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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.13
Mehrstaatigkeit: Absehen von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG (AW-StAG 2014.13)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.13
Mehrstaatigkeit: Absehen von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG (AW-StAG 2014.13)
vom 16. Dezember 2013
Zur Gewährleistung einheitlicher Standards im Einbürgerungsverfahren weise ich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:
1 Bei Einbürgerungen nach § 10 StAG darf nur nach Maßgabe des § 12 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abgesehen werden, das heißt, nur dann, wenn die betroffene Person ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Absatz 1 Satz 1 StAG) oder wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt (§ 12 Absatz 2 StAG).
1.1 Die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG liegen nicht schon allein deshalb vor, weil das Recht eines ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit davon abhängig macht, dass die betroffene Person beispielsweise das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat oder mit Vollendung beispielsweise des achtzehnten oder einundzwanzigsten Lebensjahres volljährig ist; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 9.12 (juris).
1.2 1Die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG sind nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine der Voraussetzungen gegeben ist, unter denen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 StAG zwingend anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG vorliegen. 2Nummer 12.1.1 VAH-StAG ist insoweit der Entscheidungspraxis der Staatsangehörigkeitsbehörden in Brandenburg nicht zu Grunde zu legen; vgl. Berlit in GK-StARNov. 2010, Rn. 23 ff. zu § 12 StAG.
1.3 1Liegt keine der Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 2 StAG vor, darf nur ausnahmsweise und unter hohen Anforderungen angenommen werden, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG aufgegeben werden kann. 2In den Fällen der Nummer 1.1 kommt dies dann in Betracht, wenn die betroffenen minderjährigen Personen bereits von Geburt an oder seit ihrem Kleinkindalter, spätestens seit Vollendung ihres sechsten Lebensjahrs in Deutschland aufgewachsen sind, das heißt, seitdem ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, es sei denn, dass eine dem entsprechende Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland offensichtlich gleichwohl nicht erfolgt ist. 3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 ist in den Fällen der Nummer 1.1 anzunehmen, dass die betroffene minderjährige Person ihre ausländische Staatsangehörigkeit auch nach Erreichen des dafür maßgeblichen Lebensalters nur unter besonders schwierigen Bedingungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG aufgeben kann, wenn sie
- keinen gültigen Pass ihres Herkunftslandes beziehungsweise des Herkunftslandes ihrer Mutter oder ihres Vaters besitzt,
- dort nicht registriert ist und einen gültigen Pass deshalb von Deutschland aus nicht oder nur zu unzumutbar hohen Kosten erlangen kann,
- die Landessprache nicht beherrscht und
- auch nach Erreichen des für eine Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit maßgeblichen Lebensalters die Staatsangehörigkeit von Deutschland aus voraussichtlich nicht oder nur zu unzumutbar hohen Kosten aufgeben kann.
1.4 In den Fällen, in denen gemäß Nummer 1.3 Satz 3 anzunehmen ist, dass die betroffene minderjährige Person ihre ausländische Staatsangehörigkeit auch nach Erreichen des dafür maßgeblichen Lebensalters nur unter besonders schwierigen Bedingungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG aufgeben kann, ist auf dieser Rechtsgrundlage bereits gegenwärtig von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abzusehen.
2 1Bei Einbürgerungen nach § 8 oder § 9 StAG ist Mehrstaatigkeit hinzunehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 12 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abzusehen ist. 2Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf Mehrstaatigkeit nicht hingenommen werden.
3 1Bei Staatsangehörigen der zu Ziffer I bis III der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung angegebenen Länder ist unter Beachtung der gegebenenfalls dazu bestimmten Einschränkungen und sonstigen Maßgaben von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 beziehungsweise Nummer 3 Alternative 2 StAG abzusehen. 2Änderungen der Anlage zu dieser Allgemeinen Weisung erfolgen jeweils dadurch, dass die Datei durch eine aktualisierte Fassung ersetzt wird; die Änderungen werden dabei kenntlich gemacht.
4 1Von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG ist auf der Rechtsgrundlage des § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 Alternative 2 StAG abzusehen, wenn der ausländische Staat eine Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit bei der im Einzelfall betroffenen Person davon abhängig macht, dass diese eine ihm gegenüber bestehende Militärdienstpflicht erfüllt oder sich davon freikauft. 2Nummer 12.1.2.3.2.2 VAH-StAG ist insoweit der Entscheidungspraxis der Staatsangehörigkeitsbehörden in Brandenburg nicht zu Grunde zu legen. 3Soweit der Staatsangehörigkeitsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 nicht allgemein bekannt ist oder sie die Voraussetzungen im Einzelfall nicht auch anderweitig einfach feststellen kann, obliegt es der betroffenen Person nachzuweisen, dass sie dem ausländischen Staat gegenüber militärdienstpflichtig ist und dessen Staatsangehörigkeit nur aufgeben kann, wenn sie die Militärdienstpflicht erfüllt oder sich davon freikauft. 4Dazu ist, wenn die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Einbürgerung vorliegen, der betroffenen Person gegebenenfalls eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, unter deren Vorlage die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt werden kann. 5Eine Wahlpflichtoption im Sinne des Satzes 1 zum Freikauf von einer Militärdienstpflicht als Bedingung für eine Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit liegt nicht vor, wenn für eine Löschung von Eintragungen zu der betroffenen Person in militärdienstrechtlichen Registern oder für sonstige von ihr veranlasste Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der durch ihr Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bedingten Beendigung ihrer Militärdienstpflicht eine Gebühr verlangt wird und auch deren Höhe nach kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass es sich dabei um einen verdeckten Freikaufspreis handelt.
Anlagen
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