Suche

Suche innerhalb der Norm

Inhaltsübersicht

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz - BbgEBG)

Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz - BbgEBG)
vom 20. Dezember 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 29])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze und Begriff der Erwachsenenbildung

§ 2 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Erwachsenenbildung

§ 3 Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 4 Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

§ 5 Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

§ 6 Aufgaben des Landes

§ 7 Aufgaben der Kommunen

§ 8 Grundversorgung der Erwachsenenbildung und Sicherung der Erwachsenenbildung, Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Landesorganisationen der Erwachsenenbildung und Erwachsenenbildungsstätten

§ 9 Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 10 Anerkennung von Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

§ 11 Anerkennung von Erwachsenenbildungsstätten

§ 12 Anerkennungsverfahren, Rücknahme und Widerruf von Anerkennungen, Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Kooperation und Koordination

§ 13 Regionaler Erwachsenenbildungsbeirat

§ 14 Zusammensetzung und Organisation des regionalen Erwachsenenbildungsbeirats

§ 15 Landesbeirat für Erwachsenenbildung

§ 16 Zusammensetzung und Organisation des Landesbeirats für Erwachsenenbildung

Abschnitt 4
Förderung der Erwachsenenbildung

§ 17 Grundsätze, Verordnungsermächtigung

§ 18 Förderung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung, Verordnungsermächtigungen

§ 19 Förderung von anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

§ 20 Förderung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten, Verordnungsermächtigung

§ 21 Innovationsförderung

Abschnitt 5
Bildungszeit

§ 22 Grundsätze, Anspruch auf Bildungszeit, Verordnungsermächtigung

§ 23 Dauer der Bildungszeit

§ 24 Wartezeit

§ 25 Gewährung der Bildungszeit

§ 26 Übertragbarkeit der Bildungszeit

§ 27 Verhältnis zu sonstigen Freistellungen

§ 28 Verbot der Erwerbstätigkeit

§ 29 Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot

§ 30 Bildungszeitentgelt

§ 31 Unabdingbarkeit und Abgeltungsverbot

§ 32 Anerkennung von Veranstaltungen zur Bildungszeit, Verordnungsermächtigung

§ 33 Berichtspflicht

Abschnitt 6
Statistik und Erwachsenenbildungsbericht

§ 34 Erhebung statistischer Daten, Verarbeitung personenbezogener Daten, Verordnungsermächtigung

§ 35 Erwachsenenbildungsbericht

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 36 Befristete Übergangsvorschriften

§ 37 Unbefristete Übergangsvorschriften

§ 38 Einschränkung von Grundrechten

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Grundsätze und Begriff der Erwachsenenbildung

(1) Die Erwachsenenbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Sie dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und ermöglicht lebenslanges Lernen.

(2) Erwachsenenbildung steht allen Menschen im Land offen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und berücksichtigt die Vielfalt der Teilnehmenden.

(3) Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Formen der Fortsetzung, Neu- und Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen.

(4) Die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung gestalten ihre Bildungsprogramme und -pläne selbstständig.

(5) Die Hochschul- und Berufsbildung fallen nicht unter dieses Gesetz. Die durch besondere Gesetze und Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes geregelte Weiterbildung bleibt unberührt. Ebenso bleiben die arbeitsmarktbezogene berufliche Weiterbildung aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen und die betriebliche Weiterbildung unberührt.

§ 2
Ziele, Aufgaben und Inhalte der Erwachsenenbildung

(1) Erwachsenenbildung soll durch bedarfsgerechte Angebote zur Chancengleichheit beitragen und die Beteiligung am lebenslangen Lernen fördern. Sie soll die Befähigung zur Mitgestaltung und aktiven Teilhabe sowie verantwortliches, nachhaltiges und kritisches Handeln in allen Lebensbereichen fördern. Durch Erwachsenenbildung soll den Teilnehmenden ermöglicht werden, ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse zu erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen. Erwachsenenbildung soll die Gleichstellung der Geschlechter fördern.

(2) Die Erwachsenenbildung trägt zur weiteren gesellschaftlichen, kulturellen, ökologischen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes Brandenburg bei.

(3) Erwachsenenbildung umfasst insbesondere die allgemeine, berufliche, kulturelle und politische Bildung. Die berufliche Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst insbesondere Angebote zum Erwerb von berufsübergreifenden und berufsbezogenen Schlüsselkompetenzen.

(4) Bestandteil der Erwachsenenbildung sind die Eltern- und Familienbildung, die Bildung in den Bereichen der Digitalkompetenz und der digitalen Teilhabe, die Förderung der Gesundheitskompetenz und der interkulturellen Kompetenz sowie die Bildung für nachhaltige Entwicklung inklusive kultureller und politischer Bildungsaspekte. Abweichend von § 1 Absatz 2 können bei Angeboten der Familienbildung Kinder, Jugendliche und Erwachsene gemeinsam lernen.

(5) Die Angebote der Erwachsenenbildung richten sich an den individuellen und gesellschaftlichen Bildungsbedarfen der Erwachsenen aus. Sie sollen sich unter anderem an den Empfehlungen des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1) orientieren. Angebote der Erwachsenenbildung können in verschiedenen Formaten und Angebotsformen, auch digital oder hybrid, stattfinden.

(6) Die Angebote der Erwachsenenbildung können durch eine Bildungsberatung begleitet werden.

§ 3
Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1) Träger der Erwachsenenbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.

(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind juristische Personen oder Einrichtungen in freier oder öffentlicher Trägerschaft. Spezielle Formen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind

  1. die Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft,
  2. die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur in kommunaler Trägerschaft und
  3. die Erwachsenenbildungsstätten mit überregionaler Bedeutung.

(3) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung leisten eine planmäßige und kontinuierliche Bildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes. Die Volkshochschulen setzen in der Regel ein vielfältiges Bildungsangebot der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Erwachsenenbildung um. Die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur setzt insbesondere ein Bildungsangebot um, welches dazu beiträgt, das Kulturgut und die Sprache der Sorben/Wenden zu pflegen und zu fördern. Die Erwachsenenbildungsstätten setzen überwiegend ein mehrtägiges zusammenhängendes Bildungsangebot vor Ort mit Übernachtungsmöglichkeiten um.

§ 4
Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

Die Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung können sich zusammenschließen, um ihre Interessen auf Landesebene zu vertreten (Landesorganisationen der Erwachsenenbildung). Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern und koordinieren die Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder, unter anderem mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung der Erwachsenenbildungsangebote.

§ 5
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung

(1) Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung ist eine Einrichtung des Landes gemäß § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.

(2) Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat auf überparteilicher Ebene die Aufgabe

  1. die politische Bildung im Land Brandenburg mit dem Ziel zu fördern, die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Bereitschaft zur Wahrnehmung demokratischer Verantwortung in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft zu stärken und
  2. die Bürgerinnen und Bürger zu ermutigen und zu unterstützen, sich kritisch mit politischen und gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen und das Verständnis für Demokratie, Rechtsstaat und die Menschenrechte zu stärken.

(3) Die Angebote der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung richten sich, abweichend von § 1 Absatz 2, an alle Bürgerinnen und Bürger.

(4) Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung richtet ihre Arbeit an den Elementen des Beutelsbacher Konsens aus: Sie berücksichtigt das Überwältigungsverbot, beachtet kontroverse Positionen in Wissenschaft und Politik in ihren Angeboten und befähigt Bürgerinnen und Bürger, in politischen Situationen ihre eigenen Interessen zu analysieren.

(5) Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung finanziert ihre Arbeit aus Mitteln des Landes, deren Höhe im Haushaltsplan bestimmt wird, aus Mitteln Dritter und aus sonstigen eigenen Einnahmen.

(6) Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt und von einem Kuratorium beraten. Dem Kuratorium gehört je ein Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen an. Zusätzlich sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die für politische Bildung zuständige Staatssekretärin oder der für politische Bildung zuständige Staatssekretär sowie eine Vertretung der Wissenschaft und je eine Vertretung der kommunalen Spitzenverbände Mitglieder des Kuratoriums.

§ 6
Aufgaben des Landes

(1) Die Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land erfolgt gemäß Artikel 33 der Verfassung des Landes Brandenburg. Dazu gewährt das Land finanzielle Unterstützung gemäß Abschnitt 4 dieses Gesetzes.

(2) Die obersten Landesbehörden und ihre nachgeordneten Behörden und Einrichtungen unterstützen die Arbeit der nach diesem Gesetz anerkannten Organisationen der Erwachsenenbildung, etwa durch die Bereitstellung von Räumen öffentlich getragener Bildungseinrichtungen für Angebote der Erwachsenenbildung, soweit die Nutzung ohne Beeinträchtigung des Hauptnutzungszwecks erfolgen kann.

(3) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Landeszen-trale für politische Bildung aus.

§ 7
Aufgaben der Kommunen

(1) Die Förderung der Erwachsenenbildung durch die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt gemäß Artikel 33 der Verfassung des Landes Brandenburg.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen für ihr Gebiet eine Grundversorgung der Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der Trägervielfalt sicher, deren Umfang sie eigenständig festlegen. In der Regel bedienen sie sich dazu einer Einrichtung der Erwachsenenbildung.

(3) Zur Sicherung eines flächendeckenden Angebots der Erwachsenenbildung sollen die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden kommunale Räume für Angebote der Erwachsenenbildung bereitstellen, sofern in der Region ein Bedarf dafür besteht und soweit die Nutzung ohne Beeinträchtigung des Hauptnutzungszwecks erfolgen kann.

§ 8
Grundversorgung der Erwachsenenbildung und Sicherung der Erwachsenenbildung, Verordnungsermächtigung

(1) Eine Grundversorgung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg wird durch ein vielfältiges und regional bedarfsgerechtes Angebot der nach § 9 anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in freier und öffentlicher Trägerschaft sichergestellt.

(2) Die Grundversorgung der Erwachsenenbildung umfasst die in § 2 Absatz 3 aufgeführten Bereiche.

(3) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Inhalte und die Durchführung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung zu regeln.

Abschnitt 2
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Landesorganisationen der Erwachsenenbildung und Erwachsenenbildungsstätten

§ 9
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1) Als anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden Einrichtungen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 zugelassen, die

  1. Veranstaltungen anbieten, die jeder Person unabhängig von ihrer gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Stellung, ihrer politischen oder weltanschaulichen Orientierung, Nationalität oder Herkunft, ihrem Geschlecht oder ihrer Religion offenstehen und Vorbildungsnachweise ausschließlich bei abschlussbezogenen Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung oder bei Aufbaukursen als Zugangsvoraussetzung verlangen,
  2. planmäßig und kontinuierlich arbeiten und nach dem Umfang des Bildungsangebotes, der Programm- und Veranstaltungsplanung sowie nach ihrer räumlichen und fachlichen Ausstattung erwarten lassen, dass sie die Aufgaben der Erwachsenenbildung angemessen erfüllen und sich verpflichten, regelmäßig Angebote der Erwachsenenbildung zu unterbreiten,
  3. nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten,
  4. nicht überwiegend oder ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene oder berufliche Weiterbildungsveranstaltungen oder Veranstaltungen auf Spezialgebieten anbieten,
  5. die regelmäßige Mitwirkung von Lehrenden und Lernenden sowie von Mitarbeitenden sichern,
  6. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben und deren Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land Brandenburg gelten,
  7. ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse, Personalausstattung, die Zahl der Teilnehmenden und Finanzierung gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof auf Verlangen offenlegen,
  8. sich zur Mitarbeit im regionalen Erwachsenenbildungsbeirat gemäß § 13 verpflichten,
  9. den regelmäßig tätigen Lehrenden sowie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, Fortbildungen ermöglichen,
  10. grundsätzlich von einer nach der Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden,
  11. die Qualität ihrer Bildungsarbeit durch systematische Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sichern und
  12. in ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz und mit der Verfassung des Landes Brandenburg im Einklang stehen.

Eine Anerkennung überregional tätiger Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist auch dann möglich, wenn eine Mitarbeit im regionalen Erwachsenenbildungsbeirat nicht erfolgt.

(2) Volkshochschulen in kommunaler Trägerschaft sowie die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur gelten ohne Anerkennungsverfahren als anerkannt, wenn sie nach den in Absatz 1 benannten Anforderungen arbeiten.

§ 10
Anerkennung von Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sind anzuerkennen, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 12 erfüllen,
  2. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen werden,
  3. durch die ihnen angeschlossenen anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in mindestens einem Drittel der Landkreise und kreisfreien Städte Erwachsenenbildung organisieren und durchführen und
  4. sich zur Mitarbeit im Landesbeirat für Erwachsenenbildung gemäß § 15 verpflichten.

§ 11
Anerkennung von Erwachsenenbildungsstätten

Erwachsenenbildungsstätten sind anzuerkennen, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 12 erfüllen,
  2. sie neben ihrer pädagogischen Arbeit die Unterbringung und Verpflegung für mindestens 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten und
  3. ein regionaler und thematischer Bedarf für die Bildungsangebote besteht.

§ 12
Anerkennungsverfahren, Rücknahme und Widerruf von Anerkennungen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Anerkennung einer Einrichtung oder einer Landesorganisation der Erwachsenenbildung oder einer Erwachsenenbildungsstätte erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den anderen fachlich zuständigen Ministerien. Sie kann rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden, sofern die Voraussetzungen der Anerkennung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung von Trägern sowie Landesorganisationen der Erwachsenenbildung, die nicht ausschließlich in der Erwachsenenbildung tätig sind, werden nur anerkannt, wenn sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch abgegrenzt sind.

(3) Die Anerkennung berechtigt die Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Volkshochschulen, die Schule für niedersorbische Sprache und Kultur, die Landesorganisationen und die Erwachsenenbildungsstätten, neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz zu führen, der auf die Anerkennung hinweist.

(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7 und 12 sowie bei Erwachsenenbildungsstätten die Voraussetzungen gemäß § 11 Nummer 2 nicht mehr vorliegen und dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben wird. Satz 1 gilt auch bei Fortgeltung einer Anerkennung nach § 37 Absatz 1.

(5) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Kriterien und dem Verfahren der Anerkennung nach den §§ 9 bis 11 sowie dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.

Abschnitt 3
Kooperation und Koordination

§ 13
Regionaler Erwachsenenbildungsbeirat

(1) Für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt ist ein regionaler Erwachsenenbildungsbeirat einzuberufen. Die Einberufung der regionalen Beiräte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Ihre Einberufung erfolgt in den Landkreisen durch die Landrätinnen und Landräte und in den kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister. Landkreise und kreisfreie Städte, die zur Erfüllung der Aufgabe der Grundversorgung der Erwachsenenbildung nach § 7 Absatz 2 in einer Form nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten, haben einen gemeinsamen regionalen Erwachsenenbildungsbeirat einzuberufen.

(2) Der regionale Erwachsenenbildungsbeirat hat in seinem Tätigkeitsbereich im Interesse bedarfsgerechter Bildungsangebote und gemäß den Zielsetzungen dieses Gesetzes zu einer Kooperation und abgestimmten Programmplanung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Region beizutragen und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Bildungsbereiche zu unterstützen.

(3) Die Aufgaben der regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte sind es,

  1. den jeweiligen regionalen Bedarf an Erwachsenenbildung zu ermitteln,
  2. nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und 2 auf die Sicherung einer bedarfsgerechten Grundversorgung der Erwachsenenbildung hinzuwirken und Möglichkeiten einer arbeitsteiligen thematischen und terminlichen Abstimmung von Einzelprogrammen zu prüfen,
  3. auf die Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen sowie Maßnahmen der Bildungswerbung und Beratung im Bildungsbereich hinzuwirken,
  4. Vorschläge zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 18 zu unterbreiten,
  5. in Zusammenarbeit mit anderen regionalen Bildungseinrichtungen, wie den Schulen, den Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung und den Bibliotheken, ihre Programme für die Zielgruppe der Erwachsenen abzustimmen sowie die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung von Räumen, Gebäuden sowie Lehr- und Lernmitteln zu koordinieren und
  6. alle zwei Jahre dem für Bildung zuständigen Ministerium über ihre Arbeit und ihre Aktivitäten zu berichten.

§ 14
Zusammensetzung und Organisation des regionalen Erwachsenenbildungsbeirats

(1) Dem regionalen Erwachsenenbildungsbeirat gehören stimmberechtigt an:

  1. je eine vertretungsbefugte Person der im Landkreis- oder Stadtgebiet tätigen anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung beitragen,
  2. je eine vertretungsbefugte Person des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, die nicht der kommunalen Erwachsenenbildungseinrichtung angehört und
  3. eine Vertretung der Teilnehmenden der Erwachsenenbildung, sofern eine organisierte Vertretung der Teilnehmenden bei einer oder mehreren anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in der Region besteht.

(2) Je eine vertretungsbefugte Person anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die nicht zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung beitragen, deren Wirkungskreis sich aber auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erstreckt, ist zu den Sitzungen einzuladen.

(3) Vertretungsbefugte Personen anderer im Landkreis- oder Stadtgebiet tätiger Bildungseinrichtungen können ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen werden.

(4) Die regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte wählen jeweils aus der Mitte der stimmberechtigten Personen eine den Vorsitz führende und eine stellvertretende Person. Die regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte geben sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats für Erwachsenenbildung eine Geschäftsordnung.

(5) Eine geschlechtergerechte Vertretung wird angestrebt.

§ 15
Landesbeirat für Erwachsenenbildung

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium beruft einen Landesbeirat für Erwachsenenbildung.

(2) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung berät die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Erwachsenenbildung und ihrer finanziellen Förderung.

(3) Er hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes mitzuwirken, die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Land und die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und deren Kooperation mit öffentlichen und privaten Einrichtungen des Bildungs-, Kultur- und Sozialwesens zu fördern und die Arbeit der regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte zu unterstützen.

(4) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung berät das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung bei der Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Erwachsenenbildungsveranstaltungen gemäß § 32.

(5) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung soll vor der Anerkennung sowie vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung gehört werden.

§ 16
Zusammensetzung und Organisation des Landesbeirats für Erwachsenenbildung

(1) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

  1. je eine von den anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung zu benennende Person,
  2. zwei als Vertretung aller anerkannten Erwachsenenbildungsstätten zu benennende Personen,
  3. je eine Person von insgesamt der Hälfte der regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte gemäß Absatz 2,
  4. je eine von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennende Person,
  5. je einer benannten Person der im Landesausschuss für berufliche Bildung vertretenen Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeberverbände und
  6. je eine benannte Person weiterer mit Fragen der Erwachsenenbildung befassten Organisationen oder Personen mit einschlägiger Expertise im Land Brandenburg, die auf Antrag der Personen gemäß Nummer 1 bis 5 oder Absatz 3 nach Anhörung des Landesbeirats als stimmberechtigtes Mitglied durch das für Bildung zuständige Ministerium berufen werden.

(2) Die Mitglieder des Landesbeirats gemäß Absatz 1 Nummer 3 vertreten jeweils zusätzlich einen benachbarten Landkreis oder eine benachbarte kreisfreie Stadt, die selbst nicht stimmberechtigt vertreten sind. Die stellvertretende Person gemäß Absatz 4 ist in der Regel durch den jeweiligen mit vertretenen benachbarten Landkreis oder die mit vertretene kreisfreie Stadt zu benennen. Dabei soll nach fünf Jahren ein Wechsel von stimmberechtigtem und stellvertretendem regionalen Erwachsenenbildungsbeirat innerhalb der gemeinsam vertretenen Region erfolgen. Die erstmalige Bekanntgabe der stimmberechtigt vertretenen regionalen Erwachsenenbildungsbeiräte nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt im Benehmen mit den regionalen Erwachsenenbildungsbeiräten durch das für Bildung zuständige Ministerium.

(3) An den Sitzungen des Landesbeirats für Erwachsenenbildung können vertretungsbefugte Personen der Ministerien teilnehmen.

(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine stellvertretende Person zu benennen.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats für Erwachsenenbildung wählen aus ihrer Mitte eine den Vorsitz führende und eine stellvertretende Person.

(6) Eine geschlechtergerechte Vertretung wird angestrebt.

(7) Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das für Bildung zuständige Ministerium bedarf. Die Geschäftsführung soll durch eine im Landesbeirat für Erwachsenenbildung vertretene anerkannte Landesorganisation der Erwachsenenbildung wahrgenommen werden.

(8) Die Erstattung von Reisekosten der Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen sowie von für die Sitzungen erforderlichen Sachkosten wird vom für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium in Verwaltungsvorschriften geregelt.

Abschnitt 4
Förderung der Erwachsenenbildung

§ 17
Grundsätze, Verordnungsermächtigung

(1) Die Höhe der Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.

(2) Die Bedingungen, Inhalte, Einzelheiten der Bemessungsgrundlage und das Verfahren der Förderung nach Absatz 3 sowie den §§ 18 bis 21 werden von dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Das Land kann die Fortbildung von Lehrenden und hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden in der Erwachsenenbildung fördern.

(4) Die Förderung von politischer Bildung durch die Landeszentrale für politische Bildung bleibt unberührt.

§ 18*
Förderung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung, Verordnungsermächtigungen

(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten zur Sicherstellung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung gemäß § 8 anteilig durch einen zweckgebundenen Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten je Unterrichtseinheit an die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Verteilung des Zuschusses unter den Landkreisen und kreisfreien Städten bemisst sich anhand der Einwohnerzahlen.

(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass die Landkreise und kreisfreien Städte

  1. den Zuschuss an die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Volkshochschulen für Unterrichtseinheiten der Grundversorgung gemäß § 8 weiterleiten,
  2. die vom regionalen Erwachsenenbildungsbeirat vorgeschlagene Programmplanung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung prüfen und
  3. die Einhaltung der durch dieses Gesetz und durch Rechtsverordnung festgelegten Regelungen zur Durchführung und Förderung der Grundversorgung durch die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ihre Träger stichprobenartig prüfen.

(3) Die Förderung wird nur Einrichtungen der Erwachsenenbildung gewährt, die systematische Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung umsetzen. Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die von der Einrichtungsgröße abhängigen Anforderungen an die systematische Qualitätsentwicklung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Höhe des Zuschusses je Unterrichtseinheit bestimmt das für Bildung zuständige Ministerium in einer Verwaltungsvorschrift. Es kann ein um einen bestimmten Faktor erhöhter Zuschuss je Unterrichtseinheit für Bildungsangebote festgelegt werden, die darauf abzielen, aktuellen gesellschaftlichen Bedarfen zu entsprechen oder Bildungsangebote an bisher wenig von der Grundversorgung der Erwachsenenbildung erreichten Orten zu gewährleisten oder neue Zielgruppen der Erwachsenenbildung zu erreichen. Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren und die Kriterien für die mit Faktor zu fördernden Veranstaltungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(5) Dem für Bildung zuständigen Ministerium ist die zweckgemäße Verteilung des Zuschusses durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu bestätigen. Wird durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt eine nicht zweckentsprechende Verwendung des Landeszuschusses durch anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder Volkshochschulen festgestellt oder der Zuschuss im Haushaltsjahr nicht vollständig benötigt, sind die Mittel in der entsprechenden Höhe an das Land zurückzuzahlen.

§ 19*
Förderung von anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung

(1) Das Land kann im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung insbesondere für die Förderung und Koordination der Erwachsenenbildungsarbeit ihrer Mitglieder fördern, wenn diese durch die ihnen angeschlossenen anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen in mehr als der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte Erwachsenenbildung organisieren und durchführen.

(2) Das Land kann Zusammenschlüsse anerkannter Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern, wenn ein solcher die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Eine Weiterleitung der Förderung an einzelne Mitglieder des Zusammenschlusses ist nicht zulässig.

§ 20*
Förderung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten, Verordnungsermächtigung

(1) Das Land kann im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel mehrtägige Angebote der Erwachsenenbildungsstätten fördern. Förderfähig sind Angebote zur politischen Bildung und weitere Themenfelder im besonderen Landesinteresse sowie spezifische Angebote zur Erreichung neuer oder bisher nicht erreichter Zielgruppen. Es kann ein um einen bestimmten Faktor erhöhter Zuschuss für Bildungsangebote festgelegt werden, die darauf zielen, aktuellen gesellschaftlichen Bedarfen zu entsprechen. Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die förderfähigen Themen und Angebote, das Verfahren und die Kriterien für die zu fördernden Veranstaltungen sowie die Erhöhung des Zuschusses um einen bestimmten Faktor durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Die Förderung wird Erwachsenenbildungsstätten gewährt, die systematische Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung umsetzen. Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die differenzierten Anforderungen an die systematische Qualitätsentwicklung durch Rechtsverordnung zu regeln.

________________________
* Am 1. Januar 2025 treten die §§ 18 bis 20 gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 in Kraft.

§ 21
Innovationsförderung

Das Land kann darüber hinaus im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Maßnahmen der anerkannten Einrichtungen sowie der anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung fördern, mit denen diese auf aktuelle gesellschaftliche oder strukturelle Herausforderungen reagieren. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen innovative Formate wie insbesondere offene Angebote, die Entwicklung und Förderung von Zugängen zu neuen Zielgruppen, aufsuchende Bildung, regionale Vernetzung oder kooperative, vernetzende Angebote zur Digitalisierung in der Erwachsenenbildung sowie die Entwicklung und Erprobung von neuen Konzepten und Methoden in der Erwachsenenbildung.

Abschnitt 5
Bildungszeit

§ 22
Grundsätze, Anspruch auf Bildungszeit, Verordnungsermächtigung

(1) Beschäftigte haben gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf Bildungszeit.

(2) Bildungszeit ist die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen gemäß § 32 zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Erwachsenen- und Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Tätigkeiten. Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedern der Landesregierung die ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Bildungsinhalte der beruflichen Erwachsenen- und Weiterbildung, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können.

(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land. Brandenburg liegt, sowie arbeitnehmerähnliche Personen samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.

§ 23
Dauer der Bildungszeit

(1) Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Die Zählung der Zweijahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die beschäftigte Person die Bildungszeit erstmalig in Anspruch nimmt.

(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.

(3) Endet das Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Zweijahreszeitraums, so verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.

(4) Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet.

(5) Der Anspruch auf Bildungszeit besteht auch dann, wenn die Teilnahme an der anerkannten Bildungsveranstaltung vor oder nach einer der an diesem Tag vorgesehenen üblichen Arbeitszeit möglich wäre.

§ 24
Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungszeit entsteht erstmalig nach dem sechsmonatigen Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.

§ 25
Gewährung der Bildungszeit

(1) Die Bildungszeit ist für den Zeitraum der von der berechtigten Person ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des Anspruchs auf Bildungszeit gemäß den §§ 22 und 23 zu gewähren. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungszeit sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Freistellung.

(2) Die Bildungszeit kann in der gewünschten Zeit abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

(3) Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im Betrieb im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 anspruchsberechtigten Personen das Eineinhalbfache der Zahl der anspruchsberechtigten Personen erreicht hat. Gemäß § 26 Absatz 2 zusammengefasste Zeiten dürfen dafür je anspruchsberechtigter Person maximal mit zehn Tagen angerechnet werden. Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der anspruchsberechtigten Person nachzuweisen.

(4) Die Ablehnung gemäß Absatz 2 oder 3 ist der betroffenen Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 Satz 2 unter Darlegung der Gründe, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(5) Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Arbeitsstelle die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind vom Bildungsveranstalter unentgeltlich auszustellen.

§ 26
Übertragbarkeit der Bildungszeit

(1) Wird die Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 25 Absatz 2 und 3 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist Bildungszeit zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.

(2) Der Anspruch gemäß den §§ 22 und 23 kann durch schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen der Beschäftigungsstelle und der anspruchsberechtigten Person unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre für längerfristige Veranstaltungen zusammengefasst werden.

§ 27
Verhältnis zu sonstigen Freistellungen

Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungszeit gemäß § 22 entsprechen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Weitergehende tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 28
Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Bildungszeit darf die freigestellte Person keine dem Freistellungszweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 29
Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot

Die anspruchsberechtigte Person darf durch die Beschäftigungsstelle nicht in der freien Auswahl unter den gemäß § 32 anerkannten Veranstaltungen zur Bildungszeit behindert oder wegen der Inanspruchnahme der Bildungszeit benachteiligt werden.

§ 30
Bildungszeitentgelt

(1) Bildungszeitentgelt ist die Bezeichnung für die Fortzahlung der Vergütung für den Freigestellten während der Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen. Für die Berechnung des Bildungszeitentgelts und im Falle der Erkrankung während der Inanspruchnahme der Bildungszeit gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Für die Anspruchsberechtigten günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Hat die anspruchsberechtigte Person bei Beendigung des Arbeitsvertrags bereits Bildungszeit in Anspruch genommen, so kann die freigestellte Arbeitszeit sowie das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückgefordert werden.

§ 31
Unabdingbarkeit und Abgeltungsverbot

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.

(2) Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.

§ 32
Anerkennung von Veranstaltungen zur Bildungszeit, Verordnungsermächtigung

(1) Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die ausschließlich der Erwachsenen- und Weiterbildung sowie Qualifizierung im Sinne des § 22 Absatz 2 dienen und von Einrichtungen der Erwachsenenbildung gemäß § 3 Absatz 2 oder anderen als den in § 3 Absatz 2 definierten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Als solche sind neben den anerkannten Einrichtungen der kommunalen und freien Träger gemäß § 9 insbesondere Erwachsenenbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften anzusehen. Anerkennungsfähig sind außerdem abweichend von § 1 Absatz 5 Veranstaltungen der Hochschulen sowie Veranstaltungen der Berufsbildung, Veranstaltungen der durch besondere Gesetze und Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes geregelten Weiterbildung sowie Veranstaltungen der arbeitsmarktbezogenen beruflichen Weiterbildung, ebenso Veranstaltungen der Jugendbildung und Veranstaltungen, die von der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung gefördert werden.

(2) Die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen erforderlichen persönlichen und sächlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Anerkennungsfähig sind auch Veranstaltungen, die in digitalen Formaten stattfinden. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Ziele der Veranstalter oder Veranstaltungen nicht mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Brandenburg im Einklang stehen.

(3) In grundsätzlichen, über einzelne Anerkennungsverfahren hinausgehenden, Fragen der Anerkennung werden die Sozialpartner sowie die fachlich zuständigen Ministerien beteiligt.

(4) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können nur von den jeweiligen Einrichtungen oder ihren Trägern gestellt werden. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

(5) Die Anerkennung erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium. Es ist ermächtigt, diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Einrichtung zu übertragen.

(6) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Kriterien und das Verfahren der Anerkennung.

(7) Zur Erprobung innovativer Lehr- und Lernformen sowie neuer methodischer Modelle kann eine Veranstaltung im Einzelfall abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß Absatz 6 als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz anerkannt werden. Hierzu ist der anerkannte Träger verpflichtet,

  1. mit dem Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung eine ausführliche Begründung vorzulegen und
  2. eine gesonderte Evaluierung der Veranstaltung durchzuführen und deren Ergebnisse mitzuteilen.

§ 33
Berichtspflicht

Die Einrichtungen oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über den Gegenstand und Verlauf sowie die freigestellten Personen der anerkannten Veranstaltungen in anonymisierter Form zu erteilen. Dazu gehören auch Angaben über Anzahl, Geschlecht, Alter, Vorbildung, Beruf und Staatsangehörigkeit der freigestellten Personen sowie die Betriebsgröße des Arbeitgebers.

Abschnitt 6
Statistik und Erwachsenenbildungsbericht

§ 34
Erhebung statistischer Daten, Verarbeitung personenbezogener Daten, Verordnungsermächtigung

(1) Die nach diesem Gesetz geförderten anerkannten Einrichtungen und anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, am Berichtswesen zur Erwachsenenbildung teilzunehmen. Sie übermitteln dem für Bildung zuständigen Ministerium oder einer vom Ministerium benannten zuständigen Stelle regelmäßig statistische Daten über die eigene Organisation, die durchgeführten Veranstaltungen sowie die Verwendung der Fördermittel. Die an der Grundversorgung der Erwachsenenbildung beteiligten anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung übermitteln regelmäßig statistische Daten zu den Bildungsprogrammen und Arbeitsergebnissen, der Personalausstattung und den Teilnehmendenzahlen sowie anonymisierte Angaben zur Zusammensetzung der Teilnehmendenschaft für die Grundversorgung der Erwachsenenbildung.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landes gemäß § 6 Absatz 1 sowie zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Landesförderung nach § 17 Absatz 3 sowie §§ 18 bis 21 erforderlich ist.

(3) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung dürfen personenbezogene Daten von Teilnehmenden verarbeiten, soweit dies zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Landesförderung nach § 17 Absatz 3 sowie der §§ 18 bis 21 und zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Absatz 1 erforderlich ist.

(4) Landkreise und kreisfreie Städte dürfen personenbezogene Daten von Teilnehmenden verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 7 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 5 erforderlich ist.

(5) Anbieter von nach § 32 anerkannten Veranstaltungen dürfen personenbezogene Daten von Teilnehmenden verarbeiten, soweit dies zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 25 Absatz 5 Satz 2 sowie zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach § 33 erforderlich ist.

(6) Für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben können von teilnehmenden Personen Name, Alter, Wohnort, Angaben zur Veranstaltung und weitere Daten zu besonderen Teilnahmevoraussetzungen sowie Kontaktdaten im Rahmen des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Landesförderung verarbeitet werden. Für die in Absatz 5 genannten Aufgaben können von freigestellten Personen Name und Geburtsdatum sowie die in § 33 Satz 2 aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

(7) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zur Erhebung statistischer Daten, zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Verfahren durch Rechtsverordnung festzulegen, insbesondere ist Näheres zu bestimmen über

  1. den Zweck der Erhebung, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum und den Kreis der zu Befragenden oder die Statistikdaten übermittelnden Stellen,
  2. die Einzelheiten der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Stellen,
  3. die Datenübermittlung, automatisierte Datenverarbeitung und Datensicherung,
  4. die Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und Speicherungsdauer von personenbezogenen Daten.

§ 35
Erwachsenenbildungsbericht

Die Landesregierung erstattet dem Landtag einmal in der laufenden Legislaturperiode schriftlich oder elektronisch Bericht über die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg und über den Vollzug dieses Gesetzes. Die nach diesem Gesetz geförderten anerkannten Einrichtungen und anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sowie die Beiräte gemäß den §§ 13 und 15 sind verpflichtet, die Landesregierung dabei durch Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten zu unterstützen. Die erstmalige Berichterstattung erfolgt zum 1. Oktober 2027.

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 36
Befristete Übergangsvorschriften

(1) Auf die Förderung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung sowie von Erwachsenenbildungsstätten oder Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sind § 27 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, und die §§ 1 bis 10 der Weiterbildungsverordnung vom 25. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 44) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(2) Auf Anträge zur Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung, die vor dem 1. Januar 2024 beim für Bildung zuständigen Ministerium eingegangen sind, sind die §§ 7 bis 9 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, anzuwenden.

(3) Für die Anerkennung von Veranstaltungen zur Bildungszeit ist die Bildungsfreistellungsverordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. II S. 57) bis zu deren Außerkrafttreten anzuwenden.

§ 37
Unbefristete Übergangsvorschriften

(1) Für anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung und anerkannte Landesorganisationen sowie einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten, die nach dem bis 31. Dezember 2023 geltenden Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S.498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, anerkannt waren, gelten die Anerkennungen fort.

(2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung zu behandeln.

(3) Einer anerkannten Landesorganisation gleichgestellte Heimbildungsstätten im Sinne des Absatzes 1 sind wie nach diesem Gesetz anerkannte Erwachsenenbildungsstätten zu behandeln.

§ 38
Einschränkung von Grundrechten

Durch § 34 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Durch Abschnitt 2 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburgs) eingeschränkt.

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. Die §§ 18 bis 20 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 15) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Potsdam, den 20. Dezember 2023

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke