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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.06
Einholung von Auskünften aus dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA); Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) (AW-StAG 2014.06)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.06
Einholung von Auskünften aus dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA); Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) (AW-StAG 2014.06)

vom 12. Dezember 2013

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.06

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zur einheitlichen Verfahrensweise bei der Überprüfung wesentlicher Entscheidungsvoraussetzungen in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Registers der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) und weise ich zur Ausführung von § 33 StAG mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:

1 Kann nach Maßgabe behördlicher Auskünfte oder nach eigenen Angaben der betroffenen Person eine diese betreffende Entscheidung in der Zuständigkeit einer anderen Staatsangehörigkeitsbehörde getroffen und gegebenenfalls in das Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten eingetragen worden sein, ist vor einer eigenen Entscheidung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) auf der Rechtsgrundlage der §§ 31 und 33 Absatz 4 Satz 1 StAG eine Auskunft aus dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einzuholen.

2 Die Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) zum Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten sind fallweise, jeweils nach Eintritt der Bestandskraft der einzelnen Entscheidungen, "unverzüglich" vorzunehmen (§ 33 Absatz 3 StAG).