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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
vom 11. Januar 2022
(JMBl/22, [Nr. 2], S.23)
Die in Berlin und Potsdam am 27. Juni 2021 und 25. August 2021 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen ist nach ihrem Paragraphen 3 am 25. August 2021 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 11. Januar 2022
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen die nachstehende Vereinbarung zur Ergänzung des Artikels 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen an das Kammergericht.
§ 1
Kostenerstattung
(1) Soweit das Land Brandenburg gemäß Artikel 1 des Staatsvertrages über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatschutz-Strafsachen dem Kammergericht Aufgaben übertragen hat, wird die Kostenerstattungspflicht, soweit Kosten des Landes Berlin nicht vom Bund erstattet werden, wie folgt geregelt:
- Das Land Brandenburg erstattet dem Land Berlin zusätzlich zu den bereits in Artikel 2 des Staatsvertrages genannten Verfahrenskosten, Auslagen für Verfahrensbeteiligte und Entschädigungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch die mit der Durchführung von Staatsschutz-Strafverfahren entstehenden Personalkosten des Kammergerichts, der Berliner Staatsanwaltschaften und aller sonstigen aus verfahrensrelevanten Gründen darüber hinaus einzusetzenden Bediensteten (z. B. Justizwachtmeisterdienst, Polizei Berlin), Sachkosten, Haftkosten, Mietkosten und einen Anteil an Investitionskosten.
- Ausgangspunkt für die Höhe der Erstattung der Kosten des Kammergerichts ist grundsätzlich die Gesamtzahl der Verhandlungstage (unabhängig von deren Dauer) des Kammergerichts in Staatsschutz-Strafsachen. Die anfallenden Personalvollkosten, Sachkosten, Mietkosten und Investitionskosten für Staatsschutz-Strafsachen werden anteilig auf die Gesamtverhandlungstage des Kammergerichts in Staatsschutz-Strafsachen eines Kalenderjahres verteilt. Jedes Land trägt somit an den entstehenden Kosten nur den Anteil im Verhältnis zu den Verhandlungstagen von Staatsschutz-Strafverfahren, für welche das Land ohne den Staatsvertrag zuständig gewesen wäre. Maßgeblich sind die Angaben in der Anklageschrift.
- Ausgangspunkt für die Höhe der Erstattung der Kosten der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist die Gesamtzahl der Verfahrenseingänge bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in Staatsschutz-Strafsachen. Jedes Land trägt somit an den entstehenden Kosten nur den Anteil im Verhältnis zu den Verfahrenseingängen von Staatsschutz-Strafverfahren, für welche das Land ohne den Staatsvertrag zuständig gewesen wäre.
- Für Einsätze der Berliner Polizei im Zusammenhang mit der Unterbringung der oder des Angeklagten in einer Berliner Strafvollzugsanstalt in Staatsschutz-Strafsachen, für die ohne Geltung des Staatsvertrages das Land Brandenburg zuständig wäre, erstattet das Land Brandenburg dem Land Berlin die tatsächlich anfallenden Kosten.
(2) Soweit es sich um Verfahren handelt, in denen gegen Angeklagte aus beiden beteiligten Ländern gemeinsam verhandelt wird, erfolgt eine quantitative Kostenteilung.
§ 2
Kostenermittlung
(1) Der Berechnung der weiteren erstattungsfähigen Kosten werden folgende Maßstäbe zugrunde gelegt:
- Die Personalkosten für den nichtrichterlichen Dienst und die Sachkosten werden den jeweiligen Produktdatenblättern der Kosten- und Leistungsrechnung Berlins (Staatsschutzsachen Kammergericht/Staatsschutzsachen Generalstaatsanwaltschaft) entnommen, wobei Erstattungen des Generalbundesanwalts in Abzug gebracht werden.
- Die Personalvollkosten für den richterlichen Dienst werden aufgrund der durchschnittlichen Personalkostensätze für Richterinnen und Richter der Besoldungsstufen R3 und R2 gemäß den Empfehlungen der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung in Berlin in Verbindung mit der jeweils aktuellen Personalübersicht (tatsächlicher Einsatz nach Vollzeitäquivalenten) ermittelt.
- Die Kosten für die Nutzung der Räumlichkeiten im Kriminalgericht Moabit oder bei Anmietung externer Räumlichkeiten zur Durchführung der Hauptverhandlung werden wie folgt angesetzt:
- je Verhandlungstag ein pauschaler Betrag in Höhe von 450 Euro, soweit die Hauptverhandlung im Kriminalgericht Moabit stattfindet;
- sämtliche Miet- und Nebenkosten, die durch die Anmietung der zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Räumlichkeiten entstehen; vor einer Anmietung unterrichtet die für Justiz zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg über die Notwendigkeit der Anmietung und die zu erwartenden Kosten.
- Für sicherheitsertüchtigende Investitionskosten wird je Verhandlungstag ein pauschaler Betrag in Höhe von 5.950 Euro angesetzt, soweit die Hauptverhandlung im Kriminalgericht Moabit stattfindet.
- Die Haftkosten werden unter Zugrundelegung des bundeseinheitlichen Berechnungsschemas zur Ermittlung der durchschnittlichen Tageshaftkosten einer oder eines Gefangenen ermittelt.
- Die Kosten für Polizeieinsätze werden an Hand des tatsächlichen Personaleinsatzes je Stunde ermittelt. Hierbei werden die stündlichen Personalkosten für Tarifbeschäftigte des mittleren Dienstes einschließlich polizeispezifischer Ausrüstung entsprechend der aktuellen Personal- und Arbeitsplatzkostenübersicht der Polizei Berlin in Ansatz gebracht.
(2) Die Abrechnung erfolgt durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kalenderjährlich. Neue Verfahrenseingänge, für die ohne Geltung des Staatsvertrages das Land Brandenburg zuständig wäre, werden dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg umgehend mitgeteilt. Das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg wird zudem über die Anzahl der geplanten Verhandlungstage informiert. Mit Übersendung der Aufstellung der erstattungsfähigen Kosten teilt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlins dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eine Aufstellung der abrechenbaren Verfahren, die das Abrechnungsjahr betreffenden Produktdatenblätter des Kammergerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin der Kosten- und Leistungsrechnung Berlins, die durchschnittlichen Personalkostensätze für Richterinnen und Richter, die Personal- und Arbeitsplatzkostenübersicht der Polizei Berlin, den durchschnittlichen Tageshaftkostensatz sowie eine Übersicht der Verfahrenseingänge aus Brandenburg bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages, an dem beide Länder sie unterzeichnet haben, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvereinbarung über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatschutz-Strafsachen vom 8. November 2010 außer Kraft.
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