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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.14
Einbürgerungszusicherungen bei Fehlen notwendiger Voraussetzungen für eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit (AW-StAG 2014.14)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.14
Einbürgerungszusicherungen bei Fehlen notwendiger Voraussetzungen für eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit (AW-StAG 2014.14)

vom 16. Dezember 2013

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.14

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zur Gewährleistung einheitlicher Standards im Einbürgerungsverfahren weise ich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:

1 1Die Einbürgerung wird auf der Rechtsgrundlage des § 38 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg nur zum Zweck einer Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit, von der nicht gemäß § 12 StAG abgesehen wird, zugesichert. 2Die Gültigkeit der Zusicherung ist auf zwei Jahre zu befristen. 3Sie darf nur erteilt werden, wenn die betroffene Person außer der Voraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Alternative 1 StAG alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.

2 1Ihrem Zweck entsprechend (Nummer 1 Satz 1) wird eine Einbürgerungszusicherung ausschließlich zur Stellung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags ausgestellt. 2Liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen ein Entlassungsantrag nach Maßgabe des ausländischen Rechts vollständig und formgerecht gestellt werden kann oder nach der Verwaltungspraxis des ausländischen Staates von seinen Behörden entgegengenommen wird, darf eine Einbürgerungszusicherung nicht ausgestellt werden; es obliegt der betroffenen Person, zunächst diese Voraussetzungen herbeizuführen. 3Dies gilt unbeschadet des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 2 StAG insbesondere dann, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erst beantragt werden kann, nachdem eine Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland erteilt wurde. 4Macht der ausländische Staat eine Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit davon abhängig, ist dies grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 2 StAG.

3 Minderjährigen Personen, die ihre bisherige Staatsangehörigkeit erst aufgeben können, wenn sie ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben (vgl. Allgemeine Weisungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.12 und Nummer 2014.13), wird die Einbürgerung vorher nicht zugesichert.

4 1Solange die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht vollständig und formgerecht beantragt werden kann, ist der Einbürgerungsantrag unbegründet. 2Wird gleichwohl auf die Entgegennahme des Antrags bestanden (vgl. § 24 Absatz 3 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) oder der Antrag nach einem entsprechenden Hinweis nicht sofort zurückgenommen, wird das Einbürgerungsverfahren nicht ausgesetzt, bis die Voraussetzungen für eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit herbeigeführt wurden oder infolge Zeitablaufs vorliegen; der Einbürgerungsantrag ist dann gebührenpflichtig abzulehnen.

5 1Ist die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit unter Vorlage einer Einbürgerungszusicherung vollständig und formgerecht beantragt worden, wird gegebenenfalls nach Ablauf einer für eine Entscheidung über den Antrag angemessenen Frist geprüft, ob der ausländische Staat über den Entlassungsantrag nicht entschieden hat, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 3 StAG. 2Dies ist in der Regel ohne Weiteres dann festzustellen, wenn der ausländische Staat der betroffenen Person zwei Jahre nach der vollständigen und formgerechten Antragstellung noch immer keine Entscheidung mitgeteilt hat und konkret nichts dafür ersichtlich ist, dass er dies innerhalb der nächsten sechs Monate doch noch tun könnte, Nummer 12.1.2.3.3 VAH-StAG. 3Bei einer solchen Feststellung wird gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 3 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abgesehen. 4Zu beachten ist, dass in den Fällen einer solchen Feststellung die Einbürgerungszusicherung gemäß Nummer 1 Satz 2 nicht mehr Rechtsgrundlage der Einbürgerung sein kann.