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Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (BbgAGSchKG)
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (BbgAGSchKG)
vom 12. Juli 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 10], S.118)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021
(GVBl.I/21, [Nr. 41])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Schwangerschaftsberatung und die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in freier und kommunaler Trägerschaft und durch Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen.
(2) Dieses Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
§ 2
Grundsätze der öffentlichen Förderung
(1) Das Land fördert auf Antrag eines Trägers Schwangerschaftsberatungsstellen, die eine Schwangerschaftsberatung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, und staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, wenn die Beratungsstellen für die Sicherstellung eines ausreichenden wohnortnahen und pluralen Beratungsangebotes im Sinne der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlich sind.
(2) Zur Sicherstellung der Wohnortnähe sind Versorgungsbereiche festzulegen, denen die Beratungsstellen zugeordnet sind. Die einzelnen Versorgungsbereiche umfassen bis zu fünf Landkreise und kreisfreie Städte.
(3) Eine Beratungsstelle ist für ein plurales Angebot erforderlich, wenn sich die Beratung des Trägers in ihrer weltanschaulichen Ausrichtung von der Beratung der Träger anderer Beratungsstellen im Versorgungsbereich unterscheidet und eine relevante jährliche Nachfrage zu erwarten ist.
(4) Das Land trägt dafür Sorge, dass die in § 4 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgeschriebene Anzahl an vollzeitbeschäftigten Beratungskräften oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten (Vollzeitäquivalent) für die Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen Versorgungsbereichs zur Verfügung steht (Mindestversorgung). Die nach den §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte können mit einem Anteil von bis zu 10 Prozent auf die Mindestversorgung angerechnet werden.
§ 3
Qualitätsanforderungen für die öffentliche Förderung
(1) Eine Beratungsstelle kann nur gefördert werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz bietet, insbesondere
- über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes sowie der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
- die personelle Mindestausstattung an Beratungskräften von einem halben Vollzeitäquivalent nicht unterschreitet, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor, und
- die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit des Trägers gegeben ist.
(2) Die Träger der Beratungsstellen sind verpflichtet, der nach § 7 zuständigen Behörde jährlich über die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe, die dabei gesammelten Erfahrungen und die von ihnen durchgeführten Beratungen und Maßnahmen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz schriftlich zu berichten. Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen Personen ermöglichen. Bestandteil des Berichts ist eine statistische Übersicht nach den Vorgaben der nach § 7 zuständigen Behörde.
(3) Für nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit, als sie nicht bereits in den §§ 9 und 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geregelt sind.
(4) Beratungsstellen, die keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen und keine Beratungsbescheinigung nach § 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ausstellen, haben Ratsuchende frühestmöglich in geeigneter Form darüber aufzuklären.
§ 4
Auswahlverfahren
(1) Überschreiten in einem Versorgungsbereich die beantragten Vollzeitäquivalente für Beratungskräfte das nach § 2 erforderliche Beratungsangebot (Überangebot), ist die Förderentscheidung unter Berücksichtigung der Auslastung der Beratungsstelle sowie der örtlichen Verhältnisse, der Art und des Umfangs des Beratungsangebotes, der Personalausstattung der Beratungsstelle und berechtigter Interessen der Träger zu treffen.
(2) Ist eine Beratungsstelle für ein plurales Angebot im Versorgungsbereich erforderlich, ist sie mit einer Ausstattung an Beratungskräften von einem halben Vollzeitäquivalent vom Auswahlverfahren nach Absatz 1 ausgenommen. Unter mehreren Beratungsstellen derselben weltanschaulichen Ausrichtung im Versorgungsbereich wird nur eine Beratungsstelle nach Satz 1 berücksichtigt. Die Auswahl ist unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 1 zu treffen.
(3) Die nach den §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte werden bei der Berechnung des Überangebots nicht berücksichtigt und sind vom Auswahlverfahren nach Absatz 1 ausgenommen.
(4) Wird die beantragte Förderung einer Beratungsstelle infolge des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die betroffene Beratungsstelle übergangsweise für bis zu neun Monate bis zu der Höhe weitergefördert werden, in der sie hinsichtlich der beantragten Stellenanteile im vorangegangenen Förderjahr gefördert wurde. Auf die Gewährung der übergangsweisen Weiterförderung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 5
Umfang der öffentlichen Förderung, Verfahren
(1) Die öffentliche Förderung beträgt mindestens 80 Prozent der angemessenen Personal- und Sachkosten und wird durch jährliche pauschale Festbeträge gewährt.
(2) Näheres über Art, Umfang und Verfahren der Förderung regelt das für Frauen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 6
Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Daten
Der Träger einer Beratungsstelle, der eine Förderung beantragt hat, ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten seines in der Beratungsstelle tätigen Personals und seiner Organe der nach § 7 Absatz 1 zuständigen Behörde offenzulegen, soweit die Daten für die Bewilligung der Zuwendung, für die Prüfung des Verwendungsnachweises, für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides oder für den Erlass eines Erstattungsbescheides erforderlich sind.
§ 7
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde ist das für Frauen zuständige Ministerium.
(2) Das für Frauen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtverordnung die Zuständigkeit nach Absatz 1 und nach den §§ 9 und 10 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie die zuständige Landesbehörde nach § 33 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anderweitig zu bestimmen.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Potsdam, den 12. Juli 2007
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch