Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen durch die Polizei

Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen durch die Polizei
vom 20. November 2009

Erlasse vom 11. Januar 2000 - III/5-50.63 und IV/7.12-2953

  1. Zur Durchführung von Abschiebungen gehören im Rahmen der verwaltungsmäßigen Vorbereitung des Vollzugs der Abschiebung insbesondere
    • die Überstellung des Ausländers von dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort zur Grenzbehörde (z. B. Grenzübergangsstelle oder Flughafen),
    • das Festhalten des Ausländers während der Überstellung (freiheitsbeschränkende Maßnahme),
    • die Überstellung des Ausländers zu Gerichtsterminen sowie
    • die Vorführung des Ausländers bei der Auslandsvertretung zum Zweck der Ausstellung von Heimreisedokumenten.
  2. Die Polizei begleitet die unter 1. genannten Maßnahmen, soweit die Voraussetzungen für Vollzugshilfe (§ 50 BbgPolG) vorliegen, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte für Gefährdungen einschließlich möglicher Fluchtgefahr durch die Ausländer bestehen. Die Begleitungen erfolgen von den jeweiligen Ausgangsorten bis zu den Zielorten, ggf. zurück. Das Verfahren der Vollzugshilfe richtet sich nach § 51 BbgPolG.
  3. Überstellungen von Ausländern, für die ein gerichtlicher Haftbeschluss vorliegt (Abschiebungshäftling),
    • aus der Abschiebungshafteinrichtung (AHE) der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) zum Zielort und ggf. zurück oder/bzw.
    • vom Amtsgericht zur AHE der ZABH,
    sind - gestützt auf ein Vollzugshilfeersuchen (§ 50 BbgPolG) - grundsätzlich immer durch die Polizei zu begleiten, da beim Transport von Häftlingen aufgrund des bestehenden Fluchtanreizes deren Gefährlichkeit (einschließlich der Fluchtwahrscheinlichkeit) als Regelvermutung anzunehmen ist. Vollzugshilfeersuchen sind in diesen Fällen von der ZABH bzw. der Ausländerbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden des Überstellungserfordernisses an das örtlich zuständige Polizeipräsidium zu richten. Als Vorlage gilt das diesem Erlass nachgelegte - zwischen der ZABH und dem PP Frankfurt (Oder) abgestimmte - Muster.
  4. Für Überstellungen von Ausländern, die nicht den Voraussetzungen der Nr. 3. unterliegen, bei denen sich jedoch eine Gefährlichkeit des zu Überstellenden aus anderen Tatsachen (z. B. laufende Ermittlungsverfahren, Gewaltbereitschaft, Fluchtgefahr aufgrund mehrmaligen Untertauchens u. Ä.) ergibt, ist eine polizeiliche Begleitung nur möglich, wenn im Rahmen des Vollzugshilfeersuchens durch die ersuchende Stelle konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit des zu Überstellenden von der Ausländerbehörde vorgebracht werden.
  5. Bei der Zusammenstellung der Transporte ist zu berücksichtigen, dass Transporte von gefährlichen Personen, die einer polizeilichen Begleitung bedürfen, von Regeltransporten (die lediglich von Dienstkräften der Ausländerbehörden begleitet werden) getrennt durchgeführt werden.
  6. Die Erlasse vom 11. Januar 2000 - III/5-50.63 und IV/7.12-2953 - werden aufgehoben.                                                                       

Anlagen