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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.16
Vorliegen besonderer Integrationsleistungen: Nachweis mehr als ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (AW-StAG Nr. 2014.16)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.16
Vorliegen besonderer Integrationsleistungen: Nachweis mehr als ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (AW-StAG Nr. 2014.16)

vom 18. März 2014

geändert durch Allgemeine Weisung vom 11. Januar 2021

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.16

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Vorliegen besonderer Integrationsleistungen:
Nachweis mehr als ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache

Um sicherzustellen, dass im Einbürgerungsverfahren gleiche Einbürgerungsbedingungen gewahrt bleiben, weise ich als einheitliche Standards für die Prüfung der in § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG bestimmten Privilegierungsvoraussetzungen Folgendes allgemein an:

1 Sprachkenntnisse, die die in § 10 Absatz 4 StAG genannten Anforderungen für eine Erfüllung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG übersteigen, sind nachgewiesen

1.1 mit einem der unter Nummer 2.2 meiner Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15 genannten Sprachprüfungszeugnisse;

1.2 mit den Voraussetzungen, unter denen gemäß Nummern 1.1, 1.2, 1.51, 1.7, 1.9 und 1.10 meiner Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15 ein Sprachprüfungszeugnis nicht beizubringen ist;

1.3 mit den Voraussetzungen, unter denen gemäß Nummern 1.3 und 1.4 meiner Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15 ein Sprachprüfungszeugnis nicht beizubringen ist, wenn in dem letzten Versetzungszeugnis oder in dem Abschlusszeugnis die Leistungen im Fach Deutsch mit jeweils mindestens der Note "gut" bewertet wurden oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt ist2.

2 Bei der Ausübung des Entscheidungsermessens nach § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG ist Folgendes zu beachten:

2.1 Ein Anspruch auf Verkürzung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG bestimmten Frist  – das heißt, der für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband in der Regel notwendigen mindestens achtjährigen Dauer eines rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts im Inland –  besteht grundsätzlich nicht.

2.2 1Auch bei Nachweis von Sprachkenntnissen, die die in § 10 Absatz 4 StAG genannten Anforderungen für eine Erfüllung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG übersteigen, ist über eine Verkürzung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG bestimmten Frist unter Abwägung aller dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. 2Dabei können als beachtliche Integrationsdefizite, beispielsweise, eine unzureichende wirtschaftliche Integration ebenso berücksichtigt werden wie solche Verurteilungen, die gemäß § 12a Absatz 1 StAG nur bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben. 3Die durch mehr als ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG) indizierte Annahme einer schon gelungenen oder jedenfalls gelingenden Integration darf nicht auf Grund anderer Umstände ausgeschlossen sein.

2.3 1Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG kann und darf die in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG bestimmte achtjährige Frist nur auf sechs Jahre verkürzt werden; die Bestimmung einer anderen Frist ist unzulässig. 2Bei der Ermessensausübung ist deshalb auch in den Blick zu nehmen, um konkret welchen  – maximal zweijährigen –  Zeitraum die Einbürgerung im Einzelfall bei sechsjähriger Frist früher erfolgt als bei achtjähriger Frist. 3Für eine Fristverkürzung auf sechs Jahre muss im Ergebnis der Abwägung die entsprechend frühere Einbürgerung durch die besondere Integrationsleistung gerechtfertigt sein.

2.4 Sind Sprachkenntnisse nachgewiesen, die die in § 10 Absatz 4 StAG genannten Anforderungen für eine Erfüllung der Einbürgerungsanspruchsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG übersteigen (Nummer 1), wird die in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG bestimmte achtjährige Frist ohne weiteres allein deshalb auf sechs Jahre verkürzt, es sei denn, dass in die Abwägung der Staatsangehörigkeitsbehörde (Nummern 2.2 und 2.3) beachtliche Integrationsdefizite einzustellen sind.

2.5 1Für eine Verkürzung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG bestimmten Frist müssen keine die in § 10 Absatz 4 StAG genannten Anforderungen übersteigenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sein. 2Die Frist kann auch bei Vorliegen nur anderer besonderer Integrationsleistungen verkürzt werden, beispielsweise bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit integrativem Charakter, die seit mindestens zwei Jahren ausgeübt wird.


1 Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2012 – 19 E 1259/11, juris mwN.

2 Siehe Rechtsprechungsnachweis zu Nummer 1.2.