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Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
vom 7. November 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226)

zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.8)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1   Grundsätze
§ 2   Bestattungseinrichtungen 

Abschnitt 2
Leichenwesen

Unterabschnitt 1
Menschliche Leichen, Leichenschau

§ 3   Begriffsbestimmungen
§ 4   Veranlassung der Leichenschau
§ 5   Ärztliche Leichenschaupflicht
§ 6   Durchführung der Leichenschau
§ 7   Kosten der Leichenschau 

Unterabschnitt 2
Klinische und anatomische Sektion

§ 8   Klinische Sektion
§ 9   Antrag
§ 10 Zulässigkeit der klinischen Sektion
§ 11 Durchführung der klinischen Sektion
§ 12 Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion
§ 13 Verfahren der klinischen Sektion
§ 14 Anatomische Sektion
§ 15 Zulässigkeit der anatomischen Sektion
§ 16 Verfahren der anatomischen Sektion 

Unterabschnitt 3
Totenschein, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

§ 17 Totenschein und Sektionsschein
§ 18 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

Abschnitt 3
Bestattungswesen

§ 19  Bestattungspflicht
§ 20  Bestattungspflichtige Personen
§ 21  Bestattungsarten
§ 22  Voraussetzungen der Bestattung
§ 23  Einäscherung
§ 24  Feuerbestattungsanlagen
§ 25  Beisetzungsort

Abschnitt 4
Friedhofswesen

§ 26 Friedhöfe
§ 27 Gemeindefriedhöfe
§ 28 Andere Friedhöfe
§ 29 Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen
§ 30 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
§ 31 Genehmigungsbehörde
§ 32 Ruhezeit
§ 33 Ausgrabung, Umbettung
§ 34 Friedhofsordnungen
§ 35 Umwelt- und Naturschutz

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 36 Aufgabenwahrnehmung
§ 37 (weggefallen)
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Einschränkung von Grundrechten 

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 40 Sonderbestimmungen
§ 41 Übergangsvorschrift
§ 42 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Grundsätze

(1) Die würdige Bestattung von verstorbenen Personen ist eine öffentliche Aufgabe.

(2) Mit Leichen, Leichen- und Körperteilen, Aschen und Aschenresten verstorbener Personen, Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Fehlgeborenen darf nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde der verstorbenen Person und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

§ 2
Bestattungseinrichtungen

(1) Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen, Bauwerke und Räumlichkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen. Dazu zählen insbesondere Friedhöfe, Feierhallen auf den Friedhöfen, Leichenhallen und Feuerbestattungsanlagen.

(2) Bestattungseinrichtungen müssen der Würde des Menschen, dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.

(3) Leichenhallen sind Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen. Sie müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen.

Abschnitt 2
Leichenwesen

Unterabschnitt 1
Menschliche Leichen, Leichenschau

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper

  1. einer Person, bei der sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei der der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist,
  2. einer neugeborenen Person (Neugeborenes), bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und die danach verstorben ist, oder
  3. einer totgeborenen Person (Totgeborenes), bei der keines der unter Nummer 2 genannten Lebenszeichen festzustellen war und deren Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm betrug.

(2) Fehlgeborene im Sinne dieses Gesetzes sind Totgeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm.

(3) Grabstätte im Sinne dieses Gesetzes ist der Platz, der für eine Beisetzung einer oder mehrerer verstorbener, tot- oder fehlgeborener Personen bestimmt ist. Grab im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle einer Grabstätte, an der eine Leiche oder die Totenasche einer verstorbenen, tot- oder fehlgeborenen Person beigesetzt worden ist oder menschliche Überreste nach § 19 Absatz 1 Satz 4 oder 5 beigesetzt worden sind.

§ 4
Veranlassung der Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:

  1. jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat, und
  3. jede Person, die eine Leiche auffindet.

Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits eine andere Person die Leichenschau veranlasst hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wurde.

§ 5
Ärztliche Leichenschaupflicht

(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

  1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, alle Ärztinnen und Ärzte, die dort tätig sind; bei mehreren Ärztinnen und Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welche Ärztin oder welcher Arzt die Leichenschau vorzunehmen hat,
  2. bei häuslichen und sonstigen Sterbefällen jede erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Ärztin und jeder erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Arzt sowie während der sprechstundenfreien Zeit alle Ärztinnen und Ärzte im allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst als Notdienst (ärztlicher Notdienst),
  3. bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes mit Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes diese Person.

Bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes ohne Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes gilt Nummer 2 entsprechend.

(2) Eine Person nach Absatz 1 Nummer 3 kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sie durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung eines aktuellen anderweitigen Rettungseinsatzes gehindert würde. Nur in diesem Fall kann sie sich auf die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Feststellung des Todes auch ohne Angabe der Todesart und der Todesursache beschränken. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass eine nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtete Person eine vollständige Leichenschau durchführt und den endgültigen Totenschein erstellt.

(3) Für die Verpflichtung zur Durchführung der Leichenschau ist es ausreichend, wenn der nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichteten Person der Sterbefall bekannt gegeben wurde.

(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn die Ärztin oder der Arzt durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 6
Durchführung der Leichenschau

(1) Die Leichenschau ist unverzüglich nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt und die von dieser Person hinzugezogenen Hilfspersonen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen an diesem Ort eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich, nicht zweckmäßig oder stehen nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes andere Umstände der Durchführung an diesem Ort entgegen, kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen einschließlich der Körperöffnungen durchzuführen.

(2) Angehörige und Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tod vorangegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, auf Verlangen Auskunft über behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige, für ihren Tod möglicherweise ursächlichen Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(3) Die Polizei oder Staatsanwaltschaft ist zu informieren, wenn es sich um einen nicht natürlichen Tod oder eine unbekannte verstorbene Person handelt oder wenn sich die Todesart im Rahmen der Leichenschau nicht aufklären lässt. Ein nicht natürlicher Tod liegt bei einem Tod durch Selbsttötung, Unfall, Einwirkung fremder Hand oder bei einem sonstigen durch Einwirkung von außen herbeigeführten Tod vor. Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handeln könnte, so ist bis zum Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst während der Leichenschau derartige Hinweise ergeben.

(4) War die verstorbene Person an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat die Ärztin oder der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.

§ 7
Kosten der Leichenschau

(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat die zur Bestattung verpflichtete Person die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen oder der veranlassenden Person zu erstatten.

(2) In den Fällen des § 14 trägt die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernimmt, die Kosten der Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins.

Unterabschnitt 2
Klinische und anatomische Sektion

§ 8
Klinische Sektion

(1) Die klinische Sektion ist die letzte ärztliche Handlung im Interesse der Patienten und der Allgemeinheit.

(2) Klinische Sektion (innere Leichenschau) ist die ärztliche fachgerechte Öffnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.

(3) Sie ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und Ausbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.

§ 9
Antrag

(1) Die klinische Sektion wird von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt bei einer dafür ermächtigten Einrichtung für Pathologie oder Rechtsmedizin unter Angabe des Grundes angemeldet. Die anmeldende Person hat die Voraussetzungen nach § 10 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.

(2) Die klinische Sektion kann auch auf schriftlichen oder durch elektronischen Schriftformersatz gestellten Antrag der jeweils nächsten angehörigen Person gemäß § 10 Absatz 5 oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Person dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft die leitende Ärztin oder der leitende Arzt der ermächtigten Einrichtung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Ärztin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Fach Pathologie oder Rechtsmedizin.

§ 10
Zulässigkeit der klinischen Sektion

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion zulässig, wenn die verstorbene Person oder ihre jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 5 schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion ist außerdem zulässig, wenn

  1. die klinische Sektion zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder
  2. ein besonderes, dem Fortschritt der Medizin dienendes wissenschaftliches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht oder 
  3. die Fürsorge für die Hinterbliebenen, insbesondere im Gutachterwesen, im Versicherungsrecht, bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion erfordert

und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig, wenn

  1. sie erkennbar dem Willen der verstorbenen Person widerspricht, 
  2. die verstorbene Person eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zurückgenommen hat oder 
  3. eine Einwilligung nach Absatz 1 nicht vorliegt und eine angehörige Person gemäß Absatz 5 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion innerhalb von acht Tagesstunden widersprochen hat. Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr. Bei mehreren angehörigen Personen genügt es, wenn eine von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch einer anderen angehörigen Person beachtlich.

(4) Der klinischen Sektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod dürfen sich dabei nicht ergeben haben.

(5) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung:

  1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. volljährige Kinder,
  3. die Eltern,
  4. volljährige Geschwister,
  5. volljährige Enkelkinder,
  6. Großeltern sowie
  7. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat.

§ 11
Durchführung der klinischen Sektion

(1) Klinische Sektionen dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die dazu von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ermächtigt worden sind. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für die Landesorganisation zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung

  1. die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde übertragen und 
  2. die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 1 im Einzelnen festlegen.

(2) Nach der klinischen Sektion ist das äußere Erscheinungsbild des Leichnams in Achtung vor der verstorbenen Person in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise wiederherzustellen.

(3) Für die klinische Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 8 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

§ 12
Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion

Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von der Person zu tragen, die die Vornahme veranlasst hat oder in deren Interesse sie erfolgt.

§ 13
Verfahren der klinischen Sektion

(1) Die die klinische Sektion durchführende Ärztin oder der die klinische Sektion durchführende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Erfolgt die Niederschrift auf elektronischem Wege, ist diese durch elektronischen Schriftformersatz der durchführenden Ärztin oder des durchführenden Arztes zu zeichnen. Die Niederschrift enthält:

  1. Identitätsangaben,
  2. Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 10 und 
  3. das Untersuchungsergebnis.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Sinne des § 9 Absatz 1 umgehend zugesandt und von dieser Person der Krankengeschichte beigefügt.

(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Ärztin oder der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.

§ 14
Anatomische Sektion

Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.

§ 15
Zulässigkeit der anatomischen Sektion

(1) Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. die anatomische Sektion zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gemäß Approbations- oder Ausbildungsordnung dient, 
  2. die verstorbene Person der anatomischen Sektion schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zugestimmt hat und
  3. die Leichenschau nach § 4 Abs. 1 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft vorliegt. 

Sie darf nur unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung oder unter Aufsicht oder Leitung von Hochschullehrern der Anatomie vorgenommen werden.

(2) § 12 und § 13 Abs. 3 gelten auch für die anatomische Sektion.

§ 16
Verfahren der anatomischen Sektion

(1) Die für die anatomische Sektion verantwortliche Ärztin oder Hochschullehrerin oder der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 an. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Erfolgt die Niederschrift auf elektronischem Wege, ist diese durch elektronischen Schriftformersatz der durchführenden Ärztin oder des durchführenden Arztes zu zeichnen.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die verantwortliche Person nach Absatz 1 für die Bestattung zu sorgen und darüber eine Niederschrift anzufertigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 14 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

Unterabschnitt 3
Totenschein, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

§ 17
Totenschein und Sektionsschein

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt den Totenschein auszustellen. Die Ausstellung des Totenscheins kann schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung, ob infektionshygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.

(2) Wird eine Sektion durchgeführt, so hat die obduzierende Ärztin oder der obduzierende Arzt der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich eine Bescheinigung über die von ihr oder ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Sektionsschein) nach deren Klärung zu übersenden.

(3) Totenscheine und Sektionsscheine sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ordnungsgemäße Ausstellung wie Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärztinnen oder Ärzte, die eine Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der unteren Gesundheitsbehörde nicht ordnungsgemäß ausgestellte Totenscheine und Sektionsscheine unverzüglich zu vervollständigen oder zu korrigieren. Sie sowie Ärztinnen oder Ärzte, die die verstorbene Person vorher behandelt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

  1. wenn die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden, oder
  2. wenn die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
    1. durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
    2. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Im Falle der Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Daten, sofern nicht ihre sofortige Anonymisierung erfolgt, vom Empfänger zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung

  1. den Inhalt des Totenscheins, der Bescheinigung über die Feststellung des Todes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und des Sektionsscheins sowie
  2. deren Empfänger, die Übermittlung, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen 

näher zu regeln.

§ 18
Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen.

(2) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind geschlossene widerstandsfähige Särge zu verwenden, die insbesondere eine gesundheitliche Gefährdung der Umgebung während der Beförderung ausschließen. Im Straßenverkehr sind Leichen in Fahrzeugen zu befördern, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. Die Beförderung von Leichen in Anhängern von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Unterbrechungen bei der Überführung sind zu vermeiden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere für die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.

(3) Wer eine nach § 6 Abs. 4 zu kennzeichnende Leiche einsargt, hat die Kennzeichnung auf dem Sarg zu wiederholen.

(4) Leichen dürfen von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann in das Land Brandenburg befördert werden, wenn aus dem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder nicht. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Für die Beförderung einer Leiche aus dem Land Brandenburg an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt die untere Gesundheitsbehörde einen Leichenpass auf Antrag aus. Sie ist berechtigt, die dafür erforderlichen Nachweise zu verlangen sowie eigene Ermittlungen durchzuführen und Auskünfte einzuholen. Ein Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat. Hierfür sind die Regelungen des § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Die Ausstellung des Leichenpasses nach Satz 3 kann schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.

Abschnitt 3
Bestattungswesen

§ 19
Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche gemäß § 3 Absatz 1 muss bestattet werden. Fehlgeborene gemäß § 3 Absatz 2 sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Ist eine Leiche aufgrund des Verwesungsprozesses nicht mehr vorhanden, ist das Skelett zu bestatten. Körper- oder Skelettteile sind zu bestatten, wenn feststeht, dass ein Todesfall vorliegt und die Leiche oder das vollständige Skelett nicht auffindbar ist. Die Bestattungspflicht ist für die Dauer der Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken aufgeschoben. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für archäologische Funde.

(2) Werden Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch die Person, die den Gewahrsam innehat, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 genannten Todesfälle.

§ 20
Bestattungspflichtige Personen

(1) Für die Bestattung haben die Angehörigen, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. die Kinder, 
  3. die Eltern, 
  4. die Geschwister, 
  5. die Enkelkinder, 
  6. die Großeltern und 
  7. die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

(2) Sind bestattungspflichtige Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu sorgen. Für die Veranlassung der Bestattung durch die örtliche Ordnungsbehörde soll zusätzlich eine Verwaltungsgebühr nach § 13 der Brandenburgischen Kostenordnung erhoben werden. Tritt der Tod in einem Luftfahrzeug ein, so ist die örtliche Ordnungsbehörde des Ortes zuständig, an dem das Flugzeug landet.

(3) In den Fällen des § 14 (anatomische Sektion) und § 19 Absatz 1 Satz 6 ist die Einrichtung, die die Leiche, das Tot- oder Fehlgeborene oder die Körper- oder Skelettteile für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wissenschaft übernommen hat, für die Bestattung verantwortlich, sobald diese Zwecke erreicht sind.

(4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.

§ 21
Bestattungsarten

(1) Eine Bestattung kann als Beisetzung von Leichen oder bestattungspflichtigen Körperteilen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude (Erdbestattung) oder als Einäscherung der Leichen oder der bestattungspflichtigen Körperteile mit anschließender Beisetzung der Totenasche (Feuerbestattung) durchgeführt werden.

(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen der verstorbenen Person, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, bestimmt die bestattungspflichtige Person die Bestattungsart und den Bestattungsort.

(3) Veranlasst die nach § 20 Absatz 2 zuständige Behörde die Bestattung und ist der Wille der verstorbenen Person unbekannt, ist eine ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesem Fall das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf Hoher See. Handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, so ist nur die Erdbestattung zulässig.

§ 22
Voraussetzungen der Bestattung

(1) Die Bestattung von Leichen ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt worden ist und ein Nachweis vorgelegt wird, dass der Sterbefall bei dem zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt worden ist. Bei Totgeborenen ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt oder die Zurückstellung der Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen. Die untere Gesundheitsbehörde kann insbesondere aus religiösen Gründen Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.

(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofes oder der betreibenden Person einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.

§ 23
Einäscherung

(1) Eine Einäscherung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt wurde, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. Stimmt die Staatsanwaltschaft in Kenntnis von Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder bei nicht aufgeklärter Todesart der Einäscherung zu, so ist diese abweichend von Satz 1 zulässig. Wurde eine Leichenöffnung nach § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung durchgeführt oder handelt es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.

(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder eine von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigte Ärztin oder einen von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigten Arzt durchgeführt werden. Die ermächtigte Ärztin oder der ermächtigte Arzt muss die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin oder Pathologie besitzen.

(3) Angehörige und Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tod vorausgehenden Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärztinnen und Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, der für die zweite Leichenschau zuständigen Ärztin oder dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind von der die Feuerbestattungsanlage betreibenden Person 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Leichen und bestattungspflichtige Körperteile dürfen nur in genehmigten Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.

(5) Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen. Die Asche jeder Leiche oder die Asche bestattungspflichtiger Körperteile einer Person ist vollständig in einer Urne aufzunehmen. Die Verpflichtung zur vollständigen Aufnahme der Asche gilt nicht für metallische Gegenstände oder sonstige Verbrennungsrückstände. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat die die Feuerbestattungsanlage betreibende Person ein Verzeichnis (Einäscherungsverzeichnis) zu führen, das 20 Jahre aufzubewahren ist.

(6) Die die Feuerbestattungsanlage betreibende Person darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden.

§ 24
Feuerbestattungsanlagen

(1) Feuerbestattungsanlagen dürfen von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden sowie privaten Rechtsträgern errichtet und betrieben werden.

(2) Standort und Beschaffenheit der Feuerbestattungsanlagen müssen den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Abs. 2 entsprechen. Eine Feuerbestattungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau verbunden sein. Ihr Betrieb bedarf der Genehmigung; sonstige öffentlich-rechtliche Anzeige- und Genehmigungspflichten bleiben unberührt.

(3) Die betreibende und die leitende Person der Feuerbestattungsanlage haben die Gewähr dafür zu bieten, dass der Betrieb der Feuerbestattungsanlage ordnungsgemäß geführt wird. Die betreibende Person hat der zuständigen Überwachungsbehörde nach Absatz 5 unverzüglich die leitende Person mitzuteilen und die notwendigen Nachweise einzureichen.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen, deren Betrieb und Überwachung sowie die persönlichen und sachlichen Anforderungen an die betreibende und leitende Person der Feuerbestattungsanlage näher regeln.

(5) Zuständig für die Genehmigung des Betriebs und die Überwachung des Betriebs der Feuerbestattungsanlagen sind die Landrätinnen oder Landräte oder Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden. Die Fachaufsicht über die allgemeinen unteren Landesbehörden übt die oberste Landesbehörde aus, in deren Geschäftsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt.

§ 25
Beisetzungsort

(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude vorgenommen werden. Bei der Feuerbestattung ist die Beisetzung

  1. auf einem Friedhof
    1. in einer Urne in der Erde oder in einer Urnenstele oder in einer Urnenwand,
    2. in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude oder
    3. durch Verstreuen auf einer hierfür bestimmten Stelle (Aschestreuwiese) oder
  2. in einer Urne in einer Kirche oder
  3. auf hoher See, wenn dies der Wunsch der verstorbenen Person war und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,

vorzunehmen.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen vom Friedhofszwang nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Der Friedhofsträger hat erfolgte Beisetzungen in geeigneter Form dauerhaft zu dokumentieren.

Abschnitt 4
Friedhofswesen

§ 26
Friedhöfe

(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sein.

§ 27
Gemeindefriedhöfe

(1) Die Gemeinden haben Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten und diese Einrichtungen zu unterhalten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Ein öffentliches Bedürfnis für die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes besteht grundsätzlich nicht, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Trägers in zumutbarer Nähe benutzt werden kann. Satz 2 gilt für Leichenhallen entsprechend.

(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sowie bei besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn

  1. diese keinen festen Wohnsitz hatte, 
  2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, 
  3. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder 
  4. wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.

(3) Auf Gemeindefriedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.

§ 28
Andere Friedhöfe

(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofsträger.

(2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, liegt auf Friedhöfen nach Absatz 1 im Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers. Soweit es die religiöse oder weltanschauliche Ordnung des Friedhofsträgers zulässt, darf die Bestattung der in § 27 Absatz 2 genannten Verstorbenen nicht verweigert werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt.

§ 29
Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen

(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofes bedürfen einer schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch die nach § 31 zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an Ruhe und Würde eines Friedhofes entsprechen und historische Strukturen wahren.

(3) Friedhöfe müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit entsprechen. Die Eignung der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserverhältnisse ist nachzuweisen.

(4) Die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen.

§ 30
Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise vom Träger für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.

(2) Die beabsichtigte Schließung ist der nach § 31 zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Friedhofsträger nach § 28 Absatz 1 hat von der Schließung betroffene Gemeinden von der beabsichtigten Schließung frühzeitig zu unterrichten.

(3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof mit Genehmigung der nach § 31 zuständigen Behörde ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.

(5) Besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die Genehmigungsbehörde nach § 31 nach Anhörung des Friedhofsträgers und der Gemeinde die Aufhebung anordnen. Dies gilt auch, sofern die Schließung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

(6) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen sind durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschriften der Religionsgemeinschaften als Friedhofsträger bleiben unberührt.

§ 31
Genehmigungsbehörde

Zuständige Behörden für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung nach § 30 Absatz 5 von Friedhöfen sind die Landrätinnen oder Landräte oder die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden. Die Baugenehmigung ersetzt die Genehmigung nach Satz 1.

§ 32
Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit von Leichen beträgt mindestens 20 Jahre, für Aschen verstorbener Personen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger hat für Leichen längere Ruhezeiten zu bestimmen, wenn innerhalb der Mindestruhezeit die Verwesung nicht gewährleistet ist. Im Übrigen kann er längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeiten aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen.

(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist. Der Träger des Friedhofs kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Das Verbot der Neubelegung gilt nicht für Aschestreuwiesen.

§ 33
Ausgrabung, Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

§ 34
Friedhofsordnungen

(1) Die Gemeinde kann die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf diesen durch eine Satzung (Friedhofsordnung) regeln. Die Vorschriften der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, über Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf deren Friedhöfen bleiben unberührt.

(2) In der Friedhofsordnung kann festgelegt werden, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(3) Der Nachweis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. die schriftliche oder durch elektronischen Schriftformersatz abgegebene Erklärung einer Organisation, wonach
    1. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    2. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    3. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz

  1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(4) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 35
Umwelt- und Naturschutz

Bei der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung des Friedhofes haben die Beteiligten den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen.

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 36
Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Überwachung der in diesem Gesetz geregelten Vorschriften zur Hygiene sowie in Abschnitt 2 dieses Gesetzes geregelten Anforderungen an die Leichenschau, die Sektion und den Umgang mit Toten- und Sektionsscheinen sowie die den unteren Gesundheitsbehörden nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(2) Die Gemeinden nehmen die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs von Friedhöfen, Leichenhallen und sonstigen Bestattungseinrichtungen mit Ausnahme der Feuerbestattungsanlagen als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Die übrigen nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen, werden von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen worden sind.

(3) Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Die die tatsächliche Gewalt innehabende Person hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. § 6 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 37
(aufgehoben)

§ 38
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
  2. entgegen § 5 Absatz 1 die Leichenschau nicht oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Absatz 1 Satz 5 durchführt,
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 3 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
  4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet oder entgegen § 18 Absatz 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,
  5. entgegen § 17 Absatz 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 einen Totenschein oder einen Sektionsschein nicht vervollständigt oder korrigiert,
  6. eine klinische Sektion nach § 10 ohne vorausgehende Leichenschau durchführt,
  7. eine klinische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 10 Absatz 3 unzulässig ist,
  8. eine klinische Sektion außerhalb von Einrichtungen durchführt, die dafür nach § 11 Absatz 1 durch die oberste Landesgesundheitsbehörde benannt wurden,
  9. eine anatomische Sektion unter Verstoß gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 15 durchführt,
  10. entgegen § 18 Absatz 2 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,
  11. entgegen § 19 Absatz 2 Leichen und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend beseitigt,
  12. entgegen § 20 Absatz 1 und 3 als bestattungspflichtige Person nicht für die Bestattung sorgt,
  13. entgegen § 23 Absatz 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,
  14. entgegen § 23 Absatz 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,
  15. entgegen § 23 Absatz 5 und § 19 die Totenasche ganz oder teilweise der Beisetzung entzieht oder die Möglichkeit zur Entziehung vermittelt oder bei der Herstellung von Sachen verwendet oder die Möglichkeit zur Herstellung vermittelt,
  16. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 3 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,
  17. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 5 kein Einäscherungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,
  18. entgegen § 25 Absatz 2 ohne Ausnahmegenehmigung eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt oder Teile von Totenasche außerhalb eines Friedhofes beisetzt,
  19. entgegen § 33 Absatz 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwiderhandelt,
  20. einer Rechtsverordnung gemäß § 17 Absatz 5 oder § 24 Absatz 4 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 9 und eines Verstoßes gegen eine nach § 17 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung die jeweilig zuständige untere Gesundheitsbehörde,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 10 bis 14, 18 und 19 die örtliche Ordnungsbehörde,
  3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 15 die Kreisordnungsbehörde und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 16 und 17 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 24 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung die Landrätin, der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.

§ 39
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 40
Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben:

  1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung, 
  2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege und 
  3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen.

§ 41
Übergangsvorschrift

(1) Die Rechte an Grabstätten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 24) entgegen § 32 Absatz 2 vergeben wurden, bleiben unberührt.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis zum Erlass eines Widerrufbescheides als ermächtigt im Sinne des § 23 Absatz 2.

§ 42
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende nach dem Ersten Brandenburgischen Rechtsbereinigungsgesetz vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 104) fortgeltende Vorschriften außer Kraft:

  1. die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 159), 
  2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 162), 
  3. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S. 164),
  4. die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4) und 
  5. die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626).

Potsdam, den 7. November 2001