Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)

Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
vom 4. Juni 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 09], S.166)

zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.10)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildungsgang und Prüfungen
§ 2 Zuständigkeiten

Abschnitt 2
Studium und erste juristische Prüfung

§ 3 Inhalt des Studiums
§ 4 Studien- und Prüfungsordnungen
§ 5 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 6 Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
§ 7 Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 8 Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen

Abschnitt 3
Vorbereitungsdienst

§ 10 Eintritt in den Vorbereitungsdienst
§ 10a Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 11 Auswahlverfahren und Zurückstellung
§ 12 Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit
§ 13 Inhalt und Ziel der Ausbildung
§ 14 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Abschnitt 4
Zweite juristische Staatsprüfung

§ 17 Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung
§ 18 Rechtswirkung der Prüfung

Abschnitt 5
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

§ 19 Aufgaben und Zusammensetzung
§ 20 (weggefallen)
§ 21 (weggefallen)
§ 22 Widerspruchsverfahren
§ 23 Datenverarbeitung und Akteneinsicht

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24 Verordnungsermächtigung
§ 25 Übergangsbestimmungen
§ 26 Sprachliche Gleichbehandlung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ausbildungsgang und Prüfungen

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Universitätsstudium wird mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen. Sie umfasst eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und eine staatliche Pflichtfachprüfung. Die erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Darüber hinaus hat der Prüfling in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen.

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und nach seinen praktischen Fähigkeiten das geltende Recht anwenden kann sowie nach dem Gesamteindruck in der Lage ist, als Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt oder Beamter des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes tätig zu sein.

§ 2
Zuständigkeiten

Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Zuständigkeit vorbereitet und durchgeführt.

Abschnitt 2
Studium und erste juristische Prüfung

§ 3
Inhalt des Studiums

(1) Das Universitätsstudium umfasst Pflichtfächer und einen gewählten Schwerpunktbereich.

(2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen sind zu berücksichtigen. Die Universitäten bieten Lehrveranstaltungen an, in denen Lehrstoff begleitend und ergänzend in Kleingruppen behandelt wird.

(3) Die Universitäten bestimmen in eigener Verantwortung, welche Schwerpunktbereiche sie anbieten, die der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechtes dienen. Dabei sollen sich die Universitäten mit dem Ziel eines vielfältigen Angebots untereinander und mit den Universitäten des Landes Berlin abstimmen.

§ 4
Studien- und Prüfungsordnungen

Die Universitäten regeln die Ausbildung in den Pflichtfächern sowie in den Schwerpunktbereichen in Studienordnungen und die Ausgestaltung der Zwischenprüfung sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung in Prüfungsordnungen. Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb des Landes Brandenburg erbracht wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie in Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind. Der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich, die im Ausland erbracht wurden, steht nicht entgegen, dass sie sich auf vergleichbares fremdes nationales Recht beziehen. Über die Anerkennung entscheidet die Universität, an der das Studium fortgesetzt wird.

§ 5
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Prüfung umfasst höchstens drei Prüfungsleistungen, darunter eine den Schwerpunktbereich betreffende Hausarbeit. Die Studien- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Hausarbeit und deren Verteidigung als eine Prüfungsleistung gelten.

(2) Die Universitäten haben das Ablegen der Prüfung in jedem Semester zu ermöglichen.

(3) Spätestens vor dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung haben die Studierenden ihre rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) gegenüber der Universität nachzuweisen.

§ 6
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung

(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. mindestens zwei Jahre Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat,
  2. in zwei der Antragstellung vorausgegangenen Semestern an einer Universität der Länder Brandenburg oder Berlin im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war,
  3. eine Zwischenprüfung nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung des juristischen Fachbereichs einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat,
  4. nach bestandener Zwischenprüfung mit Erfolg an universitären Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen hat,
  5. mit Erfolg an einer universitären Lehrveranstaltung mit Leistungskontrolle in einem Grundlagenfach der Rechtswissenschaft teilgenommen hat,
  6. einen Nachweis der Universität über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) erbringt und
  7. eine dreimonatige praktische Studienzeit im In- oder Ausland absolviert hat.

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 7 können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Nicht zugelassen wird, wer die staatliche Pflichtfachprüfung zweimal nicht bestanden hat.

§ 7
Staatliche Pflichtfachprüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt kann bestimmen, dass der schriftliche Prüfungsteil auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten besteht. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 63 vom Hundert zu 37 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer einen Punktdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens vier Punkte erhalten hat. Prüflinge, die eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden. Der Punktdurchschnitt errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch deren Anzahl; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflichtfächer. Die Prüflinge müssen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis anwenden können und über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen. Im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung stehen das systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten. In der Prüfung sind Fragestellungen der rechtsberatenden Praxis angemessen zu berücksichtigen.

(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

§ 8
Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung

(1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist.

(2) Aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung errechnet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt die Gesamtpunktzahl der ersten juristischen Prüfung. Die Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung wird zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert eingerechnet. Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

(3) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung.

§ 9
Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Noten der staatlichen Pflichtfachprüfung, der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten juristischen Prüfung gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Vorbereitungsdienst

§ 10
Eintritt in den Vorbereitungsdienst

(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Die Dienstbezeichnung lautet „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“. Ausbildungsbehörde ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(2) Die Begründung und die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses richten sich nach diesem Gesetz und der nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung. Rechtsvorschriften über die Beteiligung von Stellen bei der Begründung und der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gelten entsprechend. Die Begründung und die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

(3) Im Übrigen finden die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. § 52 Absatz 2 bis 4 und § 62 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.

§ 10a
Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen,

  1. wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst persönlich ungeeignet ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist, oder
  2. solange gegen den Bewerber eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird.

(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden,

  1. solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlichen Straftat anhängig ist, das zu einer Versagungsentscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 führen kann, oder
  2. wenn der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen könnte, oder die Gesundheit anderer gefährdet.

(3) Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

§ 11
Auswahlverfahren und Zurückstellung

(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird zurückgestellt, wenn

  1. die nach dem Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen oder Mittel nicht ausreichen oder
  2. die Ausbildungskapazität erschöpft ist.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dadurch dürfen jedoch weder die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, unzumutbar beeinträchtigt noch die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der besetzbaren Ausbildungsplätze, werden bis zu 20 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach dem Ergebnis der ersten juristischen Prüfung vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen werden bis zu zehn vom Hundert an Bewerber vergeben, für die die Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeutet.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d kann bestimmt werden, dass bis zu 70 Prozent der verbleibenden Ausbildungsplätze Bewerbern vorbehalten werden, die die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt abgelegt haben oder durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen mit dem Land Brandenburg dauerhaft persönlich verbunden sind, solange nicht in der Mehrzahl aller Oberlandesgerichtsbezirke in der Bundesrepublik Deutschland Bewerber regelmäßig länger als sechs Monate zurückgestellt werden. Die Ausbildungsbehörde prüft jährlich, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Die Feststellung wird im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht und ist für alle Einstellungen in den folgenden zwölf Monaten verbindlich.

(5) Innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Gruppen sowie bei den übrigen Bewerbern untereinander richtet sich die Auswahl nach der Dauer der Wartezeit.

(6) Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

§ 12
Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit

(1) Der Rechtsreferendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 870 Euro und einem Familienzuschlag, der sich nach den im Land Brandenburg geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage oder der Besoldungsgruppe R 1 richtet. Der Grundbetrag erhöht sich um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst endet. Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme von § 58 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, entsprechend anzuwenden.

(3) Rechtsreferendare erhalten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. Weitergehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzahlungen, Urlaubsgeld, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen, Beihilfen, Jubiläumszuwendungen, Trennungsgeld sowie Reise- und Umzugskosten, werden nicht gewährt. Satz 3 gilt nicht für die Fahrtkostenerstattung sowie die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung für Fahrten, die auf Anordnung des Ausbilders während der Ausbildung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder der Ausbildungsbehörde vom Ort der Ausbildungsstelle zur Wahrnehmung eines auswärtigen Dienstgeschäfts durchgeführt werden. Satz 3 gilt weiterhin nicht für Leistungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 9. Dezember 2023, dessen Inhalt auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Land Brandenburg übertragen wird.

§ 13
Inhalt und Ziel der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst macht die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege, der Anwaltschaft und der öffentlichen Verwaltung vertraut. Sie lernen die juristische Berufsausübung insbesondere als Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt und Verwaltungsbeamter kennen. Sie erweitern und vertiefen dabei die im Universitätsstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich erworbener Schlüsselqualifikationen. Dabei sollen sie das Recht mit Verständnis für die Zusammenhänge der Rechtsordnung und für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen anwenden und befähigt werden, sich in angemessener Zeit auch in solche juristischen Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet sind. Zur Erreichung dieser Ziele leisten sie praktische juristische Arbeit und nehmen an Arbeitsgemeinschaften teil. Es ist zu beachten, dass ihre Beschäftigung ihrer praktischen Ausbildung dient. Die Rechtsreferendare sollen zum Selbststudium angehalten werden und möglichst selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten.

§ 14
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Die Ausbildung dauert

  1. in Zivilsachen vier Monate,
  2. in Strafsachen dreieinhalb Monate,
  3. in der Verwaltung dreieinhalb Monate,
  4. in Rechtsanwaltskanzleien neun Monate und
  5. in einem Berufsfeld nach Wahl des Rechtsreferendars (Wahlstation) vier Monate.

(3) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 4 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, insbesondere bei einem Notar, einem Unternehmen oder einem Verband.

(4) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 5 kann bei jeder Stelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und Ausbildungsplätze verfügbar sind. Sie kann ganz oder teilweise auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen sowie Rechtsanwälten im Ausland abgeleistet werden.

§ 15
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die Entlassung verlangt wird. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten erfolgen.

(2) Der Rechtsreferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. er dienstunfähig im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes ist;
  2. die Voraussetzungen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen;
  3. er seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis in grober Weise verletzt;
  4. er sich in der Ausbildung sonst als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen.

(3) Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Entlassung bekannt gegeben wird.

§ 16
Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird. Auf Antrag des Rechtsreferendars endet der Vorbereitungsdienst bereits mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird.

(2) Der Vorbereitungsdienst endet spätestens vier Monate nach Beendigung der Ausbildung oder einer Ergänzungsausbildung. Er endet nicht, wenn die Ausbildungsbehörde vorher feststellt, dass er fortdauert. Diese Feststellung kann sie nur treffen, wenn sich das Prüfungsverfahren aus einem nicht in der Person des Rechtsreferendars liegenden Grund verzögert oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Eine außergewöhnliche Härte ist gegeben, wenn die Nichtverlängerung des Vorbereitungsdienstes den Rechtsreferendar infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen würde. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Mit dem Antrag sind die geltend gemachten Umstände nachzuweisen.

(3) Nimmt der Rechtsreferendar nicht unmittelbar im Anschluss an seine Ausbildung an dem nächstfolgenden Prüfungstermin teil, so kann er bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes auch mit ausbildungsfremden Aufgaben betraut werden.

Abschnitt 4
Zweite juristische Staatsprüfung

§ 17
Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 60 vom Hundert zu 40 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder

  2. bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat;

Kandidaten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden. § 7 Absatz 1 Satz 7 findet Anwendung.

(2) Gegenstände der Prüfung sind neben den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung die verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der Ausbildung in den Pflichtstationen sowie das für den berufspraktischen Teil der mündlichen Prüfung von dem Rechtsreferendar gewählte Berufsfeld.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 9 entsprechend.

(4) Die zweite juristische Staatsprüfung ist bestanden, wenn eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist.

(5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.

§ 18
Rechtswirkung der Prüfung

Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessorin (Ass. jur.)“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen.

Abschnitt 5
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

§ 19
Aufgaben und Zusammensetzung

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt) besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, weiteren haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Berufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes richtet sich nach Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom 2. April 2004.

(2) Mitglieder kraft Amtes sind die an rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten tätigen hauptamtlichen Hochschullehrer.

(3) Der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes kann örtliche Prüfungsleiter bestellen.

(4) Der Präsident und die Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes sowie die weiteren Prüfer sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 20
(weggefallen)

§ 21
(weggefallen)

§ 22
Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.

§ 23
Datenverarbeitung und Akteneinsicht

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt darf personenbezogene Daten von Prüflingen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Prüfungsverfahrens und der Vorgangsbearbeitung erforderlich ist.

(2) Dem Prüfling wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt. Dritten wird Einsicht nur mit schriftlichem Einverständnis des Prüflings gewährt. Akteneinsicht kann versagt werden, wenn das Prüfungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. das Studium der Pflichtfächer und den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Deutschen Richtergesetzes), insbesondere
    1. die Gegenstände von Lehrveranstaltungen,
    2. die Gestaltung der praktischen Studienzeit,
    3. die Anrechnung von Studienleistungen in anderen Studiengängen;
  2. den Vorbereitungsdienst, insbesondere
    1. Voraussetzungen und nähere Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,
    2. die inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Erteilung von Zeugnissen,
    3. die Anrechnung von Ausbildungszeiten in anderen Ausbildungsgängen,
    4. die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazität, Einzelheiten der Auswahl einschließlich der Regelung auf die Wartezeit anrechenbarer Tätigkeiten und Zeiten, das Auswahlverfahren sowie die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Bewerbergruppen;
  3. die staatlichen Prüfungen, insbesondere
    1. die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere die Frist zur Meldung, den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums und die Vorlage von Zeugnissen,
    2. die Gründe für eine Versagung der Zulassung, insbesondere wenn und solange ein anderweitiges Prüfungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland anhängig ist, bei nicht ordnungsgemäßer Meldung oder bei Fristversäumnis,
    3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, Gründe für eine Versagung der Zulassung bei Fristversäumnis und den Verlust des Anspruches auf Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung bei Nichtbeendigung des Vorbereitungsdienstes,
    4. den Prüfungsstoff und das Prüfungsverfahren, insbesondere Art, Zahl und Zeit der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Teil der Prüfung; für die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) können Regelungen getroffen werden, die dem Studienschwerpunkt Europarecht Rechnung tragen,
    5. die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses, die Berücksichtigung von Leistungen aus Studium und Vorbereitungsdienst und die Erteilung von Zeugnissen,
    6. den Rücktritt von den Prüfungen, die Wiederholung nicht bestandener oder nicht vollständig abgelegter Prüfungen,
    7. den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung und die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung,
    8. die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung,
    9. die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen, die Mitwirkungspflichten der Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, die Folgen einer Verhinderung sowie des Fernbleibens von Prüflingen und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüflinge;
  4. das Absehen vom Erfordernis einer Hausarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung;
  5. das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere
    1. die Einsicht in die Prüfungsunterlagen, die Befristung der Geltendmachung von Prüfungsmängeln sowie deren Heilung,
    2. seine Aufgaben und Zuständigkeiten,
    3. die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen;
  6. die Erhebung von Gebühren für das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen in der ersten juristischen Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung zugrunde liegt, und für die Wiederholung der Prüfungen zur Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung; es gelten die §§ 3, 4, 6, 9 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12, 13, 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 und die §§ 17 bis 23 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg entsprechend. Die Rechtsverordnung regelt zugleich die Entstehung und den Wegfall, die Art und die Höhe der zu erhebenden Gebühren sowie die Erhebung von Vorschuss und Sicherheitsleistung.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 25
Übergangsbestimmungen

(1) Für Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden auf das Studium und die erste juristische Staatsprüfung die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung Anwendung.

(2) Wer sich bis zum 1. Juli 2006 erstmalig zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet hat, kann die Prüfung auch im Falle der Wiederholung und Verbesserung nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung ablegen, sofern alle schriftlichen Prüfungsleistungen vor dem 1. Juli 2008 erbracht sind.

(3) In Härtefällen kann das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt auf Antrag die Meldefristen nach den Absätzen 1 und 2 verlängern.

(4) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2003 aufgenommen haben, finden bis zum 31. August 2006 auf den Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatsprüfung das Deutsche Richtergesetz, das Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz und die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung jeweils in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Verzögert sich die Ausbildung, kann die Ausbildungsbehörde die Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes an die seit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anpassen, soweit dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Aus den gleichen Gründen kann das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ab dem 1. März 2005 die Termine für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung an das neue Prüfungsverfahren anpassen.

(5) Auf diejenigen Kandidaten, die in dem auf das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 274) folgenden Examensdurchgang den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung bereits begonnen oder beendet haben, findet § 17 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) Anwendung.

§ 26
Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.