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Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
vom 5. Oktober 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 10], S.134, 135)
§ 1
Schiedsstellen der Gemeinden
Die nach dem Schiedsstellengesetz in den Gemeinden eingerichteten Schiedsstellen sind Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.
§ 2
Anerkennung weiterer Gütestellen
Auf Antrag können weitere Personen oder Einrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen.
§ 3
Persönliche Voraussetzungen
(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten.
(2) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn die von ihnen bestellten Schlichtungspersonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die Schlichtungspersonen ihr Amt unabhängig und ohne Bindung an Weisungen ausüben.
§ 4
Schlichtungsordnung
(1) Gütestellen im Sinne von § 2 bedürfen einer Schlichtungsordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens jederzeit zugänglich sein.
(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass
- die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird, wenn ein in § 17 des Schiedsstellengesetzes genannter Ausschlussgrund vorliegt;
- die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.
(3) Die Schlichtungsordnung muss ferner die von der Gütestelle erhobene Vergütung (Gebühren und Auslagen) bezeichnen. Die Vergütung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Sinne der §§ 1 und 2 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes darf einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 darf der Betrag nach Satz 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 5
Haftpflichtversicherung
(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben können.
(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 100 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beträgt die Mindestversicherungssumme 200 000 Deutsche Mark.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle gemäß § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zuständige Stelle.
§ 6
Aktenführung
(1) Die Gütestelle hat durch die Führung von Akten sicherzustellen, dass sie jederzeit den Nachweis über die Verfahrenshandlungen der Parteien und die von ihr ausgeübte Tätigkeit erbringen kann. In diesen Akten müssen insbesondere
- der Inhalt des Güteantrags,
- der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens,
- im Falle des Abschlusses eines Vergleiches zwischen den Parteien dessen genauer Wortlaut
enthalten sein.
(2) Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraumes können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Akten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche verlangen.
§ 7
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
- die natürliche oder juristische Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 3 erfüllt;
- die Schlichtungsordnung nicht mehr den Anforderungen des § 4 entspricht;
- die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 5 nicht mehr besteht;
- die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Stelle schriftlich verzichtet hat.
§ 8
Zuständigkeit, Gebühren und Mitteilungspflichten
(1) Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist
-
das für Justiz zuständige Ministerium,
-
der Präsident der Notarkammer des Landes Brandenburg hinsichtlich der dieser Kammer angehörenden Notare.
(2) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 100 Euro erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen, beträgt die Gebühr 50 Euro. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beträgt die Gebühr nach Satz 1 200 Deutsche Mark und nach Satz 2 100 Deutsche Mark.
(3) Änderungen der für die Anerkennung nach den §§ 3 bis 6 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 9
Anfechtung von Entscheidungen
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.