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Zentralstelle zur Verwertung virtueller Währungen

Zentralstelle zur Verwertung virtueller Währungen
vom 17. November 2022
(JMBl/23, [Nr. 5], S.83)

  1. Zur Zentralstelle zur Verwertung virtueller Währungen im Sinne von § 77a Absatz 2 der Strafvollstreckungsordnung wird die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg bestimmt.
  2. Die Zentralstelle übernimmt die Verwertung der durch die Staatsanwaltschaften des Landes rechtskräftig eingezogenen virtuellen Währungen sowie die Verwertung für die Jugendgerichte als Vollstreckungsleitungen, soweit diese ihr die virtuellen Währungen zur Verwertung anzeigen.
  3. Jede andere Zuständigkeit in dem jeweiligen Verfahren verbleibt bei der ursprünglich zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. dem ursprünglich zuständigen Jugendgericht als Vollstreckungsleitung.
  4. Die Zentralstelle führt im Geschäftsverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde mit dem Zusatz: „Zentralstelle zur Verwertung virtueller Währungen“.
  5. Diese Rundverfügung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

gez. Dr. Behm