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Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 20], S.346)

zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

§ 2
Rauchverbot

(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen

  1. öffentlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 1),
  2. Gesundheitseinrichtungen (§ 3 Nr. 2),
  3. Kultureinrichtungen (§ 3 Nr. 3),
  4. Sporteinrichtungen (§ 3 Nr. 4),
  5. Hochschulen (§ 3 Nr. 5),
  6. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),
  7. Heimen (§ 3 Nr. 7),
  8. öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).

(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.

(3) Rauchverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. öffentliche Einrichtungen insbesondere alle Behörden, Gerichte sowie alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, unabhängig von ihrer Rechtsform;
  2. Gesundheitseinrichtungen insbesondere alle Krankenhäuser einschließlich der Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
  3. Kultureinrichtungen insbesondere alle Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
  4. Sporteinrichtungen insbesondere alle Sporthallen, Hallenschwimmbäder sowie sonstige Gebäude oder Räume, in denen Sport ausgeübt wird;
  5. Hochschulen alle Fachhochschulen und Universitäten, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
  6. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche insbesondere alle Schulen im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes, Kindertagesstätten, ausgewiesene Spielplätze, Einrichtungen der Tagespflege, der Erziehungshilfe sowie der Kinder- und Jugendfreizeit, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
  7. Heime alle Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Heimgesetzes;
  8. Gaststätten alle Gewerbe im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424) geändert worden ist;
  9. öffentlich zugängliche Bereiche alle Gebäudeteile oder Räume, zu denen nicht nur ein abgegrenzter oder geschlossener Personenkreis Zugang hat.

§ 4
Ausnahmen

(1) Das Rauchverbot gilt nicht

  1. in Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen in den Hafträumen und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebes zulässt,
  2. in Einrichtungen des Maßregelvollzuges in den Patientinnen- und Patientenzimmern und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt,
  3. in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung, für Patientinnen oder Patienten, denen die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben,
  4. in den Zimmern von Heimen oder Erziehungshilfeeinrichtungen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind; in Heimen darüber hinaus in besonders ausgewiesenen Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige zulässt,
  5. bei Aufführungen in Kultureinrichtungen nach § 3 Nr. 3 für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, soweit es in der Art der Aufführung begründet ist,
  6. in den zu den weiteren Einrichtungen oder Gebäuden im Sinne der §§ 2 und 3 gehörenden Wohnungen oder Zimmern, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind,
  7. in besonders ausgewiesenen Vernehmungsräumen der Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dort der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird.

(2) Ebenso gilt das Rauchverbot nicht in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3, wenn

  1. Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist,

  2. auf die Ausnahme vom Rauchverbot und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 1 durch eine deutliche Kennzeichnung am Eingang des Nebenraums hingewiesen wird und

  3. diese Nebenräume baulich von den übrigen Räumen so getrennt sind, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

In Diskotheken mit Nebenräumen nach Satz 1 Nummer 3 gilt das Rauchverbot nicht, wenn

  1. in dem Nebenraum keine Tanzfläche vorhanden ist,

  2. sichergestellt ist, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt zur gesamten Diskothek verwehrt wird, und

  3. auf die Ausnahme vom Rauchverbot am Eingang des Nebenraums und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 2 im Eingangsbereich der Diskothek durch eine deutliche Kennzeichnung hingewiesen wird.

Das Rauchverbot gilt ferner nicht in Gaststätten, wenn

  1. die Gastfläche weniger als 75 Quadratmeter beträgt,

  2. sie über keinen abgetrennten Nebengastraum verfügen,

  3. keine zum alsbaldigen Verzehr zubereiteten Speisen angeboten werden,

  4. Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt wird und

  5. auf die Ausnahme vom Rauchverbot und auf das Zutrittsverbot nach Nummer 4 im Eingangsbereich der Gaststätte durch eine deutliche Kennzeichnung hingewiesen wird.

(3) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit kann weitere Ausnahmen zulassen, soweit durch bauliche oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 5 sind

  1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens,
  2. die Betreiberin oder der Betreiber sowie
  3. die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen.

(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht,
  2. entgegen den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um ein Andauern des Verstoßes zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern, oder
  3. einer Hinweispflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 Nummer 5 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von 5 bis zu 100 Euro und
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von 10 bis zu 1 000 Euro

geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden; für Ordnungswidrigkeiten, die in den Gebäuden des Landtages begangen wurden, die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

§ 8
Grundrechtseinschränkung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 9
Inkrafttreten

§ 7 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft.

Potsdam, den 18. Dezember 2007

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch