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Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)

Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
vom 29. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 15], S.326)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 37])

Am 27. Januar 2016 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 4])

Der Landtag hat das folgende Gesetz* beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Ingenieure

§ 1 Berufsbezeichnung 'Ingenieurin' und 'Ingenieur'

Abschnitt 1a
Ingenieurkammer

§ 1a Ingenieurkammer
§ 2 Aufgaben
§ 3 Satzung
§ 4 Organe
§ 5 Vertreterversammlung
§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Eintragungsausschuss
§ 9 Ehrenausschuss
§ 10 Schlichtungsausschuss
§ 11 Finanzwesen
§ 12 Aufsicht

Abschnitt 2
Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung
„Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“

§ 13 Mitgliedschaft, Eintragungsvoraussetzungen
§ 14 Tätigkeit der Beratenden Ingenieure
§ 15 Schutz der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“
§ 16 Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 17 Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure
§ 18 Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure
§ 18a Verfahrensvorschriften für die Eintragung bauvorlageberechtigter Ingenieure
§ 19 Partnerschaften
§ 20 Kapitalgesellschaften
§ 21 Versagung der Eintragung
§ 22 Löschung der Eintragung
§ 23 Berufsaufgaben
§ 24 Berufspflichten
§ 25 Datenverarbeitung und Auskunftspflicht

Abschnitt 3
Auszeichnungsrecht, berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Auszeichnungsrecht
§ 27 Rügerecht des Vorstandes
§ 28 Ehrenverfahren
§ 29 Maßnahmen im Ehrenverfahren
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Ingenieure

§ 1
Berufsbezeichnung 'Ingenieurin' und 'Ingenieure'

(1) Die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin‘ oder ,Ingenieur‘ allein oder in einer Wortverbindung darf führen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung nach einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben hat,

  2. bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dazu berechtigt war oder

  3. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist.

Der berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363S. 141), genügen.

(2) Der berufsqualifizierende Abschluss wird durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung anerkannten Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung erbracht.

(3) Berufsqualifizierende Abschlüsse von Hochschulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, wenn die Ausbildung in der Fachrichtung mit einer Ausbildung nach Absatz 2 gleichwertig ist. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(4) Das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Absatz 3 wird durch die Brandenburgische Ingenieurkammer durchgeführt. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

(5) Von antragstellenden Personen aus anderen Herkunftsstaaten kann die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.

Abschnitt 1a
Ingenieurkammer

§ 1a
Ingenieurkammer

(1) Die Brandenburgische Ingenieurkammer (Ingenieurkammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.

(2) Sitz der Ingenieurkammer ist Potsdam.

(3) Die Ingenieurkammer kann Nebenstellen errichten und durch Satzung Sektionen bilden.

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,

  1. die Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes und der Baukultur sowie zum Schutz der Umwelt zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und Anwärter sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
  3. die berufliche Ausbildung der Anwärter und die Fort- und Weiterbildung der Ingenieure zu fördern,
  4. die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist; sie kann ferner nach Fachrichtungen geordnete Verzeichnisse führen,
  5. die Erfüllung der Berufspflichten nach § 24 der Kammermitglieder, Anwärter und natürlichen oder juristischen Personen, die zur Beachtung der Berufspflichten (§ 24) verpflichtet sind, zu überwachen und Verletzungen zu ahnden,
  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, Anwärtern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  7. in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieure in Fragen aus dem Aufgabenbereich der Ingenieurkammer gegenüber Körperschaften, Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen, Gutachten zu erstatten und die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen,
  8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen sowie anzuerkennen,
  9. im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und mitzuwirken,
  10. den Kontakt und die Zusammenarbeit mit anderen Kammern, Verbänden sowie sonstigen Institutionen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen und zu fördern und
  11. durch Satzung Regelungen über die während der zweijährigen Praxiszeit nach § 48 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung wahrzunehmenden Leistungsphasen und über begleitende Fortbildungsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die Ingenieurkammer kann nach Maßgabe einer besonderen Ordnung Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Kammermitglieder und Anwärter sowie deren Familien schaffen oder sich dem Versorgungswerk eines anderen Landes anschließen. Als Familienangehörige gelten auch die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder und Anwärter oder Gruppen von Kammermitgliedern und Anwärtern sowie deren Familienangehörige verbindlich sein, so muss die Mehrheit der Kammermitglieder und Anwärter oder der Gruppe der Kammermitglieder und Anwärter der Einführung dieser Versorgungseinrichtung zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Wahlordnung entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Stiftungen, Vereine, Gesellschaften und sonstige Einrichtungen in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen, deren hauptsächlicher Zweck darin besteht, Ingenieure oder die Ingenieurwissenschaften zu fördern sowie die Kammermitglieder und Anwärter oder die Tätigkeit der Ingenieurkammer zu unterstützen.

4) Die Ingenieurkammer nimmt beim Vollzug dieses Gesetzes die in Artikel 56 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Aufgaben als zuständige Behörde wahr.

(5) Eintragungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

§ 3
Satzung

(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder und Anwärter,
  2. die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen der Kammermitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,
  3. die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtung der Ingenieurkammer,
  4. die Untergliederung der Ingenieurkammer,
  5. die Tätigkeit im Sachverständigenwesen,
  6. die Bildung von Fachsektionen, Ausschüssen und die Zuziehung von Sachverständigen,
  7. die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  8. die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen und
  9. die Form und Art der Bekanntmachungen.

§ 4
Organe

(1) Organe der Ingenieurkammer sind

  1. die Vertreterversammlung und
  2. der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(3) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss oder im Ehrenausschuss ist ausgeschlossen.

(4) Die in die Organe gewählten Kammermitglieder sind zur Annahme und zur Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes endet mit dem Amtsantritt des neu gewählten Mitgliedes.

(5) Scheidet ein in ein Organ gewähltes Kammermitglied während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer aus, so erlischt mit dem Ausscheiden auch sein Amt. Wird ein Mitglied eines Organs in ein anderes Organ gewählt, so scheidet es aus dem ersten Amt aus.

(6) Die Ingenieurkammer kann neben den Organen aus dem Kreis ihrer Kammermitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer dienen.

§ 5
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist durch Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung beträgt regelmäßig fünf Jahre.

(3) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.

§ 6
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über

  1. die Satzungen der Ingenieurkammer,
  2. die in diesem Gesetz vorgesehenen und darüber hinaus erforderlichen Ordnungen,
  3. den Haushaltsplan sowie die Höhe der Beiträge,
  4. die Abnahme der Haushaltsrechnung, die Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  5. den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien und Belastungen,
  6. die Aufnahme von Darlehen,
  7. die Wahl, Abwahl und Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes,
  8. die Bildung von Fachsektionen und Ausschüssen sowie die Wahl und die Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
  9. die Bildung des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder,
  10. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe und Ausschüsse,
  11. die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen oder die Beteiligung daran gemäß § 2 Abs. 2,
  12. die Gründung von Stiftungen, Vereinen, Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen oder die Beteiligung daran gemäß § 2 Abs. 3 und
  13. den Ausschluss von Kammermitgliedern und Anwärtern auf Vorschlag des Vorstandes in den Fällen des § 11 Abs. 3.

(2) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und 10 bis 13 der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind in den von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorganen bekannt zu machen.

(4) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Haushaltsrechnung prüft. Die prüfende Stelle ist alle fünf Jahre zu wechseln.

§ 7
Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder müssen im Vorstand angemessen vertreten sein. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung. Er kann dafür geschäftsführende Personen und Angestellte einstellen.

(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer geschäftsführenden Person unterzeichnet werden.

§ 8
Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden Person und den Beisitzenden. Für die den Vorsitz führende Person und die Beisitzenden sind Vertretungen zu benennen. Die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

(3) Die den Vorsitz führende Person, die Beisitzenden und die Vertretung werden auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer den Vorsitz führenden Person und vier Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzenden werden von der den Vorsitz führenden Person von Fall zu Fall bestimmt. Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag müssen mindestens drei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person mitwirken.

(5) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden; sie dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses wird die Ingenieurkammer durch die Person vertreten, die den Vorsitz des Eintragungsausschusses führt.

§ 9
Ehrenausschuss

(1) Der Ehrenausschuss entscheidet über die Ahndung von berufsunwürdigem Verhalten der Kammermitglieder, der Anwärter, der auswärtigen Beratenden Ingenieure, der bauvorlageberechtigten Ingenieure, der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure, der Partner einer Partnerschaft und der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen einer Kapitalgesellschaft in einem Ehrenverfahren.

(2) Der Ehrenausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden Person und den Beisitzenden. Für die den Vorsitz führende Person und die Beisitzenden können Vertretungen benannt werden. Die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

(3) Die den Vorsitz führende Person, deren Vertretung und die Beisitzenden werden auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer den Vorsitz führenden Person und zwei Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die den Vorsitz führende Person bestimmt vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der ihre Vertretung und die Beisitzenden unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeitsart zu den Sitzungen zugezogen werden.

(5) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens ein Beisitzender der Tätigkeitsart der betroffenen Person angehören.

(6) Die Mitglieder des Ehrenausschusses sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden; sie dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

§ 10
Schlichtungsausschuss

(1) Der Schlichtungsausschuss regelt die freiwillige gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, Anwärtern, auswärtigen Beratenden Ingenieuren, bauvorlageberechtigten Ingenieuren, auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Partnern einer Partnerschaft und Gesellschaftern oder geschäftsführenden Personen einer Kapitalgesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird in einer Besetzung von drei Mitgliedern tätig, von denen mindestens zwei der Ingenieurkammer angehören müssen.

(3) Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Bei Streitigkeiten hat der Schlichtungsausschuss auf Antrag eines der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

(5) Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

§ 11
Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder und Anwärter gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für

  1. Amtshandlungen und
  2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind,

Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.

(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebühren- und Auslagenordnung. Für Kammermitglieder oder Anwärter, die aus ihrer Ingenieurtätigkeit nur geringe oder keine Einnahmen erzielen, ist der Beitrag zu ermäßigen. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen des jeweiligen Kammermitgliedes oder Anwärters gestaffelt werden.

(3) Können Beiträge und Verwaltungskosten eines Kammermitgliedes oder Anwärters aufgrund einer ergebnislosen Vollstreckung nicht beigetrieben werden, kann das Kammermitglied oder der Anwärter auf entsprechenden Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Vertreterversammlung aus der Ingenieurkammer ausgeschlossen werden.

(4) Die Ingenieurkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung sowie Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Haushaltsrechnung zu erstellen. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Im Übrigen ist die Landeshaushaltsordnung zu beachten.

(5) Die Ingenieurkammer zieht ihre Beiträge und Verwaltungskosten selbst ein. Rückständige Beiträge und Verwaltungskosten werden aufgrund eines für vollstreckbar erklärten Auszuges aus dem Verzeichnis der Rückstände beigetrieben.

§ 12
Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer führt das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat, unbeschadet weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes, darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen sowie auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebung ausübt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit sachdienliche Auskünfte verlangen. Sie ist zu den Vertreterversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen. Der die Aufsichtsbehörde vertretenden Person ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.

(4) Erfüllt die Ingenieurkammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Ingenieurkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Ingenieurkammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Ingenieurkammer die erforderlichen Maßnahmen selbst einleiten oder von Dritten durchführen lassen.

Abschnitt 2
Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung
„Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“

§ 13
Mitgliedschaft, Eintragungsvoraussetzungen

(1) Ingenieure können der Ingenieurkammer als Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder oder Anwärter angehören und sind in die entsprechende Liste einzutragen. Pflichtmitglieder sind die Beratenden Ingenieure und die bauvorlageberechtigten Ingenieure. Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder bilden die Kammermitglieder. Die Ingenieurkammer führt

  1. die Liste der Beratenden Ingenieure,
  2. die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure,
  3. die Liste der freiwilligen Mitglieder und
  4. die Liste der Anwärter.

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist als Pflichtmitglied auf Antrag einzutragen, wer

  1. im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt,
  2. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen,
  3. innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und
  4. im Sinne des § 14 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist.

Die in dieser Liste Eingetragenen erhalten einen Ausweis.

(3) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist als Pflichtmitglied auf Antrag einzutragen, wer

  1. die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 2 oder 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllt,
  2. im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seine Niederlassung hat oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt und
  3. nicht bereits Pflichtmitglied einer anderen deutschen Ingenieurkammer oder einer vergleichbaren berufsständischen Organisation eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates ist.

(4) In die Liste der freiwilligen Mitglieder ist als Kammermitglied auf Antrag einzutragen, wer

  1. im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt,
  2. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen und
  3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweist.

(5) Wird ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss einer Ausbildung nachgewiesen, die nach dem Recht eines in § 1 Abs. 2 genannten Staates reglementiert ist, darf eine zweijährige Berufserfahrung nicht gefordert werden

(6) In die Liste der Anwärter ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. im Land Brandenburg seine Hauptwohnung oder seinen Hauptsitz der beruflichen Tätigkeit hat oder hier seinen Beruf ausübt sowie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen und noch keine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweisen kann oder
  2. Studierender einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung der Ingenieurwissenschaften ist, das Vordiplom oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat und an einer Hochschule oder Fachhochschule des Landes Brandenburg studiert oder im Land Brandenburg einen Wohnsitz hat.

Anwärter sind nicht wahlberechtigt.

(7) ) Der Wechsel zu einer anderen Liste ist zulässig, wenn die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer erlischt, wenn ein Mitglied gegenüber der Kammer den Austritt erklärt oder die Eintragung nach § 22 gelöscht wird.

(8) Die Eintragung in eine Liste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer Liste einer Ingenieurkammer nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und kein Versagungsgrund vorliegt.

§ 14
Tätigkeit der Beratenden Ingenieure

(1) Beratende Ingenieure üben ihre Tätigkeit unabhängig und eigenverantwortlich aus.

(2) Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Ingenieur keine gewerblichen Interessen vertritt und kraft Rechtsstellung keine solchen Interessen zu vertreten hat. Die Unabhängigkeit gilt auch dann als gewahrt, wenn Ingenieure im Rahmen ihrer Berufsordnung gewerbliche Leistungen von lediglich untergeordneter Bedeutung wahrnehmen oder im eigenen Namen an Dritte vergeben und dem Auftraggeber die Vergabe sowie die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben offen legen.

(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer

  1. seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber seines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  2. sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses als Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter eine Rechtsstellung besitzt, kraft der er seine Berufsaufgaben nach § 23 unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb ausübt.

§ 15
Schutz der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“
und „Beratender Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure in einem Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ zu führen.

(3) Bezeichnungen, die auf einen Zusammenschluss Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen nur geführt werden, wenn die zu seiner Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung führen dürfen. Im Übrigen gilt der § 20 Abs. 5.

§ 16
Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. die Voraussetzung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt

(auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 15 im Land Brandenburg ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure führen.

(2)  Auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure, die nicht Mitglied in einer deutschen Ingenieurkammer sind, haben die erstmalige Erbringung von Leistungen der Ingenieurkammer anzuzeigen und die entsprechenden Nach- weise, die zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 berechtigen, vorzulegen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung wird auf Antrag verlängert. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Satz 1 genannten Personen bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen. Auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure, die Leistungen im Land Brandenburg erbringen, haben die Berufspflichten gemäß § 24 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

§ 17
Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure

(1) Die am 1. August 2008 in das bestehende Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen haben die Berufspflichten gemäß § 24 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung.

(2) Für die zum 1. August 2008 in das Verzeichnis der bau- vorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen besteht keine Verpflichtung zur Eintragung als Pflichtmitglied in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 13. Die in dieses Verzeichnis eingetragenen Personen können Pflichtmitglieder werden. Nach dem 1. August 2008 erfolgen keine Neueintragungen in das Verzeichnis nach Absatz 1.

§ 18
Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. die Voraussetzungen nach § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen,
  2. nicht in die Liste oder das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure einer deutschen Ingenieurkammer eingetragen sind

(auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure), müssen das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter der Ingenieurkammer vorher anzeigen. Sie werden in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. Die Anzeige gilt als Antrag auf Eintragung.

(2) Die in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen haben die Berufspflichten gemäß § 24 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung.

 § 18a
Verfahrensvorschriften für die Eintragung bauvorlageberechtigter Ingenieure

(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 13 Absatz 3 und in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 18 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt unverzüglich den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 4 genannte Frist,

  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und

  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 4 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Auf Antrag stellt die Ingenieurkammer eine Bescheinigung über die Eintragung aus.

(2) Ohne Prüfung der Gleichwertigkeit der Bauvorlageberechtigung durch den Eintragungsausschuss werden die Personen eingetragen, die

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen mussten,

mit dem Antrag auf Eintragung vorlegen.

(3) Personen, die Bescheinigungen und Nachweise nach Absatz 2 nicht vorlegen, werden in die Liste oder das Verzeichnis eingetragen, wenn der Eintragungsausschuss feststellt, dass sie die Anforderungen des § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen.

(4) Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigter Ingenieur untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach § 18 löschen, wenn der Eintragungsausschuss feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt sind.

(5) Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

(6) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

§ 19
Partnerschaften

(1) Eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg, die mindestens ein Kammermitglied in selbstständiger Tätigkeit als Partner hat, ist in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Ingenieurkammer einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung hat das Kammermitglied. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Kammermitglied der Ingenieurkammer.

(2) Die Berufsausübung als Kammermitglied in selbstständiger Tätigkeit in der Partnerschaft ist davon abhängig, dass die für diese geltenden Berufspflichten nach § 24 von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.

(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich oder die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Beschäftigten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften und darüber hinaus fünf Jahre nach der Löschung aus diesem Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung kann durch den Partnerschaftsvertrag auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden, so ist sie in das Verzeichnis der Partnerschaften nach Absatz 1 einzutragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Ingenieurkammer.

(4) Die Höhe der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beträgt 1 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

(5) Die Eintragung einer Partnerschaft ist im Verzeichnis zu löschen, wenn

  1. die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst ist,
  2. die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder
  3. gegen Partner in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt wurde und sie weiterhin in der Gesellschaft tätig sind.

§ 20
Kapitalgesellschaften

(1) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg, der mindestens ein Kammermitglied als Gesellschafter angehört, ist in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften bei der Ingenieurkammer einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung hat das Kammermitglied. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften wird die Gesellschaft nicht Kammermitglied der Ingenieurkammer.

(2) Die Berufsausübung als Kammermitglied ist davon abhängig, dass die für diese geltenden Berufspflichten nach § 24 von der Kapitalgesellschaft beachtet werden. Dies ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

(3) Durch eine namens der Kapitalgesellschaft abgeschlossene Haftpflichtversicherung wird die Verpflichtung der Gesellschafter und geschäftsführenden Personen, die Kammermitglied der Ingenieurkammer sind, nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 nicht berührt.

(4) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft ist im Verzeichnis zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Absatz 1 nicht mehr vorliegen,
  3. gegen Gesellschafter oder eine geschäftsführende Person in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt wurde und sie weiterhin in der Gesellschaft tätig sind.

(5) Die Berufsbezeichnung nach § 15 kann nicht im Namen der Firma geführt werden.

§ 21
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Listen oder Verzeichnisse ist einer antragstellenden Person oder Gesellschaft bei folgenden Voraussetzungen der Person oder einem der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen zu versagen,

  1. solange die Ausübung des Berufes, der eine der in § 23 genannten Berufsaufgaben zum Gegenstand hat, nach § 70 des Strafgesetzbuches rechtskräftig untersagt oder nach § 132 a der Strafprozessordnung vorläufig verboten ist,
  2. solange gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
  3. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nicht geeignet ist,
  4. solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder
  5. wenn im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung in die Listen oder Verzeichnisse kann einer antragstellenden Person oder Gesellschaft versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages die Person oder einer der Gesellschafter oder eine der geschäftsführenden Personen

  1. eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat,
  2. das Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  3. besonders schwerwiegend oder wiederholt nicht unerheblich gegen Berufspflichten nach § 24 verstoßen hat.

§ 22
Löschung der Eintragung

Die Eintragungen in den Listen und Verzeichnissen sind zu löschen, wenn

  1. die Eingetragenen verstorben sind,
  2. die Eingetragenen auf die Eintragung schriftlich verzichten,
  3. nach den Eintragungen Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 21),
  4. das Ehrenverfahren den Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt hat,
  5. die Eingetragenen die Voraussetzungen der Eintragungen nicht mehr erfüllen oder
  6. die Vertreterversammlung gemäß § 11 Abs. 3 den Ausschluss rechtskräftig beschlossen hat.

§ 23
Berufsaufgaben

(1) Die Berufsaufgaben der Ingenieure ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften, insbesondere des Bauwesens. Die Hauptgebiete sind dabei umwelttechnische und infrastrukturelle Raum- und Stadtplanung, Hochbau, Tiefbau, Ingenieurbau, Versorgungstechnik, Verkehrstechnik, Informationstechnik, Medientechnik, Maschinenbau, Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau. Die Tätigkeit der Ingenieure ist dabei darauf gerichtet, untersuchende, beratende, gutachterliche sowie ingenieurtechnische Leistungen zu erbringen und insbesondere gestalterisch ansprechende, sozialverträgliche, wissenschaftlich-technisch sowie ökologisch und wirtschaftlich durchdachte Werke zu planen, deren Ausführung zu koordinieren, zu überwachen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Ingenieure erarbeiten Lösungen, die dem gesicherten Stand wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse entsprechen und den sozialen, kulturellen und ethischen Anforderungen genügen. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben sowie die Sachverständigentätigkeit.

(2) Die Ingenieure sind Berater, Betreuer und treuhänderische Sachwalter des Auftraggebers. Sie handeln ausschließlich in dessen wohlverstandenem Interesse, soweit sie sich hierdurch nicht in Widerspruch zu ihren sonstigen Pflichten oder dem geltenden Recht setzen.

§ 24
Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder und Anwärter haben ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln und der allgemein zugänglichen gesicherten Erkenntnisse der Technik auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es das Ansehen ihres Berufes erfordert.

(2) Die Kammermitglieder und Anwärter sind besonders verpflichtet,

  1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  4. im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 23 ergeben, entsprechend dem Umfang sowie der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten ausreichend zu versichern und auf Anforderung der Ingenieurkammer nachzuweisen,
  5. als Beratende Ingenieure in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder Mitarbeiter von Dritten anzunehmen, die nicht Auftraggeber sind und neben ihrer Tätigkeit als Beratende Ingenieure keine gewerbliche Tätigkeit gegen Vergütung auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben nach § 23 stehen,
  6. sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe und Berufskammern kollegial zu verhalten,
  7. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
  8. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung getragen wird,
  9. nur solche Pläne, Projekte, Bauvorlagen und Gutachten mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder ihrer Verantwortung gefertigt wurden und
  10. die zum Erwerb der Berufserfahrung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 zu leistende Fortbildung zu gewähren.

§ 25
Datenverarbeitung und Auskunftspflicht

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes gebildeten Organe, Ausschüsse und Fachsektionen dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten nach den Absätzen 2 und 3 erheben und für die Zwecke speichern, nutzen und übermitteln, für die sie erhoben worden sind. Die Empfänger dürfen die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, für dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. Jeder hat das Recht auf Auskunft über seine personen- und betriebsbezogenen Daten. Die Daten der Eingetragenen dürfen auch veröffentlicht werden, sofern die Eingetragenen der Veröffentlichung nicht widersprechen. Vor Aufnahme in die Listen und Verzeichnisse ist die betroffene Person nach den Sätzen 2 und 3 auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Bei beabsichtigten Übermittlungen ist die betroffene Person über die Art der zu übermittelnden personen- und betriebsbezogenen Daten, den Verwendungszweck sowie die Empfänger der Daten aufzuklären.

(2) In die Listen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden Familienname, Vorname, akademischer Grad, Anschrift, Fachrichtung und Tätigkeitsart eingetragen.

(3) In die Verzeichnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden neben dem Familiennamen, Vornamen, akademischen Grad, der Anschrift, Fachrichtung und Tätigkeitsart der Personen, einzelnen Partner oder Gesellschafter auch der Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft sowie die Haftungsbeschränkungen eingetragen.

(4) Die Kammermitglieder und Anwärter sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Fachsektionen der Ingenieurkammer die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Kammermitglied oder der Anwärter durch die Auskunft der Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung, einem Disziplinar- oder Ehrenverfahren aussetzen würde. Für auswärtige Beratende Ingenieure, bauvorlageberechtigte Ingenieure, auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure, Partner einer Partnerschaft und Gesellschafter oder geschäftsführende Personen einer Kapitalgesellschaft gilt dies entsprechend. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst Beschäftigten bleibt unberührt.

(5) Wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt, erfolgt keine Eintragung in die Listen oder Verzeichnisse; die Antragsbearbeitung wird eingestellt.

Abschnitt 3
Auszeichnungsrecht, berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

§ 26
Auszeichnungsrecht

(1) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Personen, die sich für das Ingenieurwesen, den Berufsstand der Ingenieure oder die Interessen der Ingenieurkammer und der Kammermitglieder sowie Anwärter in besonderer Weise eingesetzt haben, besonders zu würdigen und auszuzeichnen. Gleiches gilt für herausragende Einzelleistungen im Bereich des Ingenieurwesens oder vergleichbar bemerkenswerte Beiträge technischer oder naturwissenschaftlicher Art.

(2) Das Nähere regelt die Auszeichnungsordnung.

§ 27
Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann die Verletzung von Berufspflichten (§ 24) rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Kammermitglieder, Anwärter, natürliche oder juristische Personen, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet sind, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten nicht dem Rügerecht, wenn sie im öffentlichen Dienst tätig sind.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren eingeleitet ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person zu hören.

(4) Der Bescheid, mit dem das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann die betroffene Person binnen eines Monats nach der Zustellung des den Einspruch zurückweisenden Bescheides beim Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragen.

(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er aus diesem Grunde das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, das sie zu Recht erteilt wurde.

(7) Eingetragene Rügen werden gelöscht, wenn sich die betroffene Person fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung (§ 24) mehr schuldig gemacht hat.

§ 28
Ehrenverfahren

(1) Kammermitglieder, Anwärter und natürliche oder juristische Personen, die zur Beachtung der Berufspflichten (§ 24) verpflichtet sind, haben sich bei Verletzungen der Berufspflichten in einem Ehrenverfahren, welches auf Antrag des Vorstandes der Ingenieurkammer, von Kammermitgliedern, Anwärtern, einer natürlichen oder juristischen Person oder der Aufsichtsbehörde eingeleitet wird, zu verantworten. Bei erstmaligen Verletzungen oder in minder schweren Fällen kann von der Einleitung eines Ehrenverfahrens abgesehen und statt dessen eine Rüge gemäß § 27 ausgesprochen werden.

(2) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt.

(3) Berufspolitische, wissenschaftliche, künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(4) Ist wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(5) Sind Kammermitglieder, Anwärter oder natürliche oder juristische Personen in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

§ 29
Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren gegen Kammermitglieder kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Verwarngeld bis 10 000 Euro,
  3. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Ingenieurkammer,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen oder Ausschüssen der Ingenieurkammer bis zur Dauer von fünf Jahren oder
  5. Ausschluss aus der Ingenieurkammer.

Die in den Nummern 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(2) Im Ehrenverfahren gegen Anwärter kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Verwarngeld bis 5 000 Euro,
  3. Aberkennung der Möglichkeit der Teilnahme an Sitzungen der Organe der Ingenieurkammer oder
  4. Ausschluss aus der Ingenieurkammer.

Die in den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Im Ehrenverfahren gegen Partner einer Partnerschaft kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Verwarngeld bis 10 000 Euro oder
  3. Löschung aus dem Verzeichnis der Partnerschaften unter gleichzeitiger Aberkennung der Berechtigung, die Bezeichnung nach § 15 Abs. 3 zu führen.

(4) Im Ehrenverfahren gegen Gesellschafter oder eine geschäftsführende Person einer Kapitalgesellschaft kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Verwarngeld bis 10 000 Euro oder
  3. Löschung aus dem Verzeichnis der Kapitalgesellschaften.

(5) Verwarngelder fließen der Ingenieurkammer zu.

(6) Gegen eine Maßnahme im Ehrenverfahren kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(7) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78 a bis 78 c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung persönlich oder im Zusammenhang mit einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegründeten Partnerschaft oder Kapitalgesellschaft führt, ohne hierzu nach den §§ 15, 16 und 19 berechtigt zu sein,
  2. der Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 nicht nachkommt oder
  3. die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Wortverbindung unbefugt führt.

Den in § 1 genannten Berufsbezeichnungen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Ehrenausschuss der Ingenieurkammer.

(4) Geldbußen fließen der Ingenieurkammer zu.

§ 31
Verordnungsermächtigung

(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss zu erlassen, sofern Abweichungen vom Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg unumgänglich sind.

(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Ingenieurkammer weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in § 2 genannten Aufgaben gehören, zuzuweisen und die Höhe der Mindestversicherungssumme nach § 19 Abs. 4 neu festzusetzen.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32
Übergangsbestimmungen

(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Ingenieurkammer und deren Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse und Fachsektionen sowie deren Mitglieder.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen.

§ 33
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Ingenieurkammergesetz vom 19. Oktober 1993 (GVBl. I S. 462) außer Kraft.

Potsdam, den 29. Juni 2004

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).