Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landärztegesetz - BbgLÄrzteG)
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landärztegesetz - BbgLÄrzteG)
vom 23. September 2026
(GVBl.I/26, [Nr. 23])
§ 1
Zulassung
(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Universität im Sinne des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30, 44) können im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung zu erlassenden Rechtsverordnung zum Studium zugelassen werden, wenn sie
- im Auswahlverfahren nach § 4 und der aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung ausgewählt wurden und
- sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land Brandenburg gegenüber verpflichten,
- nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung zu absolvieren, die gemäß § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, wobei die Weiterbildung im Land Brandenburg durchgeführt werden soll, und
- nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten des Landes Brandenburg gemäß § 2 Absatz 1 aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren ausschließlich dort auszuüben.
(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 3 abgesichert.
(3) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes zu erlassende Rechtsverordnung gelten für staatlich anerkannte Hochschulen entsprechend, die nach Artikel 14 Satz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung in das Zentrale Vergabeverfahren im Sinne des genannten Staatsvertrages einbezogen werden.
§ 2
Bedarfsgebiete, besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Bedarfsgebiete im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind
- die Gebiete eines Zulassungsbezirkes, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, oder
- die von dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegten Bezugsregionen innerhalb eines Planungsbereiches, für die er die Feststellung nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.
(2) Um einschätzen zu können, ob auch in Zukunft ein besonderer öffentlicher Bedarf an hausärztlicher Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg bestehen wird, ist die Entwicklung der hausärztlichen Versorgung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium unter Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg regelmäßig zu überprüfen.
§ 3
Vertragsstrafe
(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zu einer Strafzahlung in Höhe von bis zu 250 000 Euro, wenn sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 einen Aufschub gewähren oder auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn in der Person der oder des Verpflichteten liegende sehr schwerwiegende soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen vorübergehend oder auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn sich die oder der Verpflichtete in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Strafzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde.
§ 4
Auswahlverfahren
(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Die Auswahlentscheidung richtet sich nach
- der in der Hochschulzugangsberechtigung anhand der Durchschnittsnote ausgewiesenen Qualifikation,
- dem Ergebnis eines standardisierten und strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests, der über die Eignung für den Studiengang Humanmedizin sowie die Motivation und persönliche Eignung für eine hausärztliche Tätigkeit Auskunft gibt, sowie
- der Art und Dauer
- einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem nichtärztlichen medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf oder
- einer praktischen Tätigkeit in einer ärztlich geleiteten Einrichtung von mindestens sechs Monaten Dauer,
§ 5
Verordnungsermächtigung, Datenverarbeitung
(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- das Nähere zu bestimmen über
- den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,
- die Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber dem Land Brandenburg einschließlich ihrer Durchsetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,
- die Bekanntmachung und spätere Auswahl der Bedarfsgebiete nach § 2 Absatz 1,
- die Evaluation nach § 2 Absatz 2,
- die Ausgestaltung der Vertragsstrafe einschließlich ihrer Durchsetzung nach § 3 und
- die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 2,
- die für den Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung zuständige Stelle festzulegen sowie
- im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere über das Auswahlverfahren nach § 4 einschließlich der Gewichtung der Auswahlkriterien zu bestimmen.
Bei der Regelung nach Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.
(2) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten einschließlich solcher im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Auswahl und die Zulassung sowie zum Abschluss und zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages erforderlich ist.
§ 6
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes, Artikel 17 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg) sowie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
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