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Gesetz zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)

Gesetz zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)
vom 20. November 2025
(GVBl.I/25, [Nr. 25])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 25. März 2025 vom Land Brandenburg unterzeichneten Reformstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Reformstaatsvertrag tritt nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 20. November 2025

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke


zum Staatsvertrag - Medienstaatsvertrag

zum Staatsvertrag - ARD-Staatsvertrag

zum Staatsvertrag - ZDF-Staatsvertrag

zum Staatsvertrag - Deutschlandradio-Staatsvertrag

zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag


Anlagen