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VV zu Buchungen und Zahlungen
Tilgungsfolge und Zinsberechnung (Tilgung und Zins - VVTuZ)

VV zu Buchungen und Zahlungen
Tilgungsfolge und Zinsberechnung (Tilgung und Zins - VVTuZ)

vom 3. August 2015

Vorschriften zu Buchungen und Zahlungen

hier: Tilgungsfolge und Berechnung von Zinsen

Im Rahmen der Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften der §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (VV-ZBR) sind Verwaltungsvorschriften zur Behandlung von Zahlungseingängen (Tilgungsfolge) sowie die Berechnung der Säumniszuschläge und Zinsen nicht geregelt worden.

Für die Reihenfolge der Tilgung wird folgendes bestimmt:

  1. Hat ein Schuldner mehrere Beträge zu zahlen und reicht der gezahlte Betrag zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht aus, so wird diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung bestimmt (s. auch § 366 BGB).
    Bearbeitungshinweis:
    Die Angabe des Kassenzeichens reicht für die Bestimmung der Einzahlung zur alleinigen Tilgung der Hauptforderung nach erfolgter Mahnung nicht aus. Mindestens ein weiteres Ordnungsmerkmal (z. B. AZ) muss genannt werden.
     
  2. Trifft der Schuldner keine Bestimmung und reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so ist die Zahlung zunächst auf Strafen oder Bußen in Geld, Zwangsgelder und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen bestimmt die Kasse die Reihenfolge der Tilgung.
    Anderweitige gesetzliche Reglungen bleiben unberührt (z. B. Tilgungsfolge von Steuerforderungen gemäß AO § 225).
    Hinweis:

    Mahngebühren werden für Kosten erhoben, die für die erfolgte Mahnung der überfälligen Hauptforderungen anfallen.

Für die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen wird folgendes festgelegt:

  1. Zinsen sind zu berechnen, wenn der Zinsanspruch feststeht.
  2. Die Berechnung der Zinsen ist Aufgabe der anordnenden Stelle. Die Kasse kann mit der Berechnung beauftragt werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde. Berechnet die Kasse die zu erhebenden Zinsbeträge, so hat die anordnende Stelle die maßgebenden Berechnungsunterlagen in der Kassenanordnung anzugeben oder der Kasse in anderer Form schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei der Berechnung der Zinsen ist die deutsche kaufmännische Zinsberechnungsmethode 30/360 anzuwenden.
    Hier wird angenommen, dass jeder Monat 30 Zinstage hat und das Basisjahr mit 360 Zinstagen angesetzt ist. Zudem gilt, dass bei einem Geschäft, das am 31. eines Monats endet oder beginnt, dieser Monat mit der tatsächlichen Anzahl seiner Tage berücksichtigt wird.

    Für den Februar gilt außerdem Folgendes:
    • beginnt oder endet das Geschäft am 28. (bzw. im Schaltjahr am 29.) Februar, so werden die Zinsen auch nur ab bzw. bis zu diesem Tag gerechnet (kalendergenau)
    • geht der Februar als voller Monat in die Zinsberechnung ein (z. B. Beginn im Januar und Ende am 31. Dezember), so gelten auch hier 30 Zinstage für den Februar.

Als Einzahlungstag im Sinne dieses Erlasses gilt:

  1. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift oder der Wertstellung auf dem entsprechenden Landeskonto,
  2. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
  3. bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Beamten/in oder Arbeitnehmer/in, der aufgrund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der Tag der Übergabe,
  4. bei Zahlung im Wege der Verrechnung mit Ausnahme der Aufrechnung
    1. der Einzahltag nach a – c, wenn es sich um die Verrechnung von Zahlungen handelt, die im baren oder unbaren Zahlungsverkehr angenommen worden sind,
    2. der Buchungstag in den übrigen Fällen,
  5. bei Verrechnungen von Zahlungen im Wege der Aufrechnung der Tag, an dem sich die Ansprüche aufrechenbar gegenüberstehen.