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Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung - RL-UV)
Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung - RL-UV)
vom 29. Juli 2013
(Abl. MBJS/13, [Nr. 7], S.209)
Auf Grund des § 115 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Das Land Brandenburg gewährt Zuwendungen an Berufsschülerinnen und Berufsschüler in einem Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Brandenburg zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft zum Besuch der zuständigen Berufsschule.
2 - Zuwendungsempfänger
(1) Zuwendungsempfänger sind die Schulverwaltungsämter der Landkreise oder der kreisfreien Städte als Erstempfänger, die die Zuwendungen insbesondere gemäß Nummer 12 der VVG zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterleiten.
(2) Letztempfänger sind Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Auszubildende mit Ausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, die im Land Brandenburg gemäß § 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) berufsschulpflichtig oder gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG berufsschulberechtigt sind und beim Besuch der auswärtigen zuständigen Berufsschule auf Unterkunft während der schulischen Ausbildung am Schulort angewiesen sind, da ihnen die täglichen Fahrtzeiten zwischen Wohnung oder dem Ort ihres ständigen Aufenthaltes und dem Schulort nicht zugemutet werden können.
3 - Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschülern können Zuschüsse für die beim Besuch einer zuständigen auswärtigen Berufsschule entstehenden Kosten erhalten, wenn ein Antrag auf Gewährung von Zuschüssen an den gemäß § 100 Absatz 3 BbgSchulG zuständigen Schulträger, in dessen Gebiet sich die im Ausbildungsvertrag genannte Ausbildungsstätte befindet, gestellt wird. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind bei der Antragstellung nachzuweisen.
(2) Zuschüsse für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung am Schulort können Berufsschülerinnen und Berufsschülern gewährt werden, wenn grundsätzlich die zuständige Berufsschule innerhalb des Landes Brandenburg oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besucht wird und aufgrund der Entfernung von der Wohnung oder dem Ort des ständigen Aufenthaltes die tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann und deshalb eine auswärtige Unterkunft notwendig ist.
(3) Die tägliche An- und Rückfahrt von der Wohnung zur Schule ist in der Regel dann zumutbar, wenn die Fahrtzeit einschließlich Weg- und Wartezeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt drei Stunden nicht überschreitet. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen, wenn bei einer Fahrtzeit, die drei Stunden unterschreitet, aufgrund der Art der Behinderung die tägliche Fahrt besonders beschwerlich erscheint.
4 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungsart: Projektförderung
(2) Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
(3) Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
(4) Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse sind die nachgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
(5) Der Zuschuss beträgt 50 v. H. der nachgewiesenen Gesamtkosten für Unterkunft und Verpflegung. Der Zuschuss beträgt jedoch höchstens 10,00 € pro Tag.
(6) Die Unterkunft erfolgt in der Regel in einem Wohnheim. Ist dies nicht möglich, können auch die Aufwendungen bei privater Unterkunft bezuschusst werden.
(7) Kann die Berufsschülerin oder der Berufsschüler an der Gemeinschaftsverpflegung während der Unterkunft im Wohnheim nicht teilnehmen und/oder die Verpflegungskosten nicht nachweisen, so ist von einem Richtwert von 5,50 € täglich als Gesamtkosten für Verpflegung im Rahmen einer Selbstverpflegung auszugehen.
5 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Der Zuschuss wird für die Dauer der auswärtigen Unterkunft während der schulischen Ausbildung gewährt.
(2) Unterrichtsfreie Tage, Sonn- und Feiertage, die zwischen Unterrichtstagen liegen, sind bezuschussungsfähig einschließlich nicht abzuweisender Verpflegungskosten, wenn die Berufsschülerin oder der Berufsschüler auf auswärtige Unterkunft angewiesen ist und darüber einen Nachweis erbringt.
(3) Der An- und Abreisetag wird für die Verpflegungsaufwendungen als jeweils ein halber Tag angerechnet.
(4) Muss der auswärtige Berufsschulbesuch ohne Verschulden der Berufsschülerin oder des Berufsschülers unterbrochen werden, z. B. wegen Krankheit und müssen die Unterkunftskosten nachweislich weitergezahlt werden, wird der Zuschuss für diese Zeit, jedoch höchstens bis zum Ende des laufenden Unterrichtsblockes, weiter gewährt.
(5) Der Zuschuss wird nicht gewährt für Zeiten, in denen die Berufsschülerin oder der Berufsschüler unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.
(6) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei sozialen Härten, kann eine Abschlagszahlung erfolgen.
(7) Die Auszahlung des Zuschusses kann auch an Dritte erfolgen, sofern von den Berufsschülerinnen und Berufsschülern, bei Minderjährigen deren Eltern, eine Abtretungserklärung dem Antrag beigefügt wird. Die Abtretung an Dritte kann nur im vollen Umfang erfolgen.
6 - Verfahren
6.1 - Antragsverfahren
(1) Berufsschülerinnen und Berufsschüler oder für Minderjährige deren Eltern (Letztempfänger) sollen während des ersten Ausbildungshalbjahres die voraussichtlichen Kosten für die Dauer der Ausbildung beim Schulverwaltungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet die Ausbildungsstätte liegt, anzeigen.
(2) Die Zuschüsse werden jeweils für ein Schulhalbjahr gewährt. Die Anträge gemäß der Anlage 1 sind nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils spätestens bis zum 1. April oder 1. Oktober bei dem gemäß Absatz 1 zuständigen Schulverwaltungsamt einzureichen. Die Termine sind Ausschlussfristen.
(3) Dem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen sind ein Nachweis über die Teilnahme am Unterricht, der Turnusplan der Berufsschule, die Original-Belege für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und eine Kopie des Ausbildungsvertrages beizulegen. Bei Folgeanträgen ist eine Kopie des Ausbildungsvertrages nur dann beizulegen, wenn Änderungen gegenüber dem Erstantrag eingetreten sind.
(4) Anträge auf Bewilligung des Zuschusses für das vorangegangene Schulhalbjahr sind durch das Schulverwaltungsamt unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Mittel vom Erstempfänger spätestens bis zum 1. Februar oder 1. August des Jahres beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen. Der Mittelbedarf ist anhand des IST-Standes des vorhergehenden Bewilligungszeitraumes und der bereits vorliegenden Anträge zu ermitteln.
6.2 - Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung der Zuwendung an die Erstempfänger erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
(2) Die Weitergabe der Zuwendung an die Letztempfänger erfolgt durch gesonderte Bewilligungen durch die Erstempfänger. Sie entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Das Schulverwaltungsamt gewährleistet den Nachweis der Bewilligung an die Letztempfänger durch einen Prüfungs- und Berechnungsbogen.
(4) Rücknahme oder Widerruf der Bewilligungen richten sich nach §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.
6.3 - Auszahlungsverfahren
(1) Die Auszahlung an die Erstempfänger erfolgt nach Zahlungsanforderung für zwei Monate im Voraus unbar auf das angegebene Konto.
(2) Die Auszahlung durch die Erstempfänger an die Letztempfänger erfolgt nach Zuwendung durch das Land unbar auf das angegebene Konto.
6.4 - Verwendungsnachweisverfahren
(1) Der Erstempfänger legt gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport jeweils nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes, einen Verwendungsnachweis vor. Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Übersicht zu den ausgereichten Mitteln an die jeweiligen Letztempfänger unter Angabe der für Unterkunft und/oder Verpflegung genehmigten Anzahl von Tagen beizufügen. Der Erstempfänger der Zuwendung hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuführen. Die nähere Ausgestaltung des Nachweisverfahrens im Zuwendungsbescheid bleibt unberührt.
(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der LHO und die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Änderungen zugelassen sind.
7 - Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 1. August 2013 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2015 außer Kraft.
Potsdam, den 29. Juli 2013
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Dr. Martina Münch