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Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 18], S.398)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 33])

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Überwachung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung von Folgeprodukten im Sinne der in Absatz 1 genannten Gesetze, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(3) Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften gelten bei Änderungen dieser Rechtsakte als Verweisungen auf die geänderten Rechtsakte, soweit das gleiche Sachgebiet geregelt ist.

§ 2
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Der Vollzug der in § 1 genannten Rechtsakte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium.

(3) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 3 und 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Überwachung von gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallende Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ihren Standort hat. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper und sonstigen tierischen Nebenprodukte anfallen.

(6) Begründet dieselbe Sache auch die örtliche Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde jenes Landes vereinbaren.

§ 3
Einzugsbereiche, Entschädigung

(1) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Einzugsbereiche durch Rechtsverordnung zu bestimmen und hierzu das Nähere zu regeln. Hierbei sind die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden anzuhören. Das Benehmen mit den Nachbarländern ist herzustellen.

(2) Stellen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen oder Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsvorschriften eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer dar, die die Grenzen zumutbarer inhaltlicher Festlegungen des Eigentums überschreitet, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Grundsätze der Entschädigung bei förmlicher Enteignung sind entsprechend anzuwenden.

§ 4
Bindung an die Einzugsbereiche

Tierkörper und sonstige tierische Nebenprodukte sind, soweit sie der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unterliegen, in dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium kann eine abweichende Regelung gemäß § 6 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes treffen oder auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 5
Kosten (Gebühren, Auslagen), Entgelte

(1) Die Kosten der Beseitigung im Sinne von § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes tragen die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden. Bei der Bemessung der Kosten sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Das Land ersetzt den nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Antrag bis zu 20 vom Hundert der angemessenen Kosten, die für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes von Landwirten nachgewiesen werden.

(2) Die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden erheben von den Besitzern der Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes. Für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes werden von Landwirten Gebühren und Auslagen jedoch nur bis 60 vom Hundert der Gesamtkosten erhoben.

(3) Inhaber von Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen ist, können in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 ein privatrechtliches Entgelt erheben. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass weitere 20 vom Hundert durch die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden ersetzt werden, denen die Beseitigungspflicht ohne die Übertragung obliegen würde.

(4) Die Kosten für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh und von Fischen im Sinne von § 2 Nummer 4 und 5 des Tiergesundheitsgesetzes, die auf behördliche Anordnung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurden oder die nach behördlicher Anordnung der Tötung verendet sind, werden vom Land und von der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg getragen. Soweit von den Besitzern der in Satz 1 genannten Tierkörper Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz erhoben werden, werden die Kosten hälftig von der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg und dem Land getragen. In allen anderen Fällen trägt das Land die Kosten. Die Kostentragung entfällt, soweit für Vieh und Fische eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz ausgeschlossen ist.

(5) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegten und verendeten Wildes werden vom Land getragen, soweit

  1. nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz eine Beseitigungspflicht besteht,
  2. nach dem Tiergesundheitsgesetz oder einer auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist oder
  3. von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde die unschädliche Beseitigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder dem Tiergesundheitsgesetz oder nach einer auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung angeordnet wurde.

Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die nach § 2 Absatz 1 zuständige Behörde eingerichteten Sammelstelle in eine Beseitigungseinrichtung sowie die Verarbeitung und endgültige Beseitigung.

(6) Übersteigen die Verwertungserlöse die Aufwendungen für das Einsammeln und die Verarbeitung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten erheblich und nicht nur vorübergehend, so ist dem Besitzer der Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte ein Entgelt zu gewähren. Das Entgelt bestimmt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach Maßgabe einer Satzung, in den Fällen des § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach einer entsprechenden Preisliste, die der Beseitigungspflichtige zu erlassen hat. Die Höhe des Entgeltes darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Wert der abgelieferten Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte stehen und ist unter Berücksichtigung der durch die Beseitigung entstehenden Kosten und eines angemessenen Gewinnzuschlages zu bemessen.

§ 6
Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen

(1) Wird die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage übertragen, so bedürfen dessen allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen einer einmaligen sowie jede Änderung einer Genehmigung des für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums. Die Entgelte bedürfen der vorherigen Genehmigung des für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums.

(2) Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, die auf Grundlage des § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Aufgaben der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Auftrag der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde wahrnehmen, haben die jährlichen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb eines halben Jahres nach Erstellung den nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen. Für Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen ist, gilt Satz 1 gegenüber dem für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministerium entsprechend.

§ 7
Ermächtigung

Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaft anzupassen.

§ 8
Verwaltungsvorschriften

Das für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 8 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
  2. das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, soweit die Zulassung und Überwachung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 betroffen ist, sowie
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte in allen übrigen Fällen.

§ 10
(Außerkrafttreten)

§ 11
(Inkrafttreten)