für die Form der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit gilt § 142 Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine Übersetzerin oder ein Übersetzer eine ihr oder ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung einer oder eines anderen als richtig und vollständig bestätigt.

§ 6
Befristung der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung, Verlängerung, Verzicht, Widerruf

(1) Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung sind aktuelle Nachweise nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizufügen. Ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein beeidigt und beruft er oder sie sich auf diesen Eid, so besteht die Beeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss fort. Hat die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die zuständige Stelle fort.

(2) Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung wird unwirksam, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.

(3) Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung können widerrufen werden, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler

  1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,
  2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
  3. gegen die Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.

§ 7
Verlust und Rückgabe der Urkunde

(1) Der Verlust der gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 ausgehändigten Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Urkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn die Beeidigung oder Ermächtigung

  1. nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durch Zeitablauf geendet hat,
  2. nach § 6 Absatz 2 unwirksam geworden ist,
  3. unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
  4. unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
  5. aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.

§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung sowie die nach § 6 erforderlichen personenbezogenen Daten und Angaben (Daten) verarbeiten und in automatisierte Abrufverfahren einstellen. Zu diesen Daten gehören der Name, die Vornamen, die ladungsfähige Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung und die Sprache, für die die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler beeidigt oder ermächtigt ist. Mit Einwilligung der antragstellenden Person können weitere Daten verarbeitet werden.

(2) Die zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden. Die Daten dürfen von den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach beeidigten oder ermächtigten Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern zu suchen.

(3) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung einer Person. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers entgegenstehen.

(4) Mit Einwilligung der Sprachmittlerin oder des Sprachmittlers werden die in Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht.

(5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.

(6) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ausgeübt haben, werden auf Antrag in die nach Absatz 2 Satz 2 geführte Datenbank eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen). Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam zu stellen. Eingetragen wird auch die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht, in dessen Sprache. Lässt diese Bezeichnung Verwechslungen mit den Bezeichnungen nach § 5 Absatz 4 zu, so ist eine Abänderung oder Ergänzung anzuordnen. Unter der eingetragenen Bezeichnung sind die vorübergehenden Dienstleistungen zu erbringen. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler sich als persönlich unzuverlässig erweist oder eine andere als die eingetragene Berufsbezeichnung führt. Das Gleiche gilt, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler verstirbt oder den Antrag auf Löschung der Eintragung stellt. Dieser Absatz dient der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 9
Anzeigepflicht der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

(1) Sprachmittlerinnen und Sprachmittler haben der zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung ihrer Daten gemäß § 8 Absatz 1 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für die Tätigkeit als Sprachmittlerin oder Sprachmittler erheblich sind, wie insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(2) Verlegt die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre oder seine berufliche Niederlassung in den Bezirk eines anderen Landgerichts innerhalb des Landes Brandenburg, so hat die Mitteilung nach Absatz 1 an die ursprünglich zuständige Stelle zu erfolgen. Bei Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung außerhalb des Landes Brandenburg hat die Mitteilung an die nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zuständige Stelle außerhalb des Landes Brandenburg zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten zur Datenverarbeitung richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften.

§ 10
Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Zuständigkeitsdelegation

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigte Dolmetscherin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg allgemein beeidigter Dolmetscher“ oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigte Übersetzerin“ oder „nach den Vorschriften des Landes Brandenburg ermächtigter Übersetzer“ nach § 5 Absatz 4 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Die in § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthaltene Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes wird auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 11
Kosten

Für Verfahren nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und nach diesem Gesetz werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz erhoben.

§ 12
Übergangsvorschriften

Die nach dem Brandenburgischen Dolmetschergesetz ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sowie allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher dürfen sich im Land Brandenburg auf diese Ermächtigungen und Beeidigungen bis zum 1. Januar 2027 berufen. Die Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes bleiben unberührt.

§ 13
Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 3 bis 7 und 8 Absatz 6 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und durch die §§ 8 und 9 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.