Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG)

Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG)
vom 26. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 10], S.244)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015
(GVBl.I/15, [Nr. 38])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 2a Erteilung der Erlaubnis für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildungen
§ 2b Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
§ 2c Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
§ 2d Verwaltungszusammenarbeit
§ 2e Vorwarnmechanismus

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3 Ausbildungsziel
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 13 Probezeit
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonissenschwestern

Abschnitt 4
Zuständigkeiten, Erbringung von Dienstleistungen, Bußgeldvorschriften

§ 19 Zuständige Behörde
§ 19a Erbringung von Dienstleistungen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5
Anwendungsvorschriften

§ 21 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 21a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 22 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
§ 23 Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 24 In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen

§ 1
Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Europäische Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

(3) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines europäischen Staates sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
  4. über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller beantragen, dass vor der Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer Ausbildung nach diesem Gesetz gemäß § 2a festgestellt wird.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(3) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.

§ 2a
Erteilung der Erlaubnis für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildungen

(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass sie oder er bereits in einem anderen europäischen Staat als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer anerkannt wurde,
  2. sie oder er über eine dreijährige Berufserfahrung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe im Hoheitsgebiet eines europäischen Staates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und
  3. der europäische Staat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg geregelten Ausbildung aufweist.

Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von ihr oder ihm nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(2) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen europäischen Staat erworbenen Zeugnis hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Zeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem europäischen Staat ausgestellt wurden, sofern sie eine in diesem Staat erworbene abgeschlossene Ausbildung, die den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, bescheinigen und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechen, der Inhaberin oder dem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem europäischen Staat haben einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

  1. sich die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vorgeschrieben sind, oder
  2. die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Tätigkeitsfeldes des Berufes sind, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.

Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Berufsqualifikationen aus anderen als den europäischen Staaten im Sinne des § 1 Absatz 2.

(4) Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers verfügen, der in einem europäischen Staat erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf andere Stellen oder Kammern, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(6) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle oder Kammer, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministeriums.

§ 2b
Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Ausbildungsnachweis in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
  3. Nachweise über die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person,
  4. ein Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person,
  5. eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.

(2) Als Nachweise über die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 werden Bescheinigungen über die Insolvenzfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Satz 2 nachgefragten Auskünfte nicht gegeben, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder einer Notarin oder einem Notar abgegeben hat.

(3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen nach Satz 1 und Absatz 1 Nummer 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Ausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antragstellende aus Drittstaaten.

(6) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 2c Absatz 1.

§ 2c
Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die zuständige Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung der in einem anderen europäischen Staat erworbenen beruflichen Qualifikation kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs, einer Eignungsprüfung oder einer Kenntnisprüfung führen, ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

  1. das Niveau der in der Bundesrepublik Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
  3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die im Land Brandenburg zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
  4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne von § 2a Absatz 2 Satz 7 erworben hat.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 oder gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Rechtsweg zulässig. Davon unabhängig ist der Rechtsweg gegen einen ablehnenden Bescheid nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mangels erforderlicher Sprachkenntnisse.

(4) Die Eignungsprüfung nach § 2a Absatz 2 muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abgelegt werden können.

(5) Der Europäische Berufsausweis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2005/36/EG kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(6) Liegen der zuständigen Behörde Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, hat sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Im Übrigen gelten die Vorgaben von Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).

§ 2d
Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder der Bundesrepublik Deutschland können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung benennt die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.

§ 2e
Vorwarnmechanismus

(1) Im Falle eines sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Widerrufs oder einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Rücknahme der Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 unterrichtet die zuständige Behörde spätestens drei Tage nach der betreffenden Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über diese Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):

  1. Identität der betroffenen Person,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme,
  5. Zeitraum, für den der Widerruf oder die Rücknahme gilt.

Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Behörde, die die Vorwarnung getätigt hat, schriftlich die betroffene Person über die Vorwarnung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. Legt die betroffene Person Rechtsbehelfe gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Behörde, die die Vorwarnung getätigt hat, diese durch einen entsprechenden Hinweis.

(2) Im Falle einer Aufhebung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Entscheidungen unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über die Aufhebung der Entscheidung unter Angabe des Datums der Aufhebung einschließlich späterer Änderungen dieses Datums. Die zuständige Behörde löscht Vorwarnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) innerhalb von drei Tagen ab der Aufhebung der Entscheidung.

(3) Im Falle eines Verbots der Ausübung des Berufs durch gerichtliche Entscheidung unterrichtet das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, bei dem oder bei der das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland binnen drei Tagen nach der Vollziehbarkeit der Entscheidung durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) über die Entscheidung, sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Wenn bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragt hat, gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, sind die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland entsprechend des Verfahrens nach Absatz 3 zu unterrichten. Die zu übermittelnden Angaben haben sich dabei auf die Identität der betreffenden Person zu beschränken.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Bei der Übermittlung einer Vorwarnung sowie späteren Änderungen sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3
Ausbildungsziel

Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für die Pflege und Versorgung von Patientinnen und Patienten unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften erforderlich sind (Ausbildungsziel).

§ 4
Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre.

(2) Die Ausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 600 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 1000 Stunden. Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder an staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.

(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft mit einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
  2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule für den theoretischen und praktischen Unterricht,
  3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
  4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers mit den Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden.

Einrichtungen, die durch die zuständige Behörde für die praktische Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern ermächtigt wurden, gelten auch für die praktische Ausbildung in der Krankenpflegehilfe als geeignet.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.

§ 5
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
  2. den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.

§ 6
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 Abs. 1 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.

(2) In Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung absolviert, jedoch die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung nicht erfüllt hat, kann die zuständige Behörde auf Antrag diese Ausbildung auf die gesamte Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.

§ 7
Anrechnung von Fehlzeiten

Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:

  1. Urlaub einschließlich Bildungsurlaub und
  2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 Abs. 1 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch eine über Satz 1 hinausgehende Fehlzeit berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

§ 8
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde über die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zu regeln.

(2) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 3 zu bestimmen.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2a Absatz 2 oder Absatz 3 beantragen, die Durchführung und der Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2a Absatz 1 Satz 6 zu regeln.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Prüfung der Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu bestimmen.

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 9
Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
  2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
  3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
  4. die Dauer der regelmäßigen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
  5. die Dauer der Probezeit,
  6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
  7. die Dauer des Urlaubs und
  8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren oder dessen gesetzlichem Vertreter, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren oder dessen gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.

(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

§ 10
Pflichten des Trägers der Ausbildung

(1) Der Träger der Ausbildung hat

  1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, und
  2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen den physischen und psychischen Kräften angemessen sein.

§ 11
Pflichten der Schülerin und des Schülers

Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
  2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
  3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

§ 12
Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.

(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Kann eine Schülerin oder ein Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

§ 13
Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate.

§ 14
Ende des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 15
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  1. von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
    1. wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
    2. aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
  2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 16
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Werden die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 17
Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

(2) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.

(3) Nichtig ist auch die Vereinbarung über

  1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
  2. Vertragsstrafen,
  3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
  4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

§ 18
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.

Abschnitt 4
Zuständigkeiten, Erbringung von Dienstleistungen, Bußgeldvorschriften

§ 19
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das für Gesundheit zuständige Landesamt.

§ 19a
Erbringung von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen europäischen Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 2a Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

  1. die in einem europäischen Staat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
  2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1  Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen und Erklärung vorzulegen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Berufsqualifikationsnachweis,
  3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen europäischen Staat, die sich auch darauf erstreckt, dass der dienstleistenden Person die Ausübung ihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person eine dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und
  4. eine Erklärung der dienstleistenden Person, wonach sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(4) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des europäischen Staates erbracht, in dem sich die oder der Dienstleistende niedergelassen hat (Niederlassungsstaat), sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach dem Recht des Landes Brandenburg möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung in dem Niederlassungsstaat nicht existiert, haben die Dienstleistenden ihren Berufsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Herkunftsstaates zu führen.

(5) Staatsangehörigen eines europäischen Staates, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen europäischen Staat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. sie als „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

§ 1 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(7) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Sinne der Absätze 1 bis 4 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führt,
  2. entgegen § 1 Absatz 3 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
  3. entgegen § 22 Abs. 2 die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden.

Abschnitt 5
Anwendungsvorschriften

§ 21
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung zu dem in diesem Gesetz geregelten Beruf findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

§ 21a
Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Für die Ausbildung zu dem in diesem Gesetz geregelten Beruf findet das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

§ 22
Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474), gleichgestellte staatliche Anerkennung als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1.

(2) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.

(3) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.

§ 23
Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen

(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgrund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.

(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten,
  2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder
  3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 24
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. Mai 2004

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich