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Gesetz über die Bauordnung (BauO)

Gesetz über die Bauordnung (BauO)
vom 20. Juli 1990
(/90, [Nr. 50 GBl. I DDR], S.929)

Am 1. Juli 1994 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 1. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 12], S.126, 166)

Auszug aus GBl. I DDR 1990 Nr. 50 S. 929

Inhaltsverzeichnis

E r s t e r  T e i l
Allgemeine Vorschriften 

Z w e i t e r  T e i l
Das Grundstück und seine Bebauung

 

D r i t t e r  T e i l
Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt
Gestaltung

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Dritter Abschnitt
Bauprodukte, Einrichtungen und Bauarten

Vierter Abschnitt
Wände, Decken und Dächer

Fünfter Abschnitt
Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen

Sechster Abschnitt
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

Siebenter Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen

Achter Abschnitt
Besondere bauliche Anlagen

V i e r t e r  T e i l
Die am Bau Beteiligten

F ü n f t e r  T e i l
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

S e c h s t e r  T e i l
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften

 

E r s t e r  T e i l
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtun­gen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, Brücken, Überbrückungen, Stütz­mau­ern und Lärmschutzanlagen,
  2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Aus­nahme von Gebäuden,
  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen,
  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
  5. Krane und Krananlagen.

§ 2
Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bau­produkten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlagen durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt be­weglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen,
  4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
  5. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthalts­raumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.

(4) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grund­fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorüberge­hen­den Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(6) Oberirdische Geschosse sind Geschosse, die im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen. Hohlräu­me zwischen den Decken oder der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschos­se (z. B. Installationsgeschosse).

(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraft­fahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Ab­stellen von Kraftfahrzeu­gen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräu­me für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbren­nung Wärme zu erzeugen.

(9) Bauprodukte sind

  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die dazu bestimmt sind, in bauliche Anlagen dauerhaft eingebaut zu werden,
  2. vorgefertigte, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen.

(10) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu bauli­chen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instandzusetzen und instandzuhalten, daß die öffentli­che Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden und den allgemei­nen ökologi­schen Belangen Rechnung getragen wird; sie müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände zu benutzen sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt; § 22 bleibt unberührt.

(2) Für den Abbruch baulicher Anlagen, für die Änderung ihrer Benutzung und für die Baustelle gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntma­chung eingeführten Technischen Baubestimmungen. Bei der Bekannt­machung kann hinsichtlich des Inhalts der Baube­stimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden.

Z w e i t e r  T e i l
Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrs­flä­che liegt, oder wenn das Grundstück eine befahr­bare, öffent­lich-recht­lich gesicherte Zufahrt zu einer befahr­baren öffentli­chen Verkehrsflä­che hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brand­schutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch
Baulast1 gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vor­schriften zuwiderlaufen.

§ 5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- und Durchgangs muß mindestens 2 m betragen.

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwen­di­ger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Ab­satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durch­fahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muß senkrecht zur Fahrbahn gemessen minde­stens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbestän­dig sein.

(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestattet werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird; sie kann verlangt werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr es erfordert.

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zu­fahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.

(5) Bei Gebäuden, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungs­geräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen diese Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muß einen Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe einen Abstand von höchstens 6 m von der Außen­wand haben; größere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(6) Die Zufahrten und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 müssen nach oben offen sein.

§ 6
Abstandflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

  1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß oder
  2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffent­lich­rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück ange­baut wird.

Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nach­bargren­ze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß angebaut wird. Muß nach planungsrecht­lichen Vor­schriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß eine Abstandfläche eingehalten wird.

(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandflächen dürfen auch auf öffentlichen Ver­kehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Was­serflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,
  2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und
  3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflä­chen zuläs­sig sind oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstandflächen bemißt sich nach der Wandhö­he; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zur Schnitt­linie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. Zur Wandhö­he werden hinzugerechnet:

  1. voll die Höhe von
    • Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°,
    • Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben,
  2. zu einem Drittel die Höhe von
    • Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°,
    • Dächern mit Dachgaupen oder Dachaufbauten, deren Gesamt­breite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter­liegenden Gebäude­wand beträgt,
    • Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben.

Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m. In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,5 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m. In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m, gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt.

(6) Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandfläche 0,5 H, mindestens 3 m. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außen­wand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvor­sprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überda­chungen und Vorbauten, wie Erker und Balkone, bleiben bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Von den Nachbargrenzen müssen sie minde­stens 2 m entfernt bleiben.

(8) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Tiefe der Ab­standflä­che 5 m nicht unterschreiten

  1. bei Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind sowie
  2. bei feuerhemmenden Wänden, deren Oberfläche aus normalent­flammbaren Baustoffen besteht oder die überwiegend eine Ver­kleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben.

Dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoß über der Geländeoberfläche.

(9) Abweichend von Absatz 5 genügt in Gewerbe- und Industrie­gebieten bei Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstand­fläche

  1. 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und ein­schließlich ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren Bau­stoffen bestehen,
  2. 3 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder ein­schließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustof­fen bestehen.

Dies gilt nicht für Abstandflächen gegenüber Grundstücksgren­zen.

(10) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinn­gemäß.

(11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen sind zulässig

  1. Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 8 m Länge je Nachbargrenze und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der festgelegten Geländeoberfläche, wenn an die Nachbar­gren­ze gebaut wird,
  2. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Be­grenzung der Höhe.

(12) In den Abstandflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandflächen können, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, gestattet werden

  1. Garagen, soweit sie nicht in § 11 Absatz 1 erfaßt sind,
  2. eingeschossige Gebäude ohne Fenster zu diesem Gebäude,
  3. bauliche Anlagen sowie Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.

(13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes gegenüber, so können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestat­tet werden, wenn die Beleuchtung der Räume des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(14) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies erfor­dern und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen.

(15) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan durch ausdrückliche zwingende Festsetzung der Bauweise, der überbaubaren Grund­stücksflächen oder der Zahl der Vollgeschosse geringere Tiefen der Abstandflächen und ist eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung in der Begründung zum Bebauungsplan nachgewiesen, so gelten diese Tiefen. Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes bleiben unberührt.

§ 7
Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke

(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Abstände ünd Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, kann gestattet werden, daß sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öf­fentlich-recht­lich gesichert ist, daß sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstände und Abstand­flächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder ausnahmsweise gestat­tet werden kann, bleiben unberührt. Als öffentlich-rechtliche Sicherung gilt die Eintragung einer Baulast.

(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und Abstandflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenz­änderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 8
Teilung von Grundstücken

(1) Die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Geneh­migung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(2) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die Versagungsgründe ausgeräumt werden.

(3) Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster erst über­nommen werden, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.

§ 9
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen

(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind zu begrünen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Die Bepflan­zung mit Bäumen und Sträuchern sowie deren Erhaltung kann verlangt werden.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßenbildes, Orts­bildes oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbar­grund­stücke anzugleichen.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei bis zu fünf Wohnungen ist auf dem Baugrundstück eine Spielfläche für Kleinkin­der, bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen eine Kinderspiel- und Freizeitfläche bereitzustellen und zu un­terhalten. Eine Teilfläche der Kinderspiel- und Freizeitfläche ist als Spielfläche für Kleinkinder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.

(4) Die Größe der Kinderspielflächen richten sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Auf ihre Bereit­stellung kann verzichtet werden wenn

  1. in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 geschaffen wird oder vorhanden ist oder
  2. die Art und die Lage der Wohnungen dies nicht erfordert.

(5) Bei bestehenden Gebäuden nach Absatz 3 Satz 1 kann die Bereitstellung von Kinderspielflächen verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.

§ 10
Einfriedung der Baugrundstücke

Es kann verlangt werden, daß Baugrundstücke entlang der öffentli­chen Verkehrsfläche ganz oder teilweise eingefriedet oder abgegrenzt werden, wenn die Sicherheit dies erfordert. Das gleiche gilt für Aufschüttungen, Abgrabungen, Lagerplätze, Ausstellungsplätze und Abstellplätze sowie für Campingplätze, Wochenendplätze und Zelt­plätze, Sportplätze und Spielflächen.

§ 11
Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Herstellung, die Instandsetzung und Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Kinder­spielflä­chen (§ 9 Absatz 3 ff.), Plätze für Abfällbehäl­ter (§ 44) und Stellplätze und Garagen (§ 49); für die in einem Bebauungs­plan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Ein Erbbaube­rechtigter tritt an die Stelle des Eigentü­mers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtig­ter, so obliegt ihm die Beteiligung an der Herstel­lung, In­standsetzung, Instandhaltung und dem Betrieb der Gemein­schaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauauf­sichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten Sicherheit lei­stet.

D r i t t e r  T e i l
Bauliche Anlagen

Erster Abschnitt
Gestaltung

§ 12
Gestaltung

(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet wirken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, daß sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschafts­bild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

§ 13
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle orts­festen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukä­sten sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Licht­werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Wer­beanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Ortsbild oder Land­schaftsbild verun­stalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
  2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kenn­zeich­nen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefaßt sind,
  3. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzwei­gungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Orts­durchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Land­wirt­schaft wirken,
  5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen und Messegeländen.

(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohnge­bieten und allgemeinen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirch­liche, kulturel­le, politi­sche, sportliche u. ä. Veranstaltun­gen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen, allgemeinen und besonderen Wohnge­bieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entspre­chend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,
  2. Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriften­ver­kaufsstellen,
  3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
  4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anorderungen an die Bauausführung

§ 14
Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten, daß bauliche Anlägen ordnungs­gemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefähr­det werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Bau­stellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeich­nung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muß, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

§ 15
Standsicherheit

(1) Jede bauliche Anlage muß im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer baulichen Anlage beste­hen bleiben können.

§ 16
Schutz gegen schädliche Einflüsse

(1) Das Baugrundstück muß nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, daß durch Wässer, Feuchtig­keit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physi­kalische oder biölogische Einflüsse, Gefahren oder unzumut­bare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß durch Einflüsse nach Absatz 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht ent­stehen.

(3) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organi­schen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zu­stand des Gebäudes verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichts­behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

§ 17
Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß der Entste­hung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbestän­dige Abschlüsse von Öffnungen.

(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungs­wege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinhei­ten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungs­geräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppen­raum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Ret­tungsweg über Rettungs­geräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder son­stiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Gelände­oberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforder­lichen Rettungsgeräte der Feuerwehr vorgehalten werden.

(5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nut­zung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

§ 18
Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schall­schutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in bauli­chen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrich­tungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 19
Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrs­si­cher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

§ 20
Dauerhaftigkeit

Jede bauliche Anlage und ihre Teile müssen bei ordnungsgemä­ßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen der §§ 15 bis 19 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen.

Dritter Abschnitt
Bauprodukte, Einrichtungen und Bauarten

§ 21
Bauprodukte, Einrichtungen und Bauarten

(1) Bauprodukte und Einrichtungen, die bei der Errichtung, Ände­rung, Instandsetzung und Instandhaltung von baulichen Anlagen verwendet werden, müssen den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes ent­sprechen. Sie sind brauchbar, wenn sie diesen Anforderungen sowie den Anforderungen sonstiger öffentlicher Vorschriften entsprechen.

(2) Bei Bauprodukten, deren Herstelluug in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Perso­nen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vom Hersteller den Nachweis verlangen, daß er über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt.

§ 22
Neue Bauprodukte und Bauarten

(1) Bauprodukte und Bauarten, die noch nicht allgemein ge­bräuch­lich und bewährt sind (neue Bauprodukte und Bauarten) dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauch­barkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 nachgewiesen ist.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 23) oder ein Prüfzeichen (§ 24) geführt werden. Wird er nicht auf diese Weise geführt, so bedarf die Verwendung oder Anwendung der neuen Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall der Zustimmung der obersten Bauauf­sichtsbehörde oder der vor ihr bestimmten Behörde. Die oberste Bauaufsichts­behörde kann für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. Für prüfzeichenpflichtige Baupro­dukte (§ 24) kann der Nachweis nach Absatz 1 nur durch das Prüfzeichen erbracht werden.

(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die neuen Bauprodukte und Bauarten den von der obersten Bauauf­sichts­behörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten Techni­schen Baubestimmungen entsprechen, es sei denn, daß die oberste Bauaufsichtsbehörde diesen Nachweis verlangt hat.

§ 23
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung neuer Bauprodukte und Bauarten

(1) Für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassun­gen für neue Bauprodukte und Bauarten ist die oberste Bauauf­sichts­behörde oder eine von ihr bestimmte Behörde zuständig:

(2) Die Zulassung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde oder bei der von ihr bestimmten Behörde zu beantragen. Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufü­gen. § 67 Absatz 2 gilt entsprechend

(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit der Bauprodukte und Bauarten erforderlich sind, sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen und durch Sachverständi­ge zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustel­len. Die Sachver­ständigen werden von der obersten Bauaufsichts­behörde oder der von ihr bestimmten Behörde oder im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde oder von ihr bestimmten Behörde bestimmt.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimm­te Behörde ist berechtigt, für die Durchführung der Prüfung eine bestimmte technische Prüfstelle sowie für die Probeaus­führungen eine bestimmte Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorzuschrei­ben.

(5) Die Zulassung wird auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigenausschusses erteilt, und zwar widerruflich für eine Frist, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen braucht ein Gutachten nicht eingeholt zu werden. Die Zulassung kann unter Anord­nungen erteilt werden, die sich vor allem auf die Herstellung, die Baustoff­eigenschaften, die Verwendung und Anwendung, die Kennzeichnung, die Überwachung, die Weitergabe von Zulassungs­abschriften und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen. Die Zulassung kann auf Antrag um jeweils bis zu fünf Jahren ver­längert werden; § 72 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre­chend. Sie ist zu widerrufen, wenn sich die neuen Bauprodukte oder Bau­arten nicht bewähren.

(6) Zulassungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land ...

(7) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(8) Eine Überprüfung der Brauchbarkeit der neuen Bauprodukte und Bauarten für den Verwendungszweck ist nicht erforderlich, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauauf­sichtsbehörde Auflagen machen oder allgemein bauaufsichtlich zugelassene Bauprodukte und Bauarten ausschließen.

§ 24
Prüfzeichen

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverord­nung vorschreiben, daß bestimmte werkmäßig hergestellte Bau­produkte und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Eigenart und Zweckbestim­mung die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in besenderem Maße von ihrer einwandfreien Beschaffenheit abhängt, nur verwendet oder eingebaut werden dürfen, wenn sie ein Prüfzei­chen haben. Sind für die Verwen­dung der Bauprodukte oder Einrichtungen besondere Bestimmungen getroffen, so ist dies im Prüfzeichen kenntlich zu machen.

(2) Über die Zuteilung des Prüfzeichens entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behör­de. § 23 Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend

(3) Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf den Bauprodukten oder Einrichtungen oder wenn dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder dem Lieferschein in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise anzubringen.

(4) Bauprodukte und Einrichtungen, die bei werkmäßiger Her­stell­ung eines Prüfzeichens bedürfen, dürfen an der Baustelle nur nach Richtlinien oder mit Zustimmung der obersten Bauauf­sichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde hergestellt werden.

(5) § 23 Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 25
Überwachung

(1) Ist wegen der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für Bauprodukte, Einrichtungen und Bauarten nach den §§ 23 oder 24 ein Nachweis einer ständigen ordnungsgemäßen Herstellung erforder­lich, so kann die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde in der Zulassung oder bei der Er­teilung des Prüfzeichens bestimmen, daß nur Erzeugnisse ver­wendet werden dürfen, die einer Überwachung (Eigen- und Fremd­überwachung) unterliegen. Für andere Bauprodukte, Bauarten und Einrichtungen als nach den §§ 23 und 24 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde dies unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Rechtsverord­nung bestimmen.

(2) Die Überwachung wird durch Überwachungsgemeinschaften oder aufgrund von Überwachungsverträgen durch Prüfstellen durch­geführt. Die Überwachungsgemeinschaften und die Prüf­stellen bedür­fen der Anerkennung durch die oberste Bauaut­sichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde; die von den Ländern der Bundesrepu­blik Deutschland ausgesprochenen An­erkennungen gelten auch im Land . . . . Die Überwachung ist nach den in der Zulassung und in dem Prüfzeichen enthaltenen Anordnungen (§ 23 Absatz 5 § 24 Absatz 2) und nach einheitli­chen Richtlinien durchzuführen. Die Richtlinien werden von der obersten Bauauf­sichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde anerkannt oder erlassen; in ihnen kann auch das Über­wachungszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Einzuges geregelt werden. Über­wachungsverträge bedürfen der Zustimmung der obersten Bauauf­sichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden.

(3) Bei der Verwendung der Bauprodukte, Einrichtungen und Bauarten nach Absatz 1 ist nachzuweisen, daß der Herstellungs­be­trieb der Überwachung unterliegt. Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn die Bauprodukte und Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Überwachungszeichen gekennzeichnet sind.

(4) § 23 Absatz 8 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Wände, Decken und Dächer

§ 26
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustel­len. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.

(2) Im Keller sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen feuer­be­ständig, bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sowie für andere frei­stehende Gebäude ähnlicher Größe und freistehende landwirt­schaftliche Betriebsgebäu­de.

§ 27
Außenwände

(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragen­der Außenwände sind, außer bei Gebäuden geringer Höhe, aus nicht­brennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend herzustellen.

(2) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidun­gen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktio­nen aus normalentflammbaren Baustoffen können gestattet wer­den, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind, unbeschadet § 6 Absatz 8, Außenwandverklei­dungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkon­struktionen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzen­de Gebäude ver­hindert wird.

§ 28
Trennwände

(1) Zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und frem­den Räumen sind feuerbeständige, in obersten Geschossen von Dach­räumen und in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhem­mende Trennwände herzustellen. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Woh­nungen sind die Trennwände bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen; dies gilt auch für Trennwände zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohn­teil eines Gebäudes.

(2) Außer bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind Öffnungen in Trennwänden zwischen Woh­nungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen unzulässig. Sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit mindestens feuerhemmen­den, selbst­schließen­den Abschlüssen versehen sind oder der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.

§ 29
Brandwände

(1) Brandwände sind herzustellen

  1. zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurecht­lichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist,
  2. zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude und bei aneinanderge­reihten Gebäuden auf demselben Grundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
  3. zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder des Betriebsteiles größer als 2 000 m3 ist.

Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwän­den feuerbeständige Wände zulässig; Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschut­zes Bedenken nicht bestehen.

(2) Absatz 1 sowie § 6 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gelten nicht für seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,50 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbar­gebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.

(3) Anstelle einer Unterteilung von ausgedehnten Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch durchgehende innere Brandwän­de kann eine Unterteilung durch feuerbeständige Wände in Verbindung mit öffnungslosen feuerbeständigen Decken gestattet werden, wenn

  1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und
  2. eine senkrechte Brandübertragung von Geschoß zu Geschoß nicht zu befürchten ist.

Die Unterstützung der Wände und Decken sowie die Abschlüsse von Treppenräumen müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Absätze 4 bis 8 gelten entsprechend.

(4) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muß der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.

(5) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrenn­ba­ren Baustoffen bestehen. Sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicher­heit nicht verlieren und müssen die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.

(6) Brandwände sind 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuer­beständi­gen Platte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung (§ 31 Absatz 5) sind sie 0,50 m über Dach zu führen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände sowie Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, bis un­mittelbar unter die Dachhaut zu führen.

(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwänden nur soweit ein­greifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbestän­dig bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

(8) Öffnungen in Brandwänden und in Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, sind unzulässig; sie können in inneren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen sind mit feuerbeständi­gen, selbst­schließen­den Abschlüssen zu versehen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.

(9) In inneren Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurch­lässi­gen nichtbrennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flä­chen feuerbeständig sind.

§ 30
Decken

(1) Decken und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.

(2) Kellerdecken sind feuerbeständig, in Wohngebäuden mit gerin­ger Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhem­mend herzustellen.

(3) Decken und ihre Unterstützungen zwischen dem landwirt­schaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes sind feuerbe­ständig herzustellen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für freistehende Wohnge­bäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, für andere freiste­hende Gebäude ähnlicher Größen sowie für freistehende land­wirtschaftli­che Betriebs­gebäude.

(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärme­dämmend sein.

(6) Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und Nebenräumen müssen schalldämmend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohngebäuden mit nur einer Wohnung sowie für Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und gegen nicht nutzbare Dachräume, wenn die Weiterleitung von Schall in Räume anderer Wohnungen vermieden wird.

(7) Der Absatz 5 und der Absatz 6 Satz 1 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen einschließlich Nebenräu­men, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume ein Wärmeschutz oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.

(8) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.

(9) Öffnungen in Decken, für die eine mindestens feuerhemmen­de Bauart vorgeschrieben ist, sind, außer bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, unzulässig; dies gilt nicht für den Abschluß von Öffnungen innerhalb von Wohnungen. Öffnun­gen können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit Abschlüssen versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer der der Decken entspricht. Ausnahmen kön­nen gestattet werden, wenn der Brand­schutz auf andere Weise sichergestellt ist.

§ 31
Dächer

(1) Die Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Teilflächen der Bedachung und Vordächer, die diesen Anforderungen nicht genü­gen, können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brand­schutzes nicht bestehen.

(2) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen minde­stens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waa­gerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäude­trennwand entfernt sein.

(3) An Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(4) Bei Gebäuden geringer Höhe kann eine Dachhaut, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht entspricht (weiche Bada­chung), gestattet werden, wenn die Gebäude

  1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
  2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,
  3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Beda­chung einen Abstand von mindestens 24 m,
  4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von minde­stens 5 m

einhalten. In den Fällen der Nummer 1 werden an­grenzende öffentli­che Verkehrsflächen zur Hälfte ange­rechnet.

(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, Glasdä­cher und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke über­tragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden nach § 29 Absatz 1 Satz 2 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

  1. Oberlichte und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,
  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Bau­stoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandüber­tra­gung geschützt sind.

(6) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Men­schen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nichtbegeh­bare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.

(7) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Fenstern an­schließen, sind in einem Abstand von 5 m von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des anschließenden Gebäudes.

(8) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

(9) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

Fünfter Abschnitt
Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen

§ 32
Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und der benutz­bare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendi­ger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet wer­den.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen ange­schlosse­nen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen feuerbe­stän­dig sein. Bei Gebäuden geringer Höhe müssen sie aus nicht­brennba­ren Baustoffen bestehen oder mindestens feuerhemmend sein; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze not­wendi­ger Treppen muß mindestens 1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m. Für Treppen mit geringer Benut­zung können geringere Breiten, mindestens jedoch 0,60 m, gestattet wer­den.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen ab 1,60 m sind Handläufe auf beiden Seiten gefordert und können Zwischenhandläufe gefordert werden.

(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Trep­penöff­nungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 6 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.

(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der minde­stens so tief sein soll, wie die Tür breit ist. Größere Tiefen des Treppen­absatzes können in Abhängigkeit vom Richtungsver­lauf der Treppe gefordert werden.

§ 33
Treppenräume

(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehen­den und an einer Außenwand angeordneten Treppenraum liegen. Innen­liegende Treppenräume können gestattet werden, wenn ihre Benut­zung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung sind innen­liegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellerge­schosses muß der Treppenraum mindestens einer notwen­digen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Jeder Treppenraurn nach Absatz 1 muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein, wie die zugehörigen Treppen und darf nicht eingeengt werden. Verkleidungen, Dämmstoffe und Ein­bauten aus brennbaren Baustoffen sind in Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie unzulässig.

(4) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungs­einheiten vergleichbarer Größe müssen allgemein zugängliche Flure angeordnet sein, die vom Treppenraum rauchdicht abgeschlossen sind.

(5) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von je zwei Ausgängen jedes Kellerge­schosses muß mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen. Auf eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoß kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(6) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen und ihre Ausgänge ins Freie müssen in der Bauart von Brandwänden (§ 29 Absatz 5) hergestellt sein; bei Gebäuden geringer Höhe müssen sie feuerbeständig sein. Dies gilt nicht, soweit die Wände der Treppen­räume Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere Wandöffnungen im Brandfall nicht gefährdet werden können. Verkleidungen in Treppenräumen not­wendiger Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste­hen.

(7) Der obere Abschluß des Treppenraumes muß feuerbeständig, bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für obere Abschlüsse gegenüber dem Freien.

(8) Öffnungen zwischen Treppenräumen und Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen mit mindestens feuerhemmenden selbst­schließenden Abschlüssen versehen sein. Öffnungen zwi­schen Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen mit rauchdichten Abschlüssen versehen sein. Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, müssen außer in Gebäu­den geringer Höhe dichtschließende Türen erhalten.

(9) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m erhalten, die geöff­net werden können. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäu­den mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.

(10) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 v.H. der Grundfläche mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus be­dient werden kann. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(11) Auf Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Absätze 1 bis 10 nicht anzuwenden.

§ 34
Allgemein zugängliche Flure

(1) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen; Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als 3 Stufen unzulässig.

(2) Wände allgemein zugänglicher Flure sind mindestens feu­erhem­mend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustof­fen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustel­len. Türen müssen dicht schließen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthalts­räu­men und Treppenräumen herstellen, sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Bau­stoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.

(4) Verkleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen sind in allgemein zugänglichen Fluren und offenen Gängen unzulässig; dies gilt nicht in Gebäuden geringer Höhe.

§ 35
Aufzüge

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu fünf Vollge­schossen dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen. Sie müssen sicher umkleidet sein.

(2) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugsvor­richtun­gen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahr­schächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 v.H. der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m2 haben.

(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden.

(4) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen, Behindertenaufzügen und bei Aufzugsanlagen, die den aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn wegen der Betriebs­sicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(5) In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Roll­stühlen geeignet sein muß. Hierbei ist das oberste Vollgeschoß nicht zu berücksichti­gen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durch­gangsbreite von minde­stens 0,83 m haben. Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoß, im Erdgeschoß und in den Kellergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

§ 36
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halte­rungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.

(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.

(3) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kel­lergeschosse sind unzulässig.

(4) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnun­gen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unter­kante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, daß Personen sich be­merkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.

§ 37
Umwehrungen und Abdeckungen

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen wider­spricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.

(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flä­chen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen her­ausragen.

(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Ver­kehrsflä­chen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrs­fläche verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentli­chen Verkehrflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(4) Fensterbrüstungen müssen bis zum fünften Vollgeschoß minde­stens 0,80 m, über dem fünften Vollgeschoß mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Im Erdge­schoß können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.

(5) Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

  1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen
    in begehbaren Decken, Dächern sowie
    Umwehrungen von Flächen mit einer
    Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m ..................... 0,90 m,
  2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m
    Absturzhöhe ................................................... 1,10 m.

Sechster Abschnitt
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

§ 38
Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Instal­lationskanäle

(1) Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände nach § 29 Absatz 1 Satz 2, durch Treppenraumwände sowie durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchge­führt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.

(2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungs­anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämm­stoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Aus­nahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsanlagen, außer in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Brandwände über­brücken, sind so herzustel­len, daß Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.

(4) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, daß sie Gerüche, Staub und Schall nicht in unzumutbarer Weise in andere Räume über­tragen.

(5) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt wer­den; die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Gasfeuerstätten kann gestattet werden. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungs­anlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungs­leitungen unzulässig.

(6) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Form­stücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforde­rungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.

(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

(8) Für Installationsschächte und Installationskanäle gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß.

(9) Die Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten nicht für Lüftungsanla­gen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.

§ 39
Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

(1) Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen kön­nen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß aus­reichend gedämmt sein. Verbin­dungsstücke und Schornsteine oder andere Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwas­serversorgung gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotore und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.

(4) Die Abgase der Feuerstätte sind durch Schornsteine ab­zuleiten. Abgase mit niedrigen Temperaturen sowie Abgase von Gasfeuerstät­ten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbren­nungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströ­men (raumluftun­abhängige Gasfeuerstätten), dürfen auch über andere Abgasanlagen über Dach abgeleitet werden. Die Abgase raumluft­unabhängiger Gasfeuerstätten dürfen unbeschadet Absatz 4 Satz 1 auch durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn

  1. eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit unverhä1tnismä8ig hohem Aufwand möglich ist und
  2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet.

Ohne Abgasanlage sind Gasfeuerstätten zulässig, wenn die Abgase durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum ohne Gefährdung und unzumutbare Belästigungen ins Freie geführt werden. Für Gas-Haushalt-Kochgeräte mit einer Nennwärmebela­stung von nicht mehr als 11 kW genügt, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m3 aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.

(5) Schornsteine und andere Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäu­des ordnungsgemäß angeschlossen werden können.

(6) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumut­bare Belästigungen nicht entstehen.

§ 40
Wasserversorgungsanlagen

Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbe­kämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Ver­fügung stehen; Ausnahmen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur gestattet werden.

§ 41
Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die ein­wandfreie Beseitigung der Abwasser und Niederschlagswasser dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so anzuordnen, herzustellen und zu unterhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 42
Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen

(1) Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen dürfen nur dann hergestellt werden, wenn die Abwasser in eine Sammelkana­lisation nicht eingeleitet werden können.

(2) Die Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen oder in Gruben ist nur zulässig, wenn die einwandfreie weitere Besei­tigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesi­chert ist. Niederschlagswasser dürfen nicht in dieselbe Grube wie die übrigen Abwasser und nicht in Kleinkläranlagen gelei­tet werden.

(3) Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen. Die Wände müssen bis in ausreichender Höhe wasser­dicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Jauchebe­hälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseiti­gungsanlagen haben dürfen.

(4) Gruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und aus­rei­chend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abde­kung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigun­gen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungs­anlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

(5) Sickeranlagen und Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein, sie müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.

(6) Offene Dungstätten müssen von öffentlichen Verkehrsflä­chen mindestens 10 m entfernt sein.

§ 43
Abfallschächte

(1) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von Aufenthaltsräumen und Treppen­räumen sowie nicht an Wänden von Wohn- und Schlafräumen anzulegen. Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbe­stän­digen Bauteilen bestehen. Verkleidungen, Dämmstoffe und innere Wandschalen und Einrichtungen innerhalb des Schachtes und des Sammelraumes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.

(2) Abfallschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen senkrecht zu führen. Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein. Abfallschächte müssen so beschaffen sein, daß sie Abfälle sicher abführen, daß Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und daß die Weiterlei­tung von Schall gedämmt wird.

(3) Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbe­lä­stigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht einge­bracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Alle Öffnungen sind mit Ver­schlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.

(4) Der Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammel­raum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraumes sind mit selbst­schließenden, feuerbeständigen Türen zu versehen. Der Sammelraum muß vom Freien aus zugänglich und entleerbar sein. Die Abfall­stoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sam­meln. Der Sammelraum muß eine ständig wirksame Lüftung und einen Boden­ablauf mit Geruchsverschluß haben.

§ 44
Anlagen für feste Abfallstoffe

(1) Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Sie sollen von Öffnungen von Aufenthalts­räumen mindestens 5 m, von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sein.

(2) Für bewegliche Abfallbehälter ist ein befestigter Platz an nicht störender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen. Ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in besonderen Räumen kann gestattet werden.

 (3) Plätze für Abfallbehälter müssen sicher und leicht er­reichbar sein.

Siebenter Abschnitt
Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 45
Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen, unbeschadet § 47 Absatz 4, eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben.

(2) Aufenthaltsräume müssen, unbeschadet § 46 Absatz 3, unmittel­bar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröff­nungen muß mindestens 1/8 der Grundfläche des Raumes betragen, ein geringeres Maß, jedoch mindestens 1 m2, kann gestattet werden, wenn wegen der Lichtver­hältnisse Bedenken nicht beste­hen. Geneigte Fenster sowie Oberlich­te anstelle von Fenstern können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuch­tung mit Tageslicht sichergestellt ist.

(4) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttech­nischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen ausgeglichen wird. Für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, kann anstelle einer Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung nach Absatz 2 eine Ausfüh­rung nach Satz 1 gestattet werden, wenn wegen des Brand­schutzes und der Gesundheit Bedenken nicht bestehen.

§ 46
Wohnungen

(1) Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließba­ren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohnge­bäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abge­schlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben, gemeinsa­me Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzu­mut­bare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(2) Wohnungen müssen durchlüftet werden können.

(3) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen Abstellraum verfügen. Fensterlose Küchen oder Kochni­schen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. Der Abstellraum muß mindestens 6 m2 für jede Wohnung groß sein, davon muß eine Abstellfläche von mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen.

(4) Für Wohngebäude ab drei Vollgeschossen sollen leicht erreich­bare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder hergestellt werden.

§ 47
Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen

(1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen zulässig, wenn das Gelände, das an ihre Außenwände mit notwen­di­gen Fenstern anschließt, in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite vor den notwen­digen Fenstern nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt.

(2) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sporträume, Spielräume und Wer­kräume sowie ähnliche Räume können in Kellergeschossen gestat­tet werden. § 45 Absatz 4 Satz 1 gilt sinngemäß.

(3) Räume nach Absatz 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungs­we­ge müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß feuer­beständig abgetrennt sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4) Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 mn über mindestens der Hälfte ihrer Grund­fläche haben, Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.

(5) Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen ein­schließlich ihrer Zugänge mit mindestens feuerhemmenden Wän­den und Decken gegen den nichtausgebauten Dachraum abgeschlos­sen sein; dies gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung.

§ 48
Bäder und Toilettenräume

(1) Jede Wohnung muß ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseiti­gung möglich sind. Fensterlose Bäder sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Jede Wohnung und jede selbständige Betriebsstätte oder Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben. Diese muß eine Toilette mit Wasserspülung sein, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisation oder an eine Kleinkläranlage angeschlossen werden kann. Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. In Bädern von Wohnungen dürfen nur Toiletten mit Wasserspülung angeordnet werden. Fensterlose Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Für Gebäude, die für einen größeren Perso­nenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Zahl von Toilet­ten herzustellen.

Achter Abschnitt
Besondere Anlagen

§ 49
Stellplätze und Garagen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangsverkehr oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichen­der Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (not­wendige Stellplätze oder Garagen). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahr­zeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen. Es kann gestattet werden, daß die not­wendigen Stell­plätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden.

(2) Wesentliche Änderungen von baulichen Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich. Sonstige Änderungen sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl und Größe hergestellt werden, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.

(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen kann im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen und Garagen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer der baulichen Anlagen aus Gründen der Sicher­heit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, daß in genau abgegrenz­ten Teilen des Gemeindegebietes Stellplätze oder Garagen für bestehende bauliche Anlagen herzustellen sind, wenn die Be­dürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs dies erfor­dern.

(4) Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann im Einzelfall gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die in Absatz 8 genannten Erfordernisse dies gebieten.

(5) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Die untere Bauaufsichts­behörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen untersagen oder einschränken, wenn und soweit

  1. Gründe des Verkehrs oder Festsetzungen eines Bebauungs­planes dies erfordern und
  2. für Wohnungen sichergestellt ist, daß in zumutbarer Entfer­nung von den Baugrundstücken zusätzliche Parkein­richtungen für die allgemeine Benutzung oder Gemein­schaftsanlage in ausrei­chender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaf­fenheit zur Verfügung stehen.

(6) Ist die Herstellung nach Absatz 5 Satz 1 nicht oder unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die untere Bauauf­sichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde verlangen, daß der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geld­betrag zahlt. Dies gilt auch, wenn und soweit die Herstellung nach Absatz 5 Satz 3 untersagt oder eingeschränkt worden ist. Der Geldbetrag ist zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen (einschließlich P + R Parkplätze) oder zusätzlicher privater Stellplätze zur Entlastung der öffentli­chen Verkehrsflächen zu verwenden. Der Geldbetrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrich­tungen nach Satz 3 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindege­biet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebie­tes nicht übersteigen. Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.

(7) Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen ver­kehrs­sicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treib­stoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahr­zeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treibstoffe und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.

(8) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausge­führt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

(9) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrs­flächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden. Es kann verlangt werden, daß Hinweise auf Stellplätze und Garagen ange­bracht werden.

(10) Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbren­nungs­motoren gelten die Absätze 7 und 8 sinngemäß.

(11) Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zwe­kentfremdet benutzt werden.

§ 50
Ställe

(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhal­ten, daß eine gesunde Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Ställe sind ausrei­chend zu be- und entlüften.

(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen oder Wohnräume nur für Betriebsangehörige und nur dann an­geord­net werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschla­gen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(4) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Ein­flüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schützen.

(5) Der Fußboden des Stalles oder darunterliegende Auffang­räume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

(6) Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 gestattet werden.

§ 51
Ausnahmen für Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude

(1) Für bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine be­grenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten), können Ausnahmen von den §§ 26 bis 50 gestattet werden, wenn keine Gründe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und für freistehende andere Gebäude, die ein­geschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unter­kunftshütten.

(3) Gebäude nach Absatz l, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbe­kämpfung erreichbar sein. Brandwände (§ 29) sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 0,30 m über Dach und vor die Seitenwände zu führen.

§ 52
Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räume ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefähr­det oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonde­rer Anforde­rungen nicht bedarf. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf

  1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrs­flä­chen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrund­stücke,
  2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
  3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
  4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Ver­kehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schall­schutz fremdet benutzt werden oder Gesundheitsschutz wesentli­chen Bauteile,
  5. Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,
  6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Trep­pen, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
  8. die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungs­stätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
  9. die Lüftung,
  10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
  11. die Wasserversorgung,
  12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
  13. die Stellplätze und Garagen,
  14. die Anlagen der Zufahrten und Abfahrten,
  15. die Anlagen von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
  16. weitere Bescheinigungen, die bei den Abnahmen zu erbringen sind,
  17. Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,
  18. den Betrieb und die Benutzung.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für

  1. Hochhäuser,
  2. Verkaufsstätten,
  3. Versammlungsstätten,
  4. Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
  5. Krankenhäuser, Altenpflegeheime, Entbindungsheime und Säuglingsheime,
  6. Kinderheime und Kindertagesstätten,
  7. Schulen und Sportstätten,
  8. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brandgefahr, Explosionsgefahr oder Verkehrsgefahr,
  9. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
  10. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einer star­ken Emission schädlicher Stoffe verbunden ist,
  11. Fliegende Bauten,
  12. Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind,
  13. Campingplätze und Wochenendplätze.

§ 53
Baulicbe Maßnahmen für besondere Personengruppen

(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Personen mit Klein­kindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweck­entsprechend genutzt werden können. § 52 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von

  1. Verkaufsstätten,
  2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  3. Bürogebäuden und Verwaltungsgebäuden, Gerichten,
  4. Schalterräumen und Abfertiguungsräumen der Verkehrsein­richtungen, Versorgungseinrichtungen, Postämter und der Kre­ditin­stitute,
  5. Museen, öffentliche Bibliotheken, Messebauten und Ausstel­lungsbauten,
  6. Sportstätten, Spielflächen und ähnlichen Anlagen,
  7. öffentliche Bedürfnisanstalten,
  8. Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtun­gen nach den Nummern 1 bis 7 gehören.

(3) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtun­gen, die überwiegend oder ausschließlich von Kranken, Behin­derten oder alten Menschen genutzt werden, wie

  1. Krankenhäuser, Einrichtungen der ambulanten medizinischen Betreuung, Sanatorien, Kureinrichtungen,
  2. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,
  3. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile, die von diesen Perso­nen benutzt werden dürfen.

(4) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Ein­gang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,95 m haben. Vor Türen muß eine ausreichen­de Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein, sie müssen minde­stens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griff­sicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,20 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen minde­stens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muß auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet sein, er ist zu kennzeich­nen.

(5) § 35 Absatz 5 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Roll­stühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 4 und 5 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungün­stiger vorhandener Bebauung oder der Sicherheit der Behinder­ten oder alten Menschen die Anfordenungen nur mit einem un­verhältnismäßi­gen Mehraufwand erfüllt werden können.

Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten

§ 54
Grundsatz

Bei der Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch eines Bauwerkes sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-recht­lichen Vor­schriften eingehalten werden.

§ 55
Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausfüh­rung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Ent­wurfs­verfasser (§ 56), Unternehmer (§ 57) und einen Bauleiter (§ 58) zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öf­fentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauauf­sichtsbehörde.

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, daß ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbar­schaftshilfe ausge­führt werden, ist die Bestellung von Unter­nehmern nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuver­lässigkeit mitwirken. Genehmi­gungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausge­führt werden.

(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Auf­gabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauauf­sichtsbehörde vor und während der Bauausführung ver­langen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bau­aufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 56
Entwurfsverfasser

(1) Der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwort­lich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzel­berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem geneh­migten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Sachver­ständige heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergrei­fen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.

§ 57
Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den all­gemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwende­ten Bauprodukte, Bauarten und Einrichtungen zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 70, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorlie­gen.

(2) Die Unternehmer haben auf Verlangen der Bauaufsichts­behörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der bauli­chen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unter­nehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderli­chen Vorrichtungen verfügen.

(3) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforder­li­che Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verant­wortlich.

§ 58
Bauleiter

(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmem zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unbe­rührt.

(2) Der Bauleiter muß übcr die für seine Aufgabe erforderli­che Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilge­bieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Sachverständige (Fachbauleiter) heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit auf­einander abzustimmen.

F ü n f t e r   T e i l
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

§ 59
Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

(1) Bauaufsichtsbehörden sind

  1. die untere Verwaltungsbehörde als untere Bauaufsichtsbe­hörde,
  2. die höhere Verwaltungsbehörde als höhere Bauaufsichtsbe­hörde,
  3. der Minister . . . als oberste Bauaufsichtsbehörde.

(2) Der obersten Bauaufsichtsbehörde ist ein Landesprüfamt für Bautechnik nachgeordnet.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden und das Landesprüfamt sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fach­kräf­ten zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustat­ten. Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Personen mit Ingenieurschul- oder Hochschulabschluß im Bauwe­sen, die die erfor­derlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Perso­nen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver­waltungsdienst haben, angehören. Die oberste Bauaufsichts­behörde kann Ausnahmen gestatten.

§ 60
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind Staatsauf­gaben.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Ände­rung, Instandsetzung, Instandhaltung, dem Abbruch sowie der Nutzung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anord­nungen eingehalten werden. Sie haben in Wahr­nehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen, die erforderlichen Maß­nahmen zu treffen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranzie­hen.

(4) Die mit dem Vollzog dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

§ 61
Sachliche Zuständigkeit

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-recht­licher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, In­standsetzung, Instandhaltung, Nutzung oder den Abbruch von baulichen Anlagen und Werbeanlagen ist die untere Bauauf­sichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 62
Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrich­tun­gen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmi­gung, soweit in den §§ 63, 74 und 75 nichts anderes bestimmt ist.

§ 63
Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung oder Herstellung folgender Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:

  1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 15 m3 umbauten Raum, im Außenbereich nur für land­wirt­schaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung; das gilt nicht für Garagen, Verkaufsstände und Ausstellungsstände,
  2. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 30 m2 Grundfläche und bis zu 1,25 m Höhe oder 1,00 m Tiefe,
  3. Gerüste der Regelausführung,
  4. Stützmauern bis zu 2 m Höhe über Geländeoberfläche, außer halb von öffentlichen Verkehrsflächen,
  5. Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,
  6. offene Einfriedungen für landwirtschaftlich, forstwirt­schaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke im Außenbereich,
  7. Masten und Unterstützungen der Freileitungen, bei Typen­genehmigung,
  8. Feuerstätten bis 50 kW Nennwärmeleistung und Gasfeuerstät­ten bis 90 kW Nennwärmeleistung, sowie offene Kamine,
  9. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
  10. Lüftungsleitungen und Leitungen von Warmluftheizungen, so­fern sie nicht Brandabschnitte oder Geschosse in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen überbrücken,
  11. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen,
  12. Wasserversorgungsanlagen nach § 40, einschließlich der Warm­wasserversorgungsanlagen, der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,
  13. Abwasserbeseitigungsanlagen nach § 41, einschließlich der Ein­richtungsgegenstände und der Armaturen,
  14. Energieleitungen, außer Tragkonstruktionen,
  15. Durchlässe,
  16. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbs­gärtne­risch genutzte Gebäude bis 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind,
  17. Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe und bis zu 20 m2 Grund­fläche, außer im Außenbereich,
  18. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen und Schutzhallen sowie der zum vorübergehende Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden) bis zum Abschluß der Bau­arbeiten,
  19. Denkmäler bis zu 3 m Höhe sowie Grabkreuze und Grabsteine auf Friedhöfen,
  20. Wasserbecken bis zu 100 m3 Rauminhalt außer im Außen­be­reich,
  21. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m2 Grundfläche, außer im Außenbereich,
  22. Signalhochbauten der Landesvermessung,
  23. drucklose Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalt und bis zu 3 m Höhe, dies gilt nicht für Behälter für brennbare oder schädli­che Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
  24. Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, bei Parabolan­ten­nenanlagen bis zu einem Durchmesser der Reflektorenschalen von 1,20 m ohne Berücksichtigung der Krümmung, und Blitz­schutzanlagen,
  25. Bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zwe­kent­sprechenden Einrichtung von Spielflächen dienen, wie Pergolen, Trockenmauern,
  26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 200 m2 Fläche außer im Außenbereich,
  27. Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
  28. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Ver­anstal­tungen nur kurzfristig errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
  29. Fahrzeugwaagen,
  30. Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,50 m2,
  31. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Ausverkäufe und Schluß­verkäufe, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung, bis zu 10 m Höhe und 50 m2 Ansichtsfläche,
  32. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind und nicht über die Baulinie oder Baugrenze hinausragen, bis zu 10 m Höhe und 50 m2 Ansichtsfläche,
  33. Warenautomaten, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und der Anbringungsort oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäu­des liegt,
  34. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 33 erfaßt sind, wie Fahnen­stan­gen, Teppichstangen, Markisen, Hochsitze, nicht über­dachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 m3.

(2) Keiner Baugenehmigung bedarf die bauliche Änderung von Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1, soweit sie nicht mit konstruktiven Änderungen verbunden sind; die Änderung der äuße­ren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen, soweit sie nicht in Gebieten liegen, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 83 Absatz 1 Nr. 1 und 2 besteht.

(3) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung einer Anlage, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-recht­lichen Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung.

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandsetzungs- und In­standhaltungsarbeiten an oder in Anlagen und Einrichtungen.

(5) Der Abbruch oder die Beseitigung von Anlagen und Ein­richtun­gen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch für

  1. Gebäude bis zu 300 m3 umbauten Raum mit Ausnahme von notwendi­gen Garagen,
  2. die Beseitigung von ortsfesten Behältern bis zu 300 m3 Behäl­terinhalt und von Feuerstätten.

§ 64
Bauantrag und Bauvorhaben

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauauf­sichts­behör­de einzureichen.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorha­bens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderli­chen Unter­lagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, daß einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.

(4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauan­trag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 56 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grund­stückseigentümer, so kann die Zustimmung des Grund­stückseigentü­mers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

(5) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bau­herrn auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-­rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.

§ 65
Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben worden sein (§ 64 Absatz 4 Satz 1). § 56 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

  1. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m2 Grund­fläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von Geländeober­fläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außen­wand,
  2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollge­schossen und bis zu 250 m2 Grundfläche,
  3. Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,
  4. Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude (§ 51).

(3) Bauvorlageberechtigt für seine jeweilige Fachrichtung ist, wer entsprechend den Rechtsvorschriften die Berufsbe­zeichnung "Archi­tekt" oder als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf und in die Liste der jeweiligen Berufskammer eingetragen ist.

(4) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unter­schreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvor­lagebe­rech­tigten nach Absatz 3 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

§ 66
Vorbescheid

(1) Vor Einreichung des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftli­cher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) § 64 Absätze 2 bis 4, § 67 Absatz 1, § 69 und § 72 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 67
Behandlung des Bauantrages

(1) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrecht­li­chen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Stellung­nahmen anderer Behör­den oder Dienststellen können im bauauf­sichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung zur Stellungnahme bei der Bauauf­sichtsbehörde einge­hen.

(2) Die Bauaufsichtbehörde kann den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.

(3) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Landesprüfamt für bautechnische Nachweise und Bauüber­wachung allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Typenprüfungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land ...

§ 68
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Aus­nahmen vorgesehen sind, gestatten, wenn die Ausnahmen mit den öffentli­chen Belangen vereinbar sind und die festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Weiter können Ausnahmen von den Vorschriften nach §§ 26 bis 50 gestattet werden

  1. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmälern, wenn nicht erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit zu befürch­ten sind,
  2. bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäu­de und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohn­raum durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes auf schriftlichen und zu begründenden Antrag befreien, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist; eine nicht beabsich­tigte Härte liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise dem Zweck einer technischen Anforderung in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nachweislich entsprochen wird.

(4) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtun­gen, die keiner Genehmigung bedürfen, eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist die Ausnahme oder Befreiung schriftlich zu beantragen.

(5) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und mit Bedingungen verbunden und befristet erteilt werden.

(6) Ist eine Ausnahme oder Befreiung unter Bedingungen oder befristet erteilt worden, so sind die Genehmigungen entspre­chend einzuschränken.

§ 69
Beteiligung der Nachbarn

(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Nachbarn vor Ertei­lung von Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, daß öffent­lich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichti­genden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrie­ben oder der Erteilung von Befreiungen schriftlich zugestimmt haben.

(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entschei­dung über die Befreiung dem Nachbarn zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.

§ 70
Baugenehmigung und Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugeneh­mi­gung bedarf der Schriftform, sie ist nur insoweit zu begründen, als von nachbarschützenden Vorschriften befreit wird und der Nachbar der Befreiung nicht zugestimmt hat.

(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechts­nach­folger des Bauherrn.

(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergän­zung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Wider­ruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbeschei­des, einer Zustimmung, einer Ausnahme oder einer Befreiung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.

(6) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.

(7) Vor Baubeginn muß die Grundrißfläche des Gebäudes abge­steckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

(8) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürf­ti­ger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(9) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderun­gen gestellt werden, um bei der Genehmigung nicht voraussehbar gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwen­den.

§ 71
Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmi­gung). § 70 gilt entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentli­chen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.

§ 72
Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Frist­ablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

§ 73
Typengenehmigung

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichts­behörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmi­gung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsicht­lichen Vorschriften entspre­chen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungs­zweck nachgewiesen ist und ein öffentli­ches Interesse vorliegt. Eine Typen­genehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimm­ten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzu­legen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf unter dem Vorbehalt des Widerrufs nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 72 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu ver­sehenden Bauvorlagen ist dem Antrag­steller mit der Typengeneh­migung zuzustellen.

(3) Die Typengenehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, Baustoffei­genschaften, Kennzeichnung oder Verwendung beziehen.

(4) Typengenehmigungen der Länder der Bundesrepublik Deutsch­land gelten auch im Land ...

(5) § 64 Absätze 2 und 4, § 67 Absätze 2 und 3 sowie § 68 gelten entsprechend.

(6) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflich­tung, eine Baugenehmigung (§ 70) oder eine Zustimmung (§ 75) ein­zuholen.

(7) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.

§ 74
Genehmigung Fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind von Besuchern betreten zu werden, sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m2.

(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der höheren Bauauf­sichtsbehörde erteilt, in deren Bereich der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller seine Hauptwoh­nung in einem anderen Staat, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufge­stellt und in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß Ausfüh­rungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch be­stimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.

(5) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schrift­lichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgeneh­migung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren ver­längert werden; § 72 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsver­merk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgeneh­migungen der Länder der Bundesrepublik Deutsch­land gelten auch im Land ...

(6) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbe­hörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Aus­führungs­genehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Auf­stellung der Bauauf­sichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforder­lich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausfüh­rungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch ein­zutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustän­de inner­halb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nach­abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(10) § 64 Absätze 2 und 4 und § 78 Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 75
Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn

(1) Nach § 62 bedürfen genehmigungsbedürftige Vorhaben keiner Genehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn

  1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle der oberen und obersten Verwaltungsbehörden übertragen hat und
  2. die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern be­setzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bau­technik, der Baugestaltung und des öffentlichen Bau­rechts verfügen.

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der höheren Bauaufsichtsbehörde.

(2) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die höhere Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.

(3) Der Antrag auf Zustimmung ist der höheren Bauaufsichts­behör­de einzureichen. § 64 Absätze 2 bis 4 gelten entspre­chend; eine Prüfung bautechnischer Nachweise findet nicht statt.

(4) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 66 bis 72 sinnge­mäß. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.

(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der höheren Bauaufsichts­be­hörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 74 Absätze 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesver­teidigung dienen, keine Anwendung.

(6) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, daß Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 76
Baueinstellung

(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn

  1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 75 zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschrif­ten des § 70 Absätze 6 und 8 begonnen wurde, oder
  2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschrif­ten verstoßen wird.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauauf­sichts­behörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

§ 77
Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtli­chen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauauf­sichts­behörde die teilweise oder vollständige Beseiti­gung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise recht­mäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt wer­den.

(2) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Warenautomaten ent­spre­chend.

§ 78
Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffent­lichrechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ord­nungsgemä­ße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Sie kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Grundrißflächen und die festgelegten Höhenlagen der Gebäude (§ 70 Absatz 7) eingehalten sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforder­lich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.

(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jeder­zeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfbeschei­de, Über­wachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfun­gen von Baustoffen und Bauteilen, in die Bautagebü­cher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(4) Die Kosten für die Überwachung nach Absatz 1 für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie von Rechts­verordnungen nach § 82 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 3 trägt der Bauherr.

§ 79
Bauzustandsbesichtigung

(1) Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertig­stellung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen sind der Bauauf­sichtsbehörde vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichti­gung des Bauzustandes zu ermöglichen. Der Rohbau ist fertigge­stellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendige Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schall­schutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Aus­führungsart geprüft werden können. Die ab­schließende Fertig­stellung umfaßt auch die Fertigstel­lung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Der Bau­herr hat für die Besichtigung und die damit verbundenen mögli­chen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(2) Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehör­den überlassen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann über Absatz 1 hinaus ver­langen, daß ihr oder einem Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

(4) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bei Bauaus­führungen die Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.

(6) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühe­stens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehör­de soll gestatten, daß die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Si­cherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen.

§ 80
Baulasten und Baulastenverzeichnis

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unter­lassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-recht­lichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muß öffentlich beglaubigt oder vor der Bauauf­sichtsbe­hörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauauf­sichts­behörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Bau­last Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

  1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigen­tümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden und Unterlassen.
  2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehal­te.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baula­sten­verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

S e c h s t e r  T e i l
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften

§ 81
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer nach § 82 Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Absatz 3 oder Absatz 4 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 83 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsver­ordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauauf­sichtsbe­hörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder auf­grund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
  3. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 62) oder Teilbauge­neh­migung (§ 71) oder abweichend davon bauliche Anlagen er­rich­tet, ändert, benutzt oder abbricht,
  4. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 74 Ab­satz 2) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 74 Absatz 7) in Gebrauch nimmt,
  5. entgegen der Vorschrift des § 70 Absatz 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 79 Absatz 3 Beginn und Beendi­gung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, entgegen der Vorschrift des § 79 Absatz 4 mit dem Innen­ausbau beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 79 Absatz 6 Satz 1 bauliche Anlagen benutzt,
  6. die nach § 70 Absatz 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
  7. allgemein bauaufsichtlich zugelassene Bauprodukte (§ 23), die in Ahweichung von der Zulassung hergestellt worden sind, für den zugelassenen Verwendungszweck vertreibt oder vertrei­ben läßt oder von allgemein bauaufsichtlich zu­gelassenen Bauarten (§ 23) in Abweichung von der Zulassung Gebrauch macht,
  8. neue Bauprodukte oder Bauarten ohne die erforderliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall verwendet oder anwen­det,
  9. prüfzeichenpflichtige Bauprodukte und Einrichtungen (§ 24) ohne Prüfzeichen verwendet oder ohne Prüfzeichen oder abwei­chend von den bei seiner Erteilung betroffenen Bestim­mungen vertreibt oder vertreiben läßt oder ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit Prüfzeichen ver­sieht,
  10. überwachungspflichtige Bauprodukte und Einrichtungen oder ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit einem Überwachungszeichen (§ 25) versieht,
  11. überwachungspflichtige Bauprodukte und Einrichtungen ohne Nachweis der Überwachung verwendet,
  12. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter der Vorschrift des § 55 Absätze 1, 2 oder 4, § 56 Absatz 1 Satz 3, § 57 Absatz 1 oder des § 58 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungs­akt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 bis 11 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ord­nungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 bis 11 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bäuaufsichts­behörde.

§ 82
Rechtsvorschriften

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechts­verord­nung Vorschriften zu erlassen über

  1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 51,
  2. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 39, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Vertei­lung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Auf­stellräu­me für Feuer­stätten, Vetbrennungsmotore und Ver­dichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,
  3. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Instandsetzung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 52 und 53), sowie über die Anwen­dung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
  4. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nach­teile ständig ordnungsgemäß instandgesetzt und instandge­halten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nach­prüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
  5. die Vergütung der Sachverständigen zu regeln, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden,
  6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb tech­nisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnen­betriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,
  7. den Nachweis der Befähigung der in Nr. 6 genannten Perso­nen,
  8. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der Art der Konstruktion von Wohngebäuden mittlerer Höhe in Platten­bauweise ergeben.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauauf­sichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschrif­ten zu erlas­sen über

  1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
  2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Be­scheinigungen,
  3. soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen.

Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unter­schied­liche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten (§§ 55 bis 58) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise des Entwurfsver­fassers, der Unternehmer, des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforde­rungen vorzulegen haben.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfa­chung, Erleichterung oder Beschleunigung des Baugeneh­migungsver­fahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechts­verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungs­pflicht,
  2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechni­schen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
  3. Heranziehung von sachverständigen Personen oder sachver­ständigen Stellen und die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfah­rens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbe­sichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stel­len.

Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verant­wortlichen nach den §§ 55 bis 58 oder die Sachverständigen oder sachver­ständigen Stellen zu erfüllen haben; sie muß dies in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 tun. Dabei können ins­besondere Mindest­an­forderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuwei­sende Befähigung be­stimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflicht­versicherung gefordert und Altersgrenzen festge­setzt werden. Sie kann darüber hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachver­ständigen und sachverständigen Stellen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Aner­kennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen und die Vergütung der Sachver­ständigen und sachverständigen Stellen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und das Prüfver­fahren regeln.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über

  1. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (§ 23),
  2. Prüfzeichen und Prüfbescheide (§ 24),
  3. die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften, die Zu­stimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung oder den Erlaß von Überwachungsrichtlinien (§ 25),
  4. die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 73)

auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen. Die Entscheidung kann auch auf eine als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als unselbständige Anstalt eines anderen Landes eingerichtete Stelle übertragen werden, an deren Willens­bildung das Land ... durch die oberste Bauauf­sichtsbehörde mitwirkt.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Anforderungen, die aufgrund der Rechtsverordnungen über das Gewerbe bzw. die Energiewirt­schaft gestellt werden für bauliche Anlagen gelten, die weder gewerblich noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschrei­ben, daß danach zu erteilende Erlaubnisse die Bauge­nehmigung oder die Zustimmung nach § 75 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen.

83
Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über:

  1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbean­la­gen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalteri­scher Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;
  2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebauli­cher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Natur­denkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegeben­heiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Waren­automa­ten ausgeschlossen und auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden;
  3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhal­tung von Kinderspielflächen (§ 9 Absätze 3 bis 5);
  4. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Campingplätze und Zeltplätze, der Stellplätze für Kraft­fahrzeu­ge, der Stellplätze für bewegliche Abfall­behälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grund­stücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann abweichend von § 9 Absatz 1 bestimmt werden, daß Vorgärten nicht als Arbeits­flächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen und diese Flächen gärtnerisch gestaltet werden müssen;
  5. geringere als die in § 6 Absätze 4 und 6 vorgeschriebenen Maße zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der son­stigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles; dabei sind die Ortstei­le in der Satzung genau zu bezeichnen.

(2) Durch örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, daß

  1. für besondere schutzwürdige Gebiete für genehmigungsfreie Werbeanlagen eine Genehmigung eingeführt wird,
  2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen Anlagen die Herstellung von Kinderspielflächen nach § 9 Absatz 5 zu fordern ist.

(3) Die Gemeinde erläßt die örtliche Bauvorschrift als Sat­zung im übertragenen Wirkungskreis. Die Satzung bedarf der Genehmigung derjenigen Behörde, die auch für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist.

(4) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan entsprechend den Rechtsvorschriften erlassen werden.

(5) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Dar­stellun­gen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvor­schriften hinzuweisen.

84
Bestehende bauliche Anlagen

(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche An­lagen ange­paßt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar berühr­ten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn

  1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entspre­chen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstrukti­ven Zusammen­hang stehen und
  2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbei­ten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumut­ba­ren Mehrkosten verursacht.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokrati­schen Republik am zwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den zwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig

Die Präsidentin der Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik
B e r g m a n n - P o h l

__________________________
1 in § 80 Absatz 1 geregeltes Rechtsinstitut