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Gesetz zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der brandenburgischen Kommunen in außergewöhnlicher Notlage (Brandenburgisches kommunales Notlagegesetz - BbgKomNotG)

Gesetz zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der brandenburgischen Kommunen in außergewöhnlicher Notlage (Brandenburgisches kommunales Notlagegesetz - BbgKomNotG)
vom 15. April 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 14])

geändert durch Gesetz vom 25. September 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 27], S., Beschl.VfGBbg GVBl.I/23 [Nr. 9])

Am 30. Juni 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung (Zeitablauf) vom 25. September 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 27])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Notlage

Der Landtag stellt aufgrund der sich ausbreitenden Pandemie SARS-CoV-2 eine landesweite außergewöhnliche Notlage fest.

§ 2
Verordnungsermächtigung

(1) Aufgrund der festgestellten außergewöhnlichen Notlage wird der Minister des Innern und für Kommunales zum Zweck der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtages und nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände eine Verordnung zur Abweichung von Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, zu erlassen.

(2) Die Verordnungsermächtigung und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnung unterliegen einer Befristung. Sie treten mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(3) Von folgenden Regelungen in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden Abweichungen aufgrund der Notlage nach Absatz 1 ermöglicht:

  1. von dem Verbot der Übertragung von Entscheidungskompetenzen in der Allzuständigkeit der Gemeindevertretung auf den Hauptausschuss,
  2. von der Pflicht, Sitzungen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses als Präsenzsitzungen durchzuführen,
  3. von dem Verbot, im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses zu fassen,
  4. von der Pflicht, bei Präsenzsitzungen unmittelbare Sitzungsöffentlichkeit zu gewährleisten,
  5. von der Pflicht, bereits festgelegte kommunale Wahlen und nach gesetzlicher Vorschrift festzusetzende oder festgesetzte Bürgerentscheide vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 durchzuführen,
  6. von dem Verbot, noch nach der konstituierenden Sitzung weitere Stellvertreter unter Berücksichtigung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes für die Mitglieder des Hauptausschusses zu bestellen,
  7. von der Pflicht, die Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen gemäß § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 68 Absatz 2 Satz 2 und § 70 Absatz 1 Satz 4 in einer Nachtragssatzung zu ändern,
  8. von der Pflicht, dass überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig sind, wenn die Deckung gewährleistet ist.

(4) Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung werden wie folgt begrenzt:

  1. Die Eilentscheidungsmöglichkeiten des Hauptverwaltungsbeamten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung nach § 58 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
  2. Im Falle der Übertragung von Entscheidungskompetenzen nach Absatz 3 Nummer 1 ist eine Weiterdelegation auf den Hauptverwaltungsbeamten unzulässig.
  3. Die öffentliche Bekanntgabe der Beschlüsse oder deren wesentlichen Inhalts der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses bleiben unberührt.
  4. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit ist weiterhin Rechnung zu tragen. Alternativ zur Öffentlichkeit bei Präsenzsitzungen kann die Öffentlichkeit auch dadurch sichergestellt werden, dass Sitzungen von Gemeindevertretung und Hauptausschuss über eine Internetseite der Kommune für jedermann als Livestream verfolgt werden können.
  5. Sollte eine Kommune von der Möglichkeit nach Absatz 3 Nummer 2 Gebrauch machen, so ist technisch zur Herstellung der Öffentlichkeit mindestens dafür Sorge zu tragen, dass die interessierte Öffentlichkeit in einem gesonderten öffentlich zugänglichen Raum der Verwaltung die Sitzung zeitgleich verfolgen kann.

(5) In der Verordnung ist eine Regelung vorzusehen, wonach die Kommunen in geeigneter Weise öffentlich darüber informieren, welche Abweichungsmöglichkeiten des Kommunalverfassungsrechts sie für sich in Anspruch nehmen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind für Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, entsprechend anwendbar.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft.

Potsdam, den 15. April 2020

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke