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Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)

Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 02], S.6)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Meldebehörden
§ 2 Aufgaben der Meldebehörden
§ 3 Speicherung von Daten
§ 4 Ordnungsmerkmale
§ 5 Zweckbindung der Daten
§ 6 Meldegeheimnis

Abschnitt 2
Schutzrechte

§ 7 Schutzwürdige Belange der Betroffenen
§ 8 Rechte der Betroffenen
§ 9 Auskunft an den Betroffenen und Aufenthaltsbescheinigung
§ 10 Berichtigung des Melderegisters
§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten
§ 11a (aufgehoben)

Abschnitt 3
Meldepflichten

§ 12 Allgemeine Meldepflicht
§ 13 Datenerhebung
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Begriff der Wohnung
§ 16 Mehrere Wohnungen
§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 18 Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
§ 19 Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers
§ 20 Binnenschiffer und Seeleute
§ 20a Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer

Abschnitt 4
Befreiung von der Meldepflicht

§ 21 Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen
§ 22 Gemeinschaftsunterkunft
§ 23 Kurzfristiger Aufenthalt
§ 24 Beherbergungsstätten
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

Abschnitt 5
Datenübermittlungen

§ 27 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 28 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
§ 29 Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 30 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 31 Datenübermittlungen an den Suchdienst
§ 32 Melderegisterauskunft
§ 32a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften
§ 32b Auskunftssperren
§ 33 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
§ 33a Übermittlung von bestrittenen Daten

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag

§ 35 Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
§ 36 Besonderheiten des Verfahrens bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37 Einschränkung von Grundrechten
§ 38 Übergangsregelung
§ 39 (aufgehoben)
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 (aufgehoben)
§ 42 (Inkrafttreten)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

(2) Die Träger der Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162), vereinbaren.

§ 2
Aufgaben der Meldebehörden

(1) Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder den Meldebehörden sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten.  Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen nach § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.

§ 3
Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. (aufgehoben),
  9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland,
  13. Tag des Ein- und Auszugs,
  14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  18. Übermittlungssperren,
  19. Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

  1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag und im Zusammenhang mit Kommunalwahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden:
    die Tatsache, dass der Betroffene
    1. von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    2. als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten:
    steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift Stiefeltern),
  3. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen:
    die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz:
    den Tag und Ort der Eheschließung, soweit sie sich nicht aus den nach Absatz 1 Nr. 14 gespeicherten Daten ergeben, oder die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,
  5. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren:
    die Tatsache dieser Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
  6. für Zwecke des Suchdienstes:
    die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
  7. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  8. für das waffenrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
  9. zur eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren:
    die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
  10. für die Mitwirkung bei der Sicherung der Zweckbestimmung von mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen:
    die Tatsache, daß der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt,
  11. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung:
    die Tatsache, daß der Einwohner in einer belegungsgebundenen Wohnung wohnt.

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.

§ 4
Ordnungsmerkmale

Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten. Verarbeitet eine Stelle, die von der Meldebehörde mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragt ist, die Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal verwendet werden.

§ 5
Zweckbindung der Daten

Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Regelungen des § 28 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zuständigen Stellen und in den Fällen des § 27 Abs. 1 übermittelt werden dürfen.

§ 6
Meldegeheimnis

(1) Personen, die bei den Meldebehörden oder Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, dürfen personenbezogene Daten nur zu dem zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten.

(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu belehren und auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses schriftlich zu verpflichten. Ihre Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Abschnitt 2
Schutzrechte

§ 7
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 8
Rechte der Betroffenen

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie

  1. schriftliche Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise (§ 9),
  2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 10),
  3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 11 Abs. 1 und 2),
  4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2),
  5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 30 Abs. 2 Satz 2, § 32a Abs. 2 Satz 5, § 32b Abs. 1 und 4, § 33 Abs. 6),
  6. Einrichtung und Übermittlung eines Hinweises, wenn von ihm die Richtigkeit der zu seiner Person gespeicherten Daten bestritten wird (§ 33a).

§ 9
Auskunft an den Betroffenen und Aufenthaltsbescheinigung

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,

  2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,

  3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.

(1a) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Auskunft unterbleibt, soweit

  1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,

  2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(3) Die Auskunft unterbleibt ferner,

  1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist diese nur mit deren Zustimmung zulässig.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständige Stelle wenden kann.

(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 5 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zu-ständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständigen Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(7) Auf Antrag erteilt die Meldebehörde dem Betroffenen eine gebührenpflichtige Aufenthaltsbescheinigung. Die Aufenthaltsbescheinigung kann folgende Daten enthalten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Tag der Geburt,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. Anschrift,
  6. Tag des Einzugs,
  7. Familienstand.

In begründeten Einzelfällen kann die Aufenthaltsbescheinigung weitere Daten nach § 3 Abs. 1 enthalten. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

§ 10
Berichtigung des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Der Betroffene soll bei einer Berichtigung von Amts wegen vorher gehört werden. Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen die Daten nach den §§ 29 bis 31 regelmäßig übermittelt werden.

(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(3) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit diese sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 28 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

§ 11
Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Das Verfahren der Löschung regelt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die nach § 12 Abs. 3 Satz 5 gespeicherten Daten sind durch die Meldebehörde unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen. Die für Zwecke des Suchdienstes gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an den Suchdienst zu löschen.

(2) Nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod eines Einwohners sind unverzüglich die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise, die

  1. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,
  2. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5,
  3. für das waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 8,
  4. zur eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 9,
  5. für die Mitwirkung bei der Sicherung der Zweckbestimmung von mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 10,
  6. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz nach § 3 Abs. 2 Nr. 11

gespeichert wurden, zu löschen. Mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug eines Einwohners folgenden Kalenderjahres sind folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu löschen:

  1. die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 11,
  2. die für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten gespeicherten steuerrechtlichen Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2.

(3) Fünf Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes eines Einwohners sind folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern:

  1. die für die Identitätsfeststellung gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 14 bis 19,
  2. die für den Wohnungsnachweis gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 13,
  3. die für Wahlzwecke gespeicherten Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1,
  4. die zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 erforderlichen Daten.

Sie dürfen mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen, etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages sowie des Sterbetages und -ortes nur noch verarbeitet werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 28 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 unerlässlich ist oder wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.

(4) 50 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres des Wegzugs und der Auswertung der Rückmeldung oder des Todes des Einwohners sind auch die zu diesem Zeitpunkt noch gespeicherten Daten und Hinweise zu löschen.

(5) Ist eine Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden.

(6) Die Dauer und Art der gesonderten Aufbewahrung und das Nähere über die Sicherung der Daten nach Absatz 3 Satz 1 regelt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(7) Vor ihrer Löschung nach Absatz 1 Satz 1 sind die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten. An Stelle der gesonderten Aufbewahrung nach Absatz 3 Satz 1 können die Daten dem Archiv zur Übernahme angeboten werden, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nach Absatz 3 Satz 2 verarbeitet werden können und das Archiv ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen hat.

§ 11a
(aufgehoben)

Abschnitt 3
Meldepflichten

§ 12
Allgemeine Meldepflicht

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Dies gilt auch, wenn von mehreren Wohnungen eine oder mehrere aufgegeben werden, ohne dass zugleich eine neue Wohnung bezogen wird.

(3) Die Pflicht zur An- und Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder der aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer. Bei dem Bezug von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes kann die An- und Abmeldung auch durch den Leiter der Einrichtung oder seinen Beauftragten vorgenommen werden. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt oder ähnlichen Einrichtung ist die An- und Abmeldung durch den Leiter der Anstalt durchzuführen. Die An- und Abmeldung in einer Justizvollzugsanstalt oder ähnlichen Einrichtung sowie in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes kann nach vorheriger Abstimmung mit den für diese Einrichtungen zuständigen Ressorts in einem durch das Ministerium des Innern festzulegenden verkürzten Verfahren vorgenommen werden.

(4) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Beziehungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.

§ 13
Datenerhebung

(1) Bei der Anmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde bei dem Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 19 und Abs. 2 Nr. 2, 4, 6, 9 bis 11 genannten Daten. Im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ist ferner die Anschrift des Einwohners vom 1. September 1939 zu erheben.

(2) Bei der Änderung des Wohnungsstatus erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 12 genannten Daten.

(3) Bei der Abmeldung eines Einwohners erhebt die Meldebehörde vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 10, 12 bis 14 und die in § 3 Abs. 2 Nr. 8 genannten Daten.

§ 14
(aufgehoben)

§ 15
Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 20 bleibt unberührt.

§ 16
Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personenberechtigten, die von dem Minderjährigen überwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

§ 17
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Die Meldung geschieht durch Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheins. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden. Die Meldebehörde hat die Meldescheine kostenfrei bereitzuhalten. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.

(2) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde seines letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 19 gespeicherten Daten anzufordern und ihm diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.

(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Meldebehörde der Meldebehörde des letzten Wohnortes übermitteln, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 19 anzufordern. Hierbei sind die in § 2 Abs. 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorgegebenen Standards zugrunde zu legen. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.

(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach
§ 202a des Strafgesetzbuches strafbewehrt ist.

(5) Der Meldepflichtige erhält kostenfrei von der Meldebehörde eine schriftliche oder elektronische Meldebestätigung. Sie darf folgende Daten enthalten:

  1. Familiennamen,

  2. Vornamen,

  3. Doktorgrad,

  4. Anschrift,

  5. Tag des Ein- oder Auszugs.

(6) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine, die Anzahl der Ausfertigungen, die Aufbewahrungsdauer bei der Meldebehörde sowie die Muster der Meldebestätigungen.

§ 18
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen

Der Meldepflichtige hat auf Verlangen der Meldebehörde

  1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
  3. bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

§ 19
Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern und Seeleuten (§ 20) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.

§ 20
Binnenschiffer und Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung nach § 12 Abs. 1 gemeldet ist. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Hafenbehörde zur Weiterleitung an die Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes erstattet werden.

(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 20a
Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte
für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer

Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes, die im Land Brandenburg in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Aufnahme finden, unterliegen der allgemeinen Meldepflicht ungeachtet der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthaltes in der Einrichtung. § 12 Abs. 3 Satz 4 und 6 bleibt unberührt.

Abschnitt 4
Befreiung von der Meldepflicht

§ 21
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen

Von der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 und 2 sind befreit:

  1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.

§ 22
Gemeinschaftsunterkunft

Eine Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 wird nicht begründet, wenn

  1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,
  2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und für eine Wohnung im Inland gemeldet sind,
  3. Angehörige der Polizei eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen,
  4. Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen der dienstlichen Aus- oder Fortbildung, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Unterkunft beziehen und die Anschrift der Unterkunft bei der Aus- oder Fortbildungsstätte erfaßt ist.

§ 23
Kurzfristiger Aufenthalt

Wer zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung im Inland bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 12 Abs. 1). § 20a bleibt unberührt.

§ 24
Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, hat am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes auszuweisen. Ehegatten oder Lebenspartner können auf einem gemeinsamen Meldeschein gemeldet werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen ist nur der Reiseleiter verpflichtet, einen besonderen Meldeschein nach Satz 1 auszufüllen. Die Mitreisenden sind auf diesem Meldeschein der Zahl nach und unter Angabe der Staatsangehörigkeit zu erfassen. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, reicht es aus, wenn sie einen mit den Angaben nach Absatz 4 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Ausbildung, der Fortbildung, der außerschulischen Jugendbildung, der Erwachsenenbildung oder der Kinder-, Jugend- oder Familienerholung dienen,
  2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
  3. Jugendherbergen,
  4. Niederlassungen von Orden, Exerzitienhäusern und Heimen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

(3) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß die aufgenommenen Personen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllen. Legt ein beherbergter Ausländer kein gültiges Identitätsdokument vor oder weichen die Angaben auf dem besonderen Meldeschein von denen in dem vorgelegten Identitätsdokument ab, hat dies der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter auf dem besonderen Meldeschein zu vermerken.

(4) Der besondere Meldeschein muß außer dem Namen und der Anschrift der Beherbergungsstätte folgende Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Tag der Geburt,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschrift,
  5. Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise.

(4a) Zur Erhebung des Kurbeitrages nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik und zur Ausstellung einer Gästekarte dürfen die hierzu erforderlichen Angaben erhoben und verarbeitet und hierzu Durchschriften des besonderen Meldescheines gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im besonderen Meldeschein darauf hinzuweisen.

(5) Die ausgefüllten besonderen Meldescheine sind der zuständigen Meldebehörde und Dienststellen der Polizei auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen oder zu übermitteln, wenn dies nach Feststellung dieser Stellen für eine Verarbeitung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die nicht übermittelten Meldescheine sind vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(6) Die nach Absatz 4 erhobenen Daten dürfen von den Dienststellen der Polizei nur für Zwecke der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden.

(7) Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(8) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Muster des besonderen Meldescheines und die Anzahl der Durchschriften.

§ 25
(aufgehoben)

§ 26
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Ist ein Pfleger oder Betreuer nicht vorhanden und kann der Meldepflichtige seiner Meldepflicht aus Krankheitsgründen nicht nachkommen, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig.

(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Aus dem Verzeichnis ist der zuständigen Meldebehörde und den Dienststellen der Polizei auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn dies nach Feststellung dieser Stellen zur Abwendung einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Das Verzeichnis muß Angaben enthalten über

  1. den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,
  2. den Familiennamen,
  3. den Geburtsnamen,
  4. die Vornamen,
  5. den Tag und Ort der Geburt,
  6. die Staatsangehörigkeiten,
  7. den Familienstand und
  8. die Anschrift.

(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten.

(5) Das Verzeichnis nach Absatz 2 ist ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.

Abschnitt 5
Datenübermittlungen

§ 27
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 19 genannten Daten des Betroffenen im Wege der Datenübertragung zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7, 8 und 9 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Das Verfahren der Datenübertragung zwischen den Meldebehörden des Landes richtet sich nach den Absätzen 3 bis 5.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Tatsachen.

(3) Für das Verfahren der Datenübertragung zwischen den Meldebehörden des Landes ist die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Solange eine Meldebehörde nur zur Datenübermittlung in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist, hat sie sich einer Vermittlungsstelle zu bedienen.

(4) Die Bestimmung der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne von § 2 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zuständigen Stelle erfolgt durch Verordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

(5) Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe,

  1. Rückmeldungen landeseigener Meldebehörden, die nicht den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, entgegenzunehmen, in die erforderliche Form umzuwandeln und der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen; der Zuzugsmeldebehörde ist hierüber eine Quittung zu übermitteln, und

  2. Rückmeldungen landesfremder Meldebehörden, die ihr zugehen, der Wegzugsmeldebehörde zuzustellen, insbesondere dann, wenn diese nicht in der Lage ist, die Meldungen entgegenzunehmen, die den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung der Vermittlungsstelle weitere Aufgaben übertragen und weitere Verfahrensregelungen für die Rückmeldung treffen, soweit ausschließlich Meldebehörden des Landes beteiligt sind.

(6) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.

§ 28
Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. Familiennamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,

  2. frühere Namen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,

  3. Vornamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3,

  4. Doktorgrad nach § 3 Abs. 1 Nr. 4,

  5. Ordensnamen/Künstlernamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5,

  6. Tag und Ort der Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 6,

  7. Geschlecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 7,

  8. gesetzlicher Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9,

  9. Staatsangehörigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 gespeicherten Daten,

  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, nach § 3 Abs. 1 Nr. 12,

  11. Tag des Ein- und Auszugs nach § 3 Abs. 1 Nr. 13,

  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, nach § 3 Abs. 1 Nr. 14,

  13. Übermittlungssperren nach § 3 Abs. 1 Nr. 18,

  14. Sterbetag und -ort nach § 3 Abs. 1 Nr. 19.

Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

  1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

  3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1 sind bestehende Übermittlungssperren mitzuteilen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten für eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(1a) Die Daten dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung, auch über das Internet, übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 30 Abs. 2 Satz 2 oder § 32b Abs. 1 und 4 vorliegt. § 9 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) Wird die Meldebehörde von den Dienststellen der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden sowie der Verfassungsschutzbehörde, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(4) Innerhalb der Behörden und Stellen eines Amtes, einer amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 32b Abs. 1 und 4 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.

§ 29
Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die regelmäßigen Übermittlungen der in § 28 Abs. 1 und 2 genannten Daten unter den dort und in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zuzulassen,

  2. für alle Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen.

§ 30
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Inland zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. Staatsangehörigkeiten,
  9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  12. Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.

(2) Von Ehegatten, minderjährigen Kindern sowie Eltern minderjähriger Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Übermittlungssperren,
  7. Sterbetag.

Der Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht, soweit für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Ministerium des Innern.

(4) Im Rahmen von Datenübermittlungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 dürfen die Meldebehörden auch die Ordnungsmerkmale (§ 4) übermitteln.

(5) § 28 Abs. 1a gilt entsprechend.

§ 31
Datenübermittlungen an den Suchdienst

(1) Bei Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, sind dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Daten zu übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. gegenwärtige Anschrift,
  6. Anschrift am 1. September 1939.

(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen.

§ 32
Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. gegenwärtige Anschriften,
  5. die Tatsache, daß der Einwohner verstorben ist.

Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt. Über Daten nach § 12 Abs. 3 Satz 5 darf die Meldebehörde nur Auskunft erteilen, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, daß durch die Auskunftserteilung keine schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie hat zuvor den Betroffenen zu hören.

(1a) (aufgehoben)

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. frühere Vor- und Familiennamen,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend,

    3a Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,

  1. Staatsangehörigkeiten,
  2. frühere Anschriften,
  3. Tag des Ein- und Auszugs,
  4. gesetzlichen Vertreter,
  5. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Gruppe darf nur nach folgenden Merkmalen bestimmt werden:

  1. Tag der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  7. minderjährige Kinder.

Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Alter,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  7. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift).

Daten von Bewohnern von Einrichtungen nach den §§ 24 und 26 sowie von Einrichtungen, die dem Vollzug von Freiheitsstrafen und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen (Maßregeln der Besserung und Sicherung, Jugendarrest) dienen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft dem Ministerium des Innern zur Entscheidung über das Vorliegen des öffentlichen Interesses vor. In gleich gelagerten Fällen kann das Ministerium des Innern vorab seine Zustimmung erteilen.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für

  1. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben,
  2. öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen.

§ 32a
Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften

(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn

  1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,

  2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und

  3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Art der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. § 9 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Portale einrichten, die die Aufgabe haben,

  1. die Anfragenden zu registrieren,

  2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,

  3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten,

  4. die Zahlungen der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen,

  5. die Datensicherheit zu gewährleisten,

und hierzu weitere Datensicherungsmaßnahmen festlegen. In der Rechtsverordnung können einem Portal weitere Aufgaben im Rahmen der Auskunftserteilung zugewiesen werden. Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 32b
Auskunftssperren

(1) Macht der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft, wonach ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte, ist eine Auskunftssperre auf Antrag oder von Amts wegen im Melderegister einzutragen.

(2) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die eine Auskunftssperre nach Absatz 1 eingetragen ist, hat die Meldebehörde zu prüfen, ob dem Betroffenen aus dieser Auskunft eine der in Absatz 1 genannten Gefahren erwachsen könnte. Die Meldebehörde darf die Auskunft gegen den Willen des Betroffenen dann erteilen, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr durch die Erteilung der Auskunft gegeben sind. Hierzu ist der Betroffene von der Meldebehörde anzuhören.

(3) Die Auskunftssperren nach Absatz 1 endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Die Meldebehörde kann auf Antrag die Frist um jeweils weitere zwei Jahre verlängern, wenn der Betroffene erneut glaubhaft macht, daß die in Absatz 1 genannten Gründe weiter bestehen. Hierauf ist der Betroffene bei Eintragung der Auskunftssperre hinzuweisen.

(4) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig, soweit in den Fällen der

  1. Annahme als Kind oder der Änderung des Vornamens aufgrund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. Anbahnung einer Annahme als Kind ein Offenbarungsverbot nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.

(5) Die Meldebehörde hat die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden über Auskunftssperren nach den Absätzen 1 und 4 unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.

§ 33
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum Zwecke der Wahlwerbung aus dem Melderegister Auskunft über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Empfänger haben die Daten spätestens eine Woche nach der Wahl zu löschen; eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist abzugeben. Die Meldebehörde kann die Auskunftserteilung mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 4 nachkommen.

(2) Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Vertretern nach § 2 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tag der Bekanntmachung des Volksbegehrens nach § 14 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tag der Bekanntgabe des Abstimmungstages nach § 35 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

(3) Im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden nach § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 der Landkreisordnung oder § 81 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Vertretern erteilt werden. Die Auskünfte dürfen ab der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

(4) Die Meldebehörde darf Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Meldebehörde darf die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten sowie Tag und Art des Jubiläums zum Zwecke der Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und andere Medien den für die Veröffentlichung zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 60. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die das 50. oder ein späteres Ehejubiläum begehen.

(5) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. gegenwärtige Anschriften, jedoch nicht Anschriften nach § 12 Abs. 3 Satz 5, §§ 24 und 26, sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

erteilt werden.

(6) Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht ist er bei der Anmeldung hinzuweisen. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist spätestens acht Monate vor Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, in den übrigen Fällen mindestens einmal jährlich. Kann diese Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, hat die öffentliche Bekanntmachung unverzüglich nach Bekanntwerden des jeweiligen Termins zu erfolgen. § 32b Abs. 5 gilt entsprechend.

(7) Eine Weitergabe von Daten nach den Absätzen 1 bis 5 ist unzulässig, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32b Abs. 1 und 4 eingetragen ist.

§ 33a
Übermittlung von bestrittenen Daten

Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, dürfen diese nur mit einem Hinweis nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 übermittelt werden.

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 34
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Meldepflichtiger
    1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, aus der er nicht auszieht,
    2. seine Pflicht zur An- und Abmeldung nach § 12 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht unter Beachtung der Vorschriften des § 17 erfüllt,
    3. dem Verlangen der Meldebehörde auf persönliches Erscheinen, auf Vorlage erforderlicher Unterlagen oder auf Auskunftserteilung nach § 18 nicht nachkommt,
    4. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 nicht seine Hauptwohnung bestimmt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht die Änderung der Hauptwohnung mitteilt,
  2. als Leiter einer Beherbergungsstätte nach § 24 Abs. 1 oder einer Einrichtung nach § 24 Abs. 7 oder als dessen Beauftragter seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt oder entgegen § 24 Abs. 5 die Meldescheine nicht oder nicht vollständig den zuständigen Behörden vorlegt oder übermittelt,

    2a  als Leiter eines Krankenhauses oder einer anderen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder als dessen
         Beauftragter kein Verzeichnis oder entsprechende Unterlagen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 führt oder die
         Übermittlung von Daten nach § 26 Abs. 2 Satz 3 verweigert,

  1. als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen nach § 19 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als eine nach § 6 Abs. 2 belehrte und verpflichtete Person das Meldegeheimnis verletzt, insbesondere indem sie anderen Personen Auskünfte erteilt, die diese rechtmäßig sonst nicht erhalten hätten,
  2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 2 und 3 zu erwirken,
  3. entgegen § 32 Abs. 4 eine Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem anderen zugänglich macht,
  4. entgegen § 33 Abs. 1, 2 und 3 die Auskünfte und Auszüge nicht nur für die Zwecke der Wahlwerbung verwendet, sie nicht innerhalb einer Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag vernichtet oder den Auflagen, mit denen die Meldebehörde die Auskünfte oder die Herausgabe der Auszüge verbunden hat, nicht nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(4) Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die jeweils zuständige Meldebehörde, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 das Ministerium des Innern.

Abschnitt 7
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag

§ 35
Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Wege automatisierter Verfahren können die Meldebehörden andere Meldebehörden oder andere öffentliche Stellen beauftragen. Sie können auch nicht-öffentliche Stellen im Land Brandenburg beauftragen. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis haben diese Stellen insoweit die Pflichten der Meldebehörden zu erfüllen. Die Meldebehörden haben sicherzustellen, daß die beauftragten nicht-öffentlichen Stellen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ergänzend die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes befolgen und sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unterwerfen.

(2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muß sichergestellt sein, daß die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.

(3) Werden die Daten des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden.

§ 36
Besonderheiten des Verfahrens bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Auf die bei einer Stelle nach § 35 Abs. 1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach § 35 Abs. 1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sofern eine nach § 35 Abs. 1 beauftragte Stelle auch andere Daten als nach diesem Gesetz verarbeitet, sind diese getrennt zu führen und dürfen nicht mit den nach diesem Gesetz zulässig verarbeiteten Daten zusammengeführt werden.

(2) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 27 finden in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

§ 38
Übergangsregelung

Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 2 ist die Inanspruchnahme einer Vermittlungsstelle nach § 27 Abs. 4 durch eine Meldebehörde, die nur zur Datenübermittlung in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern in der Lage ist, bis zum 31. Dezember 2006 freigestellt.

§ 39
(aufgehoben)

§ 40
(aufgehoben)

§ 41
(aufgehoben)

§ 42
(Inkrafttreten)