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Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)

Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 02], S.6)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021
(GVBl.I/21, [Nr. 39])

§ 1
Meldebehörden

Meldebehörden im Sinne des § 1 des Bundesmeldegesetzes sind die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 2
Verarbeitung personenbezogener Daten

Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus verarbeiten die Meldebehörden für die Mitwirkung bei der Sicherung der Zweckbestimmung von mit Mitteln aus den öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen im Melderegister die Tatsache, dass die Einwohnerin oder der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt sowie die erforderlichen Hinweise zum Nachweis der Richtigkeit.

§ 3
Besondere Meldescheine für das Beherbergungswesen

(1) Für die Erhebung von Kurbeiträgen und Tourismusbeiträgen nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg dürfen auf dem besonderen Meldeschein die in § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 7 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten sowie zusätzlich der Familienname, die Vornamen und das Geburtsdatum des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Lebenspartnerin verarbeitet werden. Angaben zur Staatsangehörigkeit nach § 30 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes dürfen nicht verarbeitet werden.

(2) Für Zwecke der Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistik dürfen die auf dem besonderen Meldeschein nach § 30 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7 des Bundesmeldegesetzes erhobenen Daten verarbeitet werden.

§ 4
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung.

§ 5
Landesmelderegister, Aufgaben der Registerbehörde

(1) Der Brandenburgische IT-Dienstleister ist Registerbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Sie führt zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 36 und 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes und zur Gewährleistung des automatisierten Abrufs nach § 34 Absatz 2 sowie den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes ein Landesmelderegister. Für die Registerbehörde gelten die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes entsprechend.

(2) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen Daten aus dem Landesmelderegister über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abrufen können. Datenabrufe sind mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik abzusichern.

(3) Die Zuständigkeit der Meldebehörden bleibt unberührt. Soweit die Registerbehörde regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder der Bereitstellung der Daten befreit. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 5 geregelt.

§ 6
Inhalt des Landesmelderegisters, Ordnungsmerkmale

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 dürfen im Landesmelderegister die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und Absatz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde (§ 4 des Bundesmeldegesetzes) verarbeitet werden.

(2) Das Landesmelderegister darf mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen (§ 4 des Bundesmeldegesetzes) geführt werden.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden logisch getrennt nach Meldebehörden verarbeitet.

§ 7
Datenübermittlung

Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde die in § 6 Absatz 1 aufgeführten Daten und das Ordnungsmerkmal (§ 4 des Bundesmeldegesetzes). Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde spätere Änderungen oder Löschungen der nach Satz 1 übermittelten Daten unverzüglich.

§ 8
Richtigkeit und Vollständigkeit des Landesmelderegisters, Löschung von Daten

(1) Speicherungen, Änderungen oder Löschungen von Daten im Landesmelderegister erfolgen ausschließlich aufgrund der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 7.

(2) Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, die Daten aus dem Landesmelderegister automatisiert abrufen und die nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen, teilen unverzüglich mit, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Die Registerbehörde hat die Anhaltspunkte unverzüglich an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln.

(3) Im Landesmelderegister sind Daten zu löschen, wenn sie im Melderegister der zuständigen Meldebehörde gelöscht werden. Die zuständige Meldebehörde zeigt der Registerbehörde die Löschung unverzüglich an.

§ 9
Datenverantwortlichkeit

Die Meldebehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde, wenn sie Unstimmigkeiten feststellt. Die Meldebehörden haben auf Anforderung der Registerbehörde die in § 6 Absatz 1 genannten Daten zu übermitteln.

§ 10
Zweckbindung der Daten, Schutzrechte

(1) Die Registerbehörde darf die Daten nach § 6 nur zur Erfüllung der in § 5 genannten Aufgaben verarbeiten. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Integrität der im Landesmelderegister gespeicherten Daten gewährleisten.

(2) Die §§ 7, 8, 10 und 11 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend.

§ 11
Verordnungsermächtigungen

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die regelmäßigen Übermittlungen der in § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und das Ordnungsmerkmal (§ 4 des Bundesmeldegesetzes) unter den dort genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,
  2. die zum automatisierten Abruf berechtigten öffentlichen Stellen (§ 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes) unter den in den §§ 34, 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,
  3. zu bestimmen, dass der Datenabruf abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,
  4. die Übermittlung weiterer als die in § 42 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu bestimmen und
  5. für Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen.

§ 12
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 54 des Bundesmeldegesetzes ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die jeweils zuständige Meldebehörde.