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Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)

Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gütestellengesetz - BbgGüteStG)
vom 5. Oktober 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 10], S.134, 135)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 4])

Am 17. Dezember 2022 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 16. Dezember 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 31])

§ 1
Schiedsstellen der Gemeinden

Die nach dem Schiedsstellengesetz in den Gemeinden eingerichteten Schiedsstellen sind Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.

§ 2
Anerkennung weiterer Gütestellen

(1) Auf Antrag können weitere Personen, Personenvereinigungen oder Einrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen.

(2) Die Anerkennung kann mit einer Befristung, einer Bedingung, dem Vorbehalt des Widerrufs sowie mit einer Auflage versehen werden.

§ 3
Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind und die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten. Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der einvernehmlichen Streitbeilegung nachweist. Die natürlichen Personen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  2. unter Betreuung steht,
  3. durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn hinsichtlich der von ihnen bestellten Schlichtungspersonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen, keine Hindernisse nach Absatz 2 gegeben sind und gewährleistet ist, dass die Schlichtungspersonen ihr Amt unabhängig und ohne Bindung an Weisungen ausüben. Die in Satz 1 genannten Stellen müssen sich verpflichten, außergerichtliche Streitbeilegung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben.

(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

(5) Die Gütestelle muss ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

(6) Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

§ 4
Schlichtungsordnung

(1) Gütestellen im Sinne von § 2 bedürfen einer Schlichtungsordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens jederzeit zugänglich sein.

(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass

  1. die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird, wenn ein in § 17 des Schiedsstellengesetzes genannter Ausschlussgrund vorliegt;
  2. die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

(3) Die Schlichtungsordnung muss ferner die von der Gütestelle erhobene Vergütung (Gebühren und Auslagen) bezeichnen. Die Vergütung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Sinne der §§ 1 und 2 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes darf einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigen.

§ 5
Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben können.

(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 100 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3229) geändert worden ist, ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Stelle.

§ 6
Aktenführung

(1) Die Gütestelle hat durch die Führung von Akten sicherzustellen, dass sie jederzeit den Nachweis über die Verfahrenshandlungen der Parteien und die von ihr ausgeübte Tätigkeit erbringen kann. In diesen Akten müssen insbesondere

  1. der Inhalt des Güteantrags,
  2. der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens,
  3. im Falle des Abschlusses eines Vergleiches zwischen den Parteien dessen genauer Wortlaut

enthalten sein.

(2) Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraumes können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Akten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche verlangen.

§ 7
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. die natürliche oder juristische Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 3 erfüllt;
  2. die Schlichtungsordnung nicht mehr den Anforderungen des § 4 entspricht;
  3. die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 5 nicht mehr besteht;
  4. die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Stelle schriftlich verzichtet hat.

§ 8
Zuständigkeit, Gebühren und Mitteilungspflichten

(1) Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Dieser entscheidet auch über die Ermächtigung nach § 797a Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Ermächtigung soll nur einer Notarin oder einem Notar erteilt werden.

(2) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 100 Euro erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen, beträgt die Gebühr 50 Euro.

(3) Änderungen der für die Anerkennung nach den §§ 3 bis 6 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht zur Information der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger ein Verzeichnis der anerkannten Gütestellen. Das Verzeichnis enthält den Familiennamen und den Vornamen des Vorstehers oder der Vorsteherin der Gütestelle, im Fall einer Personenvereinigung oder juristischen Person deren Bezeichnung oder Firma, die Anschrift der Gütestelle und die von ihr mitgeteilten Kommunikationsdaten. Die Daten in dem Verzeichnis dürfen verarbeitet und im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens übermittelt werden. Das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

§ 9
Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 10
Anerkannte Gütestellen

Für die bis zum Ablauf des 8. März 2018 anerkannten Gütestellen gilt § 3 in der bis zum 8. März 2018 geltenden Fassung fort.