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Zuständigkeitskonzentration von Staatsschutzstrafverfahren
Zuständigkeitskonzentration von Staatsschutzstrafverfahren
vom 25. Januar 2024
(JMBl/24, [Nr. 5], S.38)
I.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam ist im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg als Staatsanwaltschaft am Sitz der Staatsschutzstrafkammer am Landgericht Potsdam für gegen Erwachsene geführte Ermittlungsverfahren aus dem Bereich des Staatsschutzstrafrechts nach § 74a Absatz 1 in Verbindung mit § 143 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ausschließlich örtlich zuständig, sofern nicht der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt (§ 74a Absatz 2 GVG). Dies gilt jedoch nicht, wenn derartige Verfahren ausschließlich gegen Jugendliche und Heranwachsende geführt werden. Hier verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), mithin werden die Verfahren jeweils von der für den Wohnsitz des Jugendlichen/Heranwachsenden örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft geführt (§§ 42, 108 JGG in Verbindung mit § 143 Absatz 1 Satz 1 GVG).
Um eine einheitliche Bearbeitung einschlägiger Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche/Heranwachsende sicherzustellen und Informationsverluste infolge der Befassung verschiedener Ermittlungsbehörden zu vermeiden, soll im Einvernehmen mit der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Potsdam eine Zuständigkeitskonzentration der Bearbeitung dieser Ermittlungsverfahren, welche Delikte des Kataloges nach § 74a Absatz 1 GVG zum Gegenstand haben, bei der Staatsanwaltschaft Potsdam erfolgen.
Neben der bei der Staatsanwaltschaft Potsdam vorhandenen Sachkunde in Staatsschutzdelikten ist der Gesamtüberblick auf Landesebene über die Einbindung einzelner Täter – unabhängig von deren Alter – in Vernetzungen und Organisationsstrukturen staatsgefährdender Gruppierungen für eine effektive Strafverfolgung von Vorteil. Die Wahrung jugendstrafrechtlicher Belange erfordert demgegenüber nicht notwendigerweise eine Bearbeitung durch die Wohnsitzstaatsanwaltschaft.
II.
- Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt in Potsdam wird gemäß § 143 Absatz 4, § 145 Absatz 1, § 147 Nummer 3 GVG für den gesamten Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit der Verfolgung von Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender nach dem Katalog des § 74a Absatz 1 GVG mit Ausnahme des § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) beauftragt, soweit sich ihre oder seine Zuständigkeit nicht bereits aus den allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in Jugendsachen ergibt. Dies gilt auch für die Vollstreckung, sofern für diese nicht die gerichtliche Zuständigkeit begründet ist.
- Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt in Potsdam ist befugt, Beamte ihrer oder seiner Behörde mit der Bearbeitung zu betrauen.
III.
In Fällen von besonderer Bedeutung oder besonderen Umfangs besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die bei der Generalstaatsanwaltschaft ansässige Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Land Brandenburg die Ermittlungsverfahren übernimmt und führt (§ 145 Absatz 1 GVG in Verbindung mit Ziff. V.1. der Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 17. November 2022 [420-49]).
Abweichend von Abschnitt I. soll deshalb die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf des § 89a StGB – unabhängig vom Alter der Tatverdächtigen – ausschließlich der Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Land Brandenburg zugewiesen werden.
Die Zuständigkeiten des Generalbundesanwaltes (§ 120 Absatz 2 Nummer 1 GVG) und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Artikel 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. November 2010) bleiben unberührt.
IV.
Gemäß § 145 Absatz 1 Halbsatz 1 GVG übernehme ich für den gesamten Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die Verfolgung von Straftaten gemäß § 89a StGB, unabhängig vom Alter der Tatverdächtigen.
Die Vollstreckung wird der Staatsanwaltschaft Potsdam übertragen, sofern für diese nicht die gerichtliche Zuständigkeit begründet ist oder die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg im Einzelfall die Vollstreckung selbst betreibt.
Die Bearbeitung dieser Verfahren erfolgt durch die Dezernentinnen/Dezernenten der hiesigen Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Land Brandenburg.
V.
Die Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft.
Dr. Behm