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Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 12. März 1992 zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 12. März 1992 zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages
vom 18. März 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 7], S.78)

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem am 12. März 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 18. März 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

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