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Richtlinien für die konsequente Verfolgung von Straftaten gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Einsatz- und Rettungskräfte sowie Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Richtlinien für die konsequente Verfolgung von Straftaten gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Einsatz- und Rettungskräfte sowie Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
vom 10. Juni 2025
(JMBl/25, [Nr. 7], S.53)
I.
Zweck der Regelung
Personen, die in einer herausgehobenen Pflichtenstellung gegenüber dem Staat oder im Interesse des Gemeinwohls tätig sind, verdienen besondere gesellschaftliche Anerkennung, da sie überdurchschnittlich oft der Gefahr von Angriffen bei ihrer oder in Bezug auf ihre Tätigkeit ausgesetzt sind. Ferner werden Mandatsträgerinnen und Mandatsträger wegen ihrer Stellung zunehmend Opfer von Diffamierungen und Bedrohungen, was den angstfreien offenen politischen Diskurs gefährdet. Diese Personen sind in erhöhtem Maße auf den Schutz durch den Rechtsstaat angewiesen, um ihre Dienst- und Einsatzpflichten bzw. ihr Mandat ordnungsgemäß erfüllen zu können.
II.
Geschützter Personenkreis
Die Richtlinien gelten für Straftaten, die gegen Polizeibeamtinnen und -beamte, Justizvollzugsbedienstete, Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, der Ordnungsämter, Jobcenter und anderer Servicestellen bei Ausübung ihres Dienstes oder in Bezug auf ihren Dienst und gegen Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste, der ärztlichen Notdienste und der Notaufnahmen gerichtet sind, sowie für Straftaten, die zum Nachteil von Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bei Ausübung ihres Mandats oder in Bezug auf ihr Mandat begangen worden sind. Gleichermaßen gelten die Richtlinien für Betreiber von Asylunterkünften und dort beschäftigten Personen.
III.
Sachbehandlung im Ermittlungsverfahren
Straftaten gegen die unter Ziffer II. genannten Personen sind mit Nachdruck zu verfolgen. In diesen Fällen ist – auch bei Ersttätern – grundsätzlich von einer Opportunitätsentscheidung nach §§ 153, 153a, § 153b, 154, 154a StPO, § 45 JGG Abstand zu nehmen. Soweit Gegenstand des Verfahrens ein Privatklagedelikt ist, ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 376 StPO regelmäßig zu bejahen. Es ist grundsätzlich Anklage zu erheben oder Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen. In geeigneten Fällen ist eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff. StPO) zu beantragen.
Kommt ausnahmsweise eine Opportunitätsentscheidung im Einzelfall in Betracht, ist diese vorab der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter zur Billigung vorzulegen. Handelt es sich bei den Tatopfern um Angehörige des justiziellen Geschäftsbereichs, ist vorab die Billigung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts einzuholen.
Bei einer beabsichtigten Opportunitätsentscheidung sind zudem die Vorgaben in Nr. 90 RiStBV zu beachten.
IV.
Sachbehandlung im Zwischen- und Hauptverfahren
Die Grundsätze aus Ziffer III. gelten entsprechend nach Anklageerhebung bzw. nach der Beantragung einer Entscheidung im beschleunigten Verfahren.
In der Hauptverhandlung soll eine Opportunitätsentscheidung nur beantragt bzw. ihr zugestimmt werden, wenn diese wegen neuer wesentlicher Umstände ausnahmsweise in Betracht kommt. Der Billigung durch die Abteilungs- bzw. Behördenleitung bedarf es in diesen Fällen nicht.
gez. Wilkening
Verwaltungsvorschriften