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Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG)
Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG)
vom 26. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 10], S.244)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 13 Probezeit
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonissenschwestern
Abschnitt 4
Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
§ 19 Zuständige Behörde
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5
Anwendungsvorschriften
§ 21 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 22 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
§ 23 Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1
Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(3) Eine außerhalb des Landes Brandenburg erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Von einer Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist auszugehen, wenn die außerhalb des Landes Brandenburg absolvierte Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte keine wesentlichen Unterschiede zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung aufweist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 3
Ausbildungsziel
Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für die Pflege und Versorgung von Patientinnen und Patienten unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften erforderlich sind (Ausbildungsziel).
§ 4
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre.
(2) Die Ausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 600 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 1000 Stunden. Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder an staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft mit einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
- Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule für den theoretischen und praktischen Unterricht,
- Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
- Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers mit den Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden.
Einrichtungen, die durch die zuständige Behörde für die praktische Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern ermächtigt wurden, gelten auch für die praktische Ausbildung in der Krankenpflegehilfe als geeignet.
(4) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.
§ 5
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
- den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.
§ 6
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.
(2) In Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung absolviert, jedoch die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung nicht erfüllt hat, kann die zuständige Behörde auf Antrag diese Ausbildung auf die gesamte Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.
§ 7
Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:
- Urlaub einschließlich Bildungsurlaub und
- Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch eine über Satz 1 hinausgehende Fehlzeit berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
§ 8
Verordnungsermächtigung
Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde über die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 9
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
- die Dauer der regelmäßigen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
- die Dauer des Urlaubs und
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren oder dessen gesetzlichem Vertreter, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren oder dessen gesetzlichem Vertreter auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 10
Pflichten des Trägers der Ausbildung
(1) Der Träger der Ausbildung hat
- die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, und
- der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen den physischen und psychischen Kräften angemessen sein.
§ 11
Pflichten der Schülerin und des Schülers
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
- die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
- die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 12
Ausbildungsvergütung
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Kann eine Schülerin oder ein Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§ 13
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate.
§ 14
Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 15
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
- wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
- aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
- von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 16
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Werden die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 17
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(3) Nichtig ist auch die Vereinbarung über
- die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- Vertragsstrafen,
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
§ 18
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
Abschnitt 4
Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
§ 19
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führt,
- entgegen § 22 Abs. 2 die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden.
Abschnitt 5
Anwendungsvorschriften
§ 21
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zu dem in diesem Gesetz geregelten Beruf findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 22
Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474), gleichgestellte staatliche Anerkennung als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
(3) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.
§ 23
Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen
(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgrund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
- eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten,
- die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder
- an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 24
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 26. Mai 2004
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich