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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG)
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG)
vom 20. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 04], S.42)
Am 13. Februar 2013 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 11. Februar 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 05])
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 6 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 7 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 9 Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
Abschnitt 4
Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen
§ 11 Amt der oder des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen
§ 12 Aufgaben und Befugnisse
§ 13 Landesbehindertenbeirat
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gesetzesziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen im Land Brandenburg zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
§ 2
Behinderte Frauen
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.
§ 3
Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
§ 4
Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn behinderten Menschen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird.
§ 5
Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder die als Kommunikationsform anerkannten lautsprachbegleitenden Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 6
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
(1) Die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die sonstigen unteren Landesbehörden im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.
(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nichtbehinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 7
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
(1) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung
- Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
- Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder -dolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- und sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
- die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
- welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
§ 8
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden. Bei Dokumenten im Sinne des § 88 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung ist abweichend von Satz 1 das Einvernehmen mit dem für die Bauaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.
§ 9
Barrierefreie Informationstechnik
Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenen Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
- die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,
- die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
- die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
§ 10
Verbandsklage
(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, soweit er geltend macht, dass durch den Erlass eines Verwaltungsaktes, seine Ablehnung oder Unterlassung gegen das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 6 Abs. 2 und die Verpflichtung des Landes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 verstoßen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahmen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es eines Vorverfahrens auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.
(3) Die Anerkennung eines Verbandes kann das für Soziales zuständige Ministerium nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen erteilen, wenn der Verband
- nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördert,
- nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen behinderter Menschen auf Landesebene zu vertreten,
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen und
- wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Das für Soziales zuständige Ministerium kann die Erteilung der Anerkennung nach Maßgabe des Satzes 1 auf eine andere Landesbehörde seines Geschäftsbereichs übertragen.
Abschnitt 4
Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen
§ 11
Amt der oder des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen
Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt in seinem Geschäftsbereich eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen. Die Aufgabe der beauftragten Person gehört zum Aufgabenbereich des für Soziales zuständigen Ministeriums. Die mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragte Person ist insoweit dem für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung unterstellt.
§ 12
Aufgaben und Befugnisse
(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 ist die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben zu beteiligen, soweit diese Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.
(3) Jede Person hat das Recht, sich mit Bitten, Beschwerden oder Anregungen unmittelbar an die beauftragte Person für die Belange behinderter Menschen zu wenden, wenn sie der Auffassung ist, dass Verstöße gegen die Rechte und Belange behinderter Menschen erfolgt sind oder drohen.
(4) Die beauftragte Person fördert die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise, den Behindertengruppen, -vereinen und -verbänden, Gewerkschaften und sonstigen Organisationen, die sich mit den besonderen Interessen von behinderten Menschen befassen, und unterstützt deren Tätigkeit.
§ 13
Landesbehindertenbeirat
(1) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung beruft auf Vorschlag je einen Vertreter oder eine Vertreterin der landesweit tätigen rechtsfähigen Behindertenverbände und der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als stimmberechtigte Mitglieder in den ehrenamtlichen Landesbehindertenbeirat.
(2) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landesbehindertenbeirat je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landkreistages, des Städte- und Gemeindebundes, des Landesarbeitsamtes, der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, des Behindertensportverbandes im Land Brandenburg und des Integrationsamtes an.
(3) Der Landesbehindertenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er unterstützt die Landesregierung bei der Aufgabe, gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung zu schaffen. Er berät die beauftragte Person in allen Angelegenheiten und ist berechtigt, ihr und der Landesregierung Empfehlungen zu geben.
Dieses Gesetz trat am 25. März 2003 in Kraft.