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Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG)

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG)
vom 14. Februar 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 02], S.17)

Am 1. April 2016 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 12])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Soweit der Bund für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes rahmenrechtliche Regelungen getroffen hat, wird der zuständige Fachminister ermächtigt, innerhalb dieses Rahmens durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berufsausbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu erlassen.

(2) In Übereinstimmung mit § 25 des Berufsbildungsgesetzes sind insbesondere festzulegen:

  1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
  2. die Ausbildungsdauer, die nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen soll,
  3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand und Ziel der Berufsausbildung sind,
  4. der Ausbildungsrahmenplan mit sachlicher und zeitlicher Gliederung des Erwerbs von Fertigkeiten und Kenntnissen.

(3) Im Einzelfall können, über § 1 Abs. 2 hinausgehend, geregelt werden:

  1. die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder sowie die Eignung der Ausbildungsstätte,
  2. die Einstellungsvoraussetzungen für Auszubildende.

§ 2

Für berufliche Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen nach §§ 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes sind durch die zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. die Bezeichnung des Abschlusses,
  2. die Ziele und Inhalte, soweit möglich mit Qualitätsmerkmalen,
  3. die Dauer der Maßnahme in Abhängigkeit von den Zugangsvoraussetzungen,
  4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
  5. die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren.

§ 3

Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe und für Fortbildungsmaßnahmen des öffentlichen Dienstes und Prüfungsordnungen aufgrund der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst werden von der zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 41 des Berufsbildungsgesetzes erlassen.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Februar 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich