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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.07 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Einführung der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) vom 1. Juni 2015 (AW-StAG 2014.07)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.07 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Einführung der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) vom 1. Juni 2015 (AW-StAG 2014.07)

vom 16. Januar 2014

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Februar 2020

Zur Gewährleistung einheitlicher Standards bei der Wahrnehmung von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nach § 1 StAngZustG weise ich Folgendes allgemein an:

1Soweit in meinen Allgemeinen Weisungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nichts Abweichendes bestimmt ist, werden der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern (BMI) zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) vom 1. Juni 20151 in der Fassung ihrer gegebenenfalls auf den Internetseiten des BMI veröffentlichten jeweils aktuellen Änderungen und Ergänzungen zu Grunde gelegt; Hinweise zur Ermessensausübung nach § 38 Absatz 2 Satz 5 StAG gelten als Empfehlung einer entsprechenden Gebührenentscheidung. 2Die Verbindlichkeit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 20002 bleibt unberührt.


1 Fundstelle im Internet:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.html
(letzter Zugriff: 4. Februar 2020)

2 Fundstelle im Internet:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de