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Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 (BbgBVAnpG 2026)
Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 (BbgBVAnpG 2026)
vom 15. Oktober 2026
(GVBl.I/26, [Nr. 27])
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
- Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- Richterinnen und Richter des Landes,
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2
Anpassung der Besoldung
(1) Für die nachfolgenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge gelten ab 1. Januar 2026 die in den Anlagen 4 und 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Beträge:
- die Grundgehaltssätze,
- die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
(2) Die Leistungsbezüge nach § 30 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3, § 32 Satz 5 und § 33 Satz 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes werden ab 1. Januar 2026 um 2,1 Prozent erhöht, soweit eine Erhöhung nicht bereits dadurch erfolgt, dass der Leistungsbezug als prozentualer Anteil des Grundgehalts festgelegt ist.
(3) Für die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung gelten ab 1. Januar 2026 die in der Anlage 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Beträge.
(4) Ab 1. Januar 2026 werden
- die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie
- die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung
um 17,71 Prozent erhöht.
(5) Für die Anwärterbezüge gelten ab 1. Januar 2026 die in der Anlage 7 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Beträge.
§ 3
Rundungsregelung
Bei der Berechnung der nach § 2 Absatz 2 und 4 erhöhten Bezüge sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
§ 4
Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Für die nachfolgenden den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gelten ab 1. Januar 2026 die in den Anlagen 4, 5 und 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Beträge:
- das Grundgehalt,
- sonstige Dienstbezüge, die nach dem Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind.
(2) Die nachfolgenden den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden ab 1. Januar 2026 um 2,1 Prozent erhöht:
- Leistungsbezüge nach den §§ 31 bis 33 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 35 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,
- Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie nach § 33 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ruhegehaltfähig sind.
(3) Die den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Dienstbezüge im Sinne des § 2 Absatz 4 werden ab 1. Januar 2026 um 17,71 Prozent erhöht.
(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. Januar 2026 um 2,0 Prozent erhöht.
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