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Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Erfassung der Kauffälle in der automatisiert geführten Kaufpreissammlung im Land Brandenburg (Erfassungsrichtlinie - KPSErf-RL)

Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Erfassung der Kauffälle in der automatisiert geführten Kaufpreissammlung im Land Brandenburg (Erfassungsrichtlinie - KPSErf-RL)
vom 18. Dezember 2012

zuletzt geändert durch Verfügung vom 23. September 2014

Erlass des Ministeriums des Innern

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines
2. Aufnahme von Rechtsvorgängen, Mieten und Pachten in die Kaufpreissammlung
3. Umfang der Erfassung der Kauffälle
4. Grundsätze bei der Erfassung
5. Besondere Festlegungen zur landeseinheitlichen Erfassung der Kauffälle
6. Festlegungen für überregionale Auswertungen durch den Oberen Gutachterausschuss
6.1 Ermittlung von Sachwertfaktoren für Ein- und Zweifamilienhäuser

6.2 überregionale Ermittlungen von Liegenschaftszinssätzen

6.3 überregionale Auswertungen in der Grenzregion zu Polen
7. Datenschutz
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Beschreibung der Elemente der niedersächsischen Kaufpreissammlung 2008 mit Anmerkungen des Landes Brandenburg 2014 [A-BB] (Elementebeschreibung Brandenburg)
Anlage 2: Beispiel für Zusammenstellung von Daten eines Kauffalls – Landverzicht - LVZ - gem. § 52 FlurbG

Anlage 3: Belegung der Geschäftsstellendaten und von Elementen für Kauffälle, für die überregionale Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen entsprechend der festgelegten Rahmenbedingungen

Anlage 4: Belegung der Geschäftsstellendaten und von Elementen für Kauffälle für die Ermittlung von Sachwertfaktoren für Ein- und Zweifamilienhäuser

Die Kaufpreissammlung ist die unentbehrliche Grundlage für die Markttransparenz und für die Wertermittlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und der Sachverständigen. Sie ist insbesondere Voraussetzung für die Erstattung von Gutachten, für die Ermittlung von Bodenrichtwerten, für die Ableitung von sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Erstellung der Grundstücksmarktberichte. Zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung wird im Land Brandenburg das Programmsystem “Automatisierte Kaufpreissammlung“ der niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung (AKS-Niedersachsen) verwendet.

Nur durch eine eindeutige und einheitliche Erfassung aller Rechtsvorgänge nach § 195 Abs. 1 BauGB wird sichergestellt, dass die Gutachterausschüsse ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht werden und dass ein Vergleich der Kauffälle - auch über den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses hinaus - sowie überregionale Auswertungen und Auskünfte möglich sind.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise wird Folgendes bestimmt:

1.  Allgemeines

1.1 Bei der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sind grundsätzlich

  • die Beschreibung der Elemente der Kaufpreissammlung der niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung mit den Anmerkungen des Landes Brandenburg (Elementebeschreibung Brandenburg), Anlage 1,
  • das “Handbuch für die Führung und Auswertung der Automatisierten Kaufpreissammlung“ (Handbuch AKS) der niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung und
  • die “Hinweise zur Auswertung der Kaufpreissammlung“ der niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung

zu beachten.

2. Aufnahme von Rechtsvorgängen, Mieten und Pachten in die Kaufpreissammlung

2.1 In die Kaufpreissammlung sind folgende Rechtsvorgänge nach § 195 Abs. 1 BauGB aufzunehmen:

  • jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen,
  • Einigungen vor der Enteignungsbehörde oder Enteignungsbeschlüsse,
  • Beschlüsse über die Aufstellung von Umlegungsplänen bzw. über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren,
  • Beschlüsse über vereinfachte Umlegungsverfahren,
  • Zuschläge in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

2.2 Aus der Übermittlungspflicht des § 9 Abs. 3 BbgGAV (siehe auch Nr. 5.51 VVBo1 ergibt sich die Erfassung von Rechtsvorgängen aus Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG. Die Daten aus Landverzichtserklärungen gemäß § 52 FlurbG und aus Planvereinbarungen werden in Form der Zusammenstellungen entsprechend Anlage 2 und den dazugehörigen Landverzichtserklärungen und Planvereinbarungen übermittelt.
Die Daten zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum werden in Form der Tausch- bzw. Bodenordnungspläne bzw. Auszügen daraus übermittelt.

2.3 Verträge, durch die Eigentum an einem Grundstück unentgeltlich und ohne Gegenleistung übertragen wurde (z. B. Schenkungsverträge, unentgeltliche Überlassungsverträge2 und durch die nur das Eigentum an Gebäuden übertragen wurde (z. B. DDR-Gebäudeeigentum), die fallen somit nicht unter § 195 Abs. 1 BauGB fallen,und sind somit nicht in der Kaufpreissammlung zu führen.

2.4 Die Rechtsvorgänge sind mit allen erforderlichen Merkmalen nach § 9 Abs. 5 BbgGAV als Kauffälle in der Kaufpreissammlung zu erfassen und den Grundstücksarten

  • unbebaute Flächen (uf), unterteilt in unbebaute Baufläche (ub), land- und forstwirtschaftliche Fläche (lf), Gemeinbedarfsfläche (gf), sonstige Fläche (sf),
  • bebautes Grundstück (bb) und
  • Eigentumswohnung (ei)

eindeutig zuzuordnen. Der Kauffall ist so anzulegen, dass eine sachgerechte Auswertung erfolgen kann. Dabei muss der Inhalt der Rechtsvorgänge nicht vollständig und unverändert in der Kaufpreissammlung abgebildet werden.

2.5 Enthält der Rechtsvorgang mehrere Objekte, die sich in wesentlichen Merkmalen (z. B. Grundstücksart, Entwicklungszustand) unterscheiden, sind diese getrennt als eigenständige Kauffälle zu erfassen, wenn die anteiligen Entgelte zutreffend angegeben oder zu ermitteln sind. Grundstückstauschverträge sind wenn möglich in zwei oder mehrere Kauffälle aufzuteilen.

2.6 Als Kaufpreis ist im Element PREI (216) der vertraglich vereinbarte oder für Vergleichszwecke bereinigte Kaufpreis in Euro zu erfassen. Er kann aus verschiedenen Anteilen und/oder Umrechnungen entstehen.

2.7 Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte sind in den Kategorien "Miete" (mi) und "Pacht" (pa) im erforderlichen Umfang zu erfassen.

3. Umfang der Erfassung der Kauffälle

3.1 Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob sich die Kauffälle als Vergleichsfälle und für die Ermittlung von für die Wertermittlung erforderlichen Daten eignen oder lediglich eine mengenstatistische Auswertung vorgesehen ist. Die Belegung der Elemente zu den einzelnen Kauffällen hat in dem für die beabsichtigten Auswertungen erforderlichen Umfang zu erfolgen.

3.2 Kauffälle, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind und selbständige und marktgängige Objekte behandeln, sollen für alle Auswertungen, insbesondere für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und für die Ableitung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, herangezogen werden. Für diese Kauffälle sind alle wertbeeinflussenden Merkmale zu erfassen.

3.3 Kauffälle, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind und regionaltypische oder vom Oberen Gutachterausschuss für überregionale Auskünfte und Auswertungen festgelegte Objekte behandeln, sollen für objektspezifische und landesweite Auswertungen herangezogen werden. Für diese Kauffälle sind insbesondere die für die beabsichtigten Auswertungen erforderlichen wertbeeinflussenden Merkmale zu erfassen.

3.4 Kauffälle, die nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind, die ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse aufweisen oder bei denen der Kaufpreis nicht eindeutig ist, sollen für mengenstatistische Auswertungen herangezogen werden. Für diese Kauffälle sind neben den zwingend zu belegenden Elementen noch folgende Elemente zu belegen: FLAC (401) bei uf und bb und AREI (206) bei ei.

3.5 Die für die einzelnen Auswertungen zu belegenden Elemente sind in der Elementebeschreibung Brandenburg (Anlage 1) und in den Hinweisen zur Auswertung der Kaufpreissammlung der niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung zusammengestellt. Die hierfür erforderlichen Informationen sind aus den Kaufverträgen, durch Informationen von Behörden und Befragungen der Vertragspartner auf der Grundlage des § 197 BauGB sowie ggf. durch Ortsbesichtigungen zusammenzutragen und durch sachverständige Ermittlungen zu ergänzen.

4. Grundsätze bei der Erfassung

4.1 Grundstücke, die künftig einem öffentlichen Zweck dienen sollen und damit dem freien Grundstücksmarkt entzogen werden, sind als Kauffälle mit der Qualität zu erfassen, die diese zum Zeitpunkt des Ausscheidens von der konjunkturellen Weiterentwicklung hatten. Sie sind der entsprechenden Grundstücksart (Nr. 2 Abs. 5) und der preisbestimmenden Grundstücksart, Element GRUA (301) zuzuordnen. Daneben ist bei der Grundstücksart uf im Element GNUT (437) immer die geplante Nutzung anzugeben sowie in den Elementen NUTV (438) und NUTN (439) die Beschreibung der Nutzung einzutragen.

4.2 Bei Elementen, deren Verschlüsselung einen mehrstufigen Aufbau aufweist (GRUA 301, WWUM 304, LAGE 410, GEBA 501), ist es bei der Erfassung der Kauffälle nach Nr. 3 Abs. 2 und 3 anzustreben, eine Zuordnung zu der jeweiligen Untergruppe vorzunehmen, da erst dann in der Regel eine sachgerechte Auswertung möglich ist. Eine Zuordnung zur Ober- oder Hauptgruppe ist immer dann vorzunehmen, wenn keine sichere Zuordnung zu einer Untergruppe möglich ist.

5. Besondere Festlegungen zur landeseinheitlichen Erfassung der Kauffälle

5.1 Die Belegungen der Perioden 3 und 5 des Elements WWML (305), der Perioden 6 bis 8 des Elements WEIA (307) und die Belegungen der Perioden 1 und 2 bei der Grundstücksart ei, der Periode 4 bei der Grundstücksart bb, der Periode 5 bei der Grundstücksart lf und der Perioden 6 bis 10 bei allen Grundstücksarten des Elements FREI (306) werden grundsätzlich durch das Land Brandenburg geregelt und für bestimmte Kauffälle in dieser Vorschrift landeseinheitlich vorgegeben.

5.2 Für bestimmte Objekte wird vorgegeben, unter welcher Grundstücksart und mit welchen speziellen Belegungen sie zu erfassen sind. Diese Vorgaben in der Elementebeschreibung Brandenburg (Anlage 1) in den jeweiligen Anmerkungen [A-BB] enthalten.

5.3 Für einzelne Elemente der AKS werden von der Beschreibung der Elemente der Kaufpreissammlung der niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung abweichende oder ergänzende Belegungen für einzelne Elemente vorgegeben. Diese Vorgaben sind in der Elementebeschreibung Brandenburg (Anlage 1) in den jeweiligen Anmerkungen [A-BB] enthalten.

6. Festlegungen für die Ermittlung von Sachwertfaktoren und überregionale Auswertungen durch den Oberen Gutachterausschuss

6.1 Ermittlung von Sachwertfaktoren für Ein- und Zweifamilienhäuser

6.1.1 Kauffälle, die für eine Ermittlung von Sachwertfaktoren nach der Brandenburgischen Sachwertrichtlinie (RL SW-BB) geeignet sind, werden in der AKS mit dem Kürzel SW10 im Feld 7 des Elements WEIA (307) gekennzeichnet. Die weiteren zu belegenden Elemente sind in der Anlage 4 zusammengestellt und in der Elementebeschreibung Brandenburg (Anlage 1) in den Anmerkungen [A-BB] enthalten. Eine entsprechende Erfassung erfolgt für alle Kaufverträge, die ab 2014 abgeschlossen wurden.

6.2 überregionale Ermittlungen von Liegenschaftszinssätzen

6.2.1 Für Kauffälle der Gebäudearten (GEBA) 101 bis 107, 200 und 201 bis 205, die für eine überregionale Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen entsprechend der festgelegten Rahmenbedingungen geeignet sind, sind die zu belegenden Elemente in der Anlage 3 zusammengestellt.

6.2.2 Die Kauffälle, bei denen eine Belegung entsprechend Anlage 3 und der festgelegten Rahmenbedingungen erfolgt ist, sind im Feld 7 des Elements 307 (WEIA 7) mit dem Kürzel LIZI zu kennzeichnen.

6.2.3 Die Kauffälle, die für eine überregionale Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen entsprechend der festgelegten Rahmenbedingungen geeignet sind und bei denen einzelne Elemente wegen erforderlicher Auswertungen durch den regionalen Gutachterausschuss abweichend belegt sind, sind im Feld 7 des Elements 307 (WEIA 7) mit dem Kürzel LIZI WEKO zu kennzeichnen.

6.2.4 Die Festlegungen zu den einzelnen Elementen für die überregionale Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen sind als Anmerkungen [A-BB] auch in der Elementebeschreibung Brandenburg (Anlage 1) enthalten.

6.3 überregionale Auswertungen in der Grenzregion zu Polen

6.3.1 In den Geschäftsstellen Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und Frankfurt (Oder), Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz, Uckermark und Cottbus ist im Feld 7 des Elements 307 (WEIA 7) Folgendes einzutragen: “VERA-PL“, wenn der Veräußerer polnischer Staatsbürger ist und “ERWE-PL“, wenn der Erwerber polnischer Staatsbürger ist.

6.3.2 Diese Festlegung ist als Anmerkung [A-BB] zum Element WEIA (307) in der Elementebeschreibung Brandenburg enthalten.

7. Datenschutz

7.1 In der Automatisierten Kaufpreissammlung dürfen grundsätzlich keine Namen und Anschriften der Erwerber oder Veräußerer (natürliche Personen) dauerhaft gespeichert werden.

7.2 Die Namen und die Anschriften der Erwerber oder Veräußerer dürfen in der Fragebogenverwaltung der Automatisierten Kaufpreissammlung nur vorübergehend gespeichert werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ende der Speicherung ist die Entscheidung der Geschäftsstelle über den Abschluss der Kauffallerfassung. Nach dem Eingang in der Geschäftsstelle ist der ausgefüllte Fragebogen unverzüglich auszuwerten und in die Datenbank zu übernehmen.

7.3 Nach dem Abschluss der Kauffallerfassung sind alle Verträge, Beschlüsse sowie ergänzende Angaben und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, zu vernichten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgGAV). Dies umfasst auch die ausgefüllten Fragebögen, sowie die in der AKS-Fragebogenverwaltung gespeicherten Namen und Adressen der Erwerber und Veräußerer.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt am 18. Dezember 2012 mit Wirkung für alle ab diesem Tag datierten Rechtsvorgänge in Kraft.

8.2 Die Richtlinie vom 15. Dezember 2011 - Az.: III/4-584-30 wird aufgehoben.

8.3 Diese Richtlinie tritt am 17. Dezember 2017 außer Kraft.

Anlage 1

Beschreibung der Elemente der niedersächsischen Kaufpreissammlung 2008 mit Anmerkungen des Landes Brandenburg 2014 [A-BB] (Elementebeschreibung Brandenburg)

Die Anlage 1 ist als PDF-Datei (3,8 MB) abgelegt.

Anlage 2

Tabelle - Beispiel Kauffall

 

Anlage 3

Belegung der Geschäftsstellendaten und von Elementen in der AKS für Kauffälle, die für eine überregionale Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen entsprechend der festgelegten Rahmenbedingungen3 geeignet sind

1. Geschäftsstellendaten

Folgende Geschäftsstellendaten werden landeseinheitlich durch die technische Stelle AKS wie folgt belegt:

  • Eintragung der in den Rahmenbedingungen festgelegten Parameter für die Reinertragsberechnung: Verwaltungskosten (Ausnahme: Verwaltungskosten für gewerbliche Nutzflächen können nicht absolut (nur prozentual) in der AKS hinterlegt werden. Eine Berechnung per Hand bzw. mit Ersatzprogrammen ist nötig.), Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis, Garagenzuschlag
  • Eintragung der in den Rahmenbedingungen festgelegten üblichen Gesamtnutzungsdauer im Menü zur Verwaltung der Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden

2. Kauffalldaten

Für die Ermittlung des Liegenschaftszinses  [Element LIZI (568)] sind die folgenden Elemente zu belegen:

  1. die bei der jeweiligen Grundstücksart laut Anlage 1 KPSErf-RL zwingend zu belegenden Elemente,
  2. die für die Berechnung des Liegenschaftszinses je nach Gebäudeart erforderlichen Elemente,
  3. die Elemente, die zusätzlich für eine automatisierte Berechnung von Elementen für die Berechnung des Liegenschaftszinses benötigt werden.

Aufzählung der erforderlichen Elemente:

xxx: Belegung nur wenn Ausprägung vorhanden

Elem.-Nr.KürzelElementbezeichnungAnmerkungen
103 KOOR Koordinate des Objekts
105 GEMA Gemarkung
115 RTYP Regionstyp zur überregionalen Auswertung
201 DATU Datum des Vertrages
216 PREI Kaufpreis
224 BOWE Bodenwertanteil
226 WMIN Wertminderung
227 WVER Wertverbesserung
301 GRUA Preisbestimmende Grundstücksart
306 FREI4 Freies Feld – Art der Miete
307 WEIA Weitere Angaben – Eintrag von „LSZ“
  WEIA7 Weitere Angaben – Eintrag von „LIZI“ bzw. „LIZI WEKO“
WEIA8 Weitere Angaben – Vermerk zu Wohn- und Nutzflächen
401 FLAC Fläche
416 BRWB Bodenrichtwert
436 VERF Verfahrensgebiet
501 GEBA Gebäudeart
504 BAUJ Baujahr
505 BAUV Jahr baulicher Veränderung
506 RNDA Restnutzungsdauer
516 WOFL Wohnfläche ggf. überschlägige Ermittlung
517 NUFL Nutzfläche ggf. überschlägige Ermittlung
522 ZAWO Zahl der Wohnungen
524 GARI Garagen im Gebäude
525 GARA Garagen als Nebengebäude
526 STEA Einstellplätze außerhalb Gebäude
555 JMIE Jahresnettokaltmiete
557 GEMI gewerblicher Mietanteil
558 REIN Jahresreinertrag
567 GTYP Gebäudetyp nur bei GEBA 101:106 für Berechnung GND
574 CAPO Einstellplätze in Carports
578 STST Standardstufe Gebäudestandard; nur bei

GEBA 101:106

580 MODG Modernisierungsgrad
596 GBTX Text zur Gebäudeart
601 VART Vertragsart
739 PREINO Normierter Kaufpreis automatisiert (programmgesteuert)

Elemente, die beim jeweiligen Kauffall nicht ausgeprägt sind und für die daher eine Belegung nicht erforderlich ist (z. B. kein gewerblicher Mietanteil, keine Garagen/Stellplätze vorhanden), sind mit Null zu belegen. Eine Ausnahme stellen die Elemente GTYP (567) und STST (578) dar. Diese Elemente sind für die Berechnung der Gesamtnutzungsdauern bei Gebäuden des individuellen Wohnungsbaus (GEBA 101:106) nötig.

3. Berechnungsformel

Der Liegenschaftszinssatz ist über die AKS-Funktion im Element LIZI (568) unter Beachtung des Elements PREINO (739) zu berechnen und wird mit 2 Stellen hinter dem Komma erfasst.

Berechnungsformel in der AKS (iterativ):

Erste Näherungsberechnung

Berechnungsformel - Erste Näherungsberechnung

Zweite Näherungsberechnung

Berechnungsformel - Zweite Näherungsberechnung

Liegenschaftszins in % = LIZIi * 100

Anlage 4

Belegung der Geschäftsstellendaten und von Elementen in der AKS für Kauffälle, die für eine Ermittlung von Sachwertfaktoren für Ein- und Zweifamilienhäuser geeignet sind

1. Geschäftsstellendaten

Folgende Geschäftsstellendaten werden landeseinheitlich durch die technische Stelle AKS wie folgt belegt:

  • Indexreihen: Indexreihen für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamts 2010 – Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden
    • von 1958 bis 2002 jahresweise
    • ab Februar 2003 quartalsweise
  • Parameter Sachwert 2010: Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden in den Standardstufen entsprechend SW-RL Anlage 3 für
    • freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften4, Reihenhäuser
    • Einzelgaragen
  • Parameter Sachwert 2010: pauschaler Wert der Außenanlagen

2. Kauffalldaten

Für die Ermittlung von Sachwertfaktoren sind die folgenden Elemente zu belegen:

  1. die bei der jeweiligen Grundstücksart laut Anlage 1 KPSErf-RL zwingend zu belegenden Elemente,
  2. die für die Berechnung des Sachwerts 2010 erforderlichen Elemente,
  3. die Elemente, die zusätzlich für eine automatisierte Ermittlung oder Berechnung von Elementen für die Berechnung des Sachwerts 2010 benötigt werden, und
  4. Elemente, die für überregionale Auswertungen durch den Oberen Gutachterausschuss benötigt werden.

Aufzählung der erforderlichen Elemente:

xxx: Belegung nur wenn Ausprägung vorhanden

Elem.-Nr.KürzelElementbezeichnungAnmerkungen
103 KOOR Koordinate des Objekts
105 GEMA Gemarkung
115 RTYP Regionstyp zur überregionalen Auswertung
201 DATU Datum des Vertrages
216 PREI Kaufpreis
224 BOWE Bodenwertanteil
226 WMIN Wertminderung
227 WVER Wertverbesserung
301 GRUA Preisbestimmende Grundstücksart
307 WEIA7 Weitere Angaben – Eintrag von „SW10“ für Kauffälle die nach der RL SW-BB verwendet werden können
401 FLAC Fläche
416 BRWB Bodenrichtwert
501 GEBA Gebäudeart
503 STEL Stellung des Gebäudes
504 BAUJ Baujahr
506 RNDA Restnutzungsdauer
511 VGES Zahl der oberirdischen Vollgeschosse
516 WOFL Wohnfläche zur überregionalen Auswertung; (ggf. überschlägige Ermittlung)
525 GARA Garagen als Nebengebäude sofern vorhanden und Bestandteil des Normobjekts
561 BGFL Bruttogrundfläche
567 GTYP Gebäudetyp
574 CAPO Einstellplätze in Carports sofern vorhanden und Bestandteil des Normobjekts
578 STST Standardstufe Gebäudestandard
579 KOWT Kostenkennwert Normalherstellungskosten 2010
580 MODG Modernisierungsgrad
583 KFGB Korrekturfaktor Gebäudegeometrie
591 BJMO modifiziertes Baujahr
596 GBTX Text zur Gebäudeart
601 VART Vertragsart
730 KPWOFL Normierter Kaufpreis/Wohnfläche automatisiert (programmgesteuert)
739 PREINO Normierter Kaufpreis automatisiert (programmgesteuert)
741 KPSW10 Normierter Kaufpreis/Sachwert 2010 automatisiert (programmgesteuert)

3. Berechnungsformel

Die Berechnungsvorschrift Sachwertfaktor = (Kaufpreis  ± boG)  / vorläufiger Sachwert wird in der AKS wie folgt realisiert: 

Berechnungsformel


1 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Aktenzeichen: MI III/4 - 583-11 vom 28. Juni 2011

2 Überlassungsvertrag: Der Begriff des Überlassungsvertrages wird allgemein als Umschreibung für die ganz oder teilweise unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen verwendet, ohne direkt auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu verweisen. Den Überlassungsverträgen sind daher z. B. zuzuordnen: Schenkung, ehebedingte Zuwendung oder die vorweggenommene Erbfolge. Dabei kann sich der konkrete Vertragstyp aus der Überschrift (z. B. Schenkungsvertrag) oder aus dem Vertragstext ergeben.

3 festgelegt durch den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Brandenburg; veröffentlicht auf der Homepage der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte unter Praxis- und Arbeitshilfen (Link: http://www.gutachterausschuss-bb.de/OGAA/puahilfen.htm#rahmenbedingungen)

4 Die SW-RL verwendet den Begriff Doppelhaus.