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Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
vom 6. Mai 2014
(JMBl/14, [Nr. 6], S.68)

I.
Anwärterdienst

  1. In den Anwärterdienst als Notarassessor werden nur so viele Bewerber übernommen, wie später voraussichtlich als Notare bestellt werden können. Die Notarkammer unterrichtet das Ministerium der Justiz über den voraussichtlichen Einstellungsbedarf, sobald er absehbar ist.

  2. Die Einstellungen erfolgen in der Regel zweimal jährlich im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Zweiten Juristischen Staatsprüfung.

  3. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind, und die voraussichtliche Zahl der einzustellenden Assessoren werden im Justizministerialblatt veröffentlicht. Stehen für das Auswahlverfahren nicht genügend geeignete Bewerber zur Verfügung, so kann das Ministerium der Justiz nach Anhörung der Notarkammer die zu besetzenden Notarassessorenstellen unter Angabe einer Ausschreibungsfrist auch überregional erneut ausschreiben.

  4. Bewerbungen um Einstellung in den Anwärterdienst sind in drei Exemplaren an das Ministerium der Justiz zu richten und müssen die in Ziffer II Nummer 3 vorgesehenen Angaben enthalten.

  5. Die Notarkammer lädt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz Bewerber zu Vorstellungsgesprächen ein. Ziffer II Nummer 6 Satz 1 gilt entsprechend.

  6. Der ausgewählte Bewerber hat vor seiner Einstellung auf Verlangen und auf seine Kosten ein Führungszeugnis für Behörden (Belegart O B) zu beantragen und ein amtsärztliches Gutachten, das nicht älter als drei Monate sein sollte, vorzulegen.

  7. Der Bewerber, der in den Anwärterdienst übernommen wird, erhält über seine Ernennung zum Notarassessor eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1. Die Urkunde wird ihm durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgehändigt. Der Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet die Notarkammer und das Ministerium der Justiz von der Ernennung. Bewerber, die nicht in den Anwärterdienst übernommen werden, werden vom Ministerium der Justiz darüber benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle an einen Mitbewerber zu vergeben. Dabei sind dem Bewerber die wesentlichen Gründe für die Ablehnung der Übernahme mitzuteilen.

  8. Die Notarkammer benachrichtigt das Ministerium der Justiz, den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Präsidenten des Landgerichts und die Ländernotarkasse Leipzig von der Überweisung des Notarassessors an eine Ausbildungsstelle. Der Notarassessor ist bei der Überweisung darauf hinzuweisen, dass er der Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt nach §§ 92 bis 110a der Bundesnotarordnung untersteht.

  9. Der Anwärterdienst beginnt mit dem Tag des Dienstantritts des Notarassessors. Den Tag des Dienstantritts zeigt die Ausbildungsstelle der Notarkammer an, die das Ministerium der Justiz, den Präsidenten des Oberlandesgerichts und den Präsidenten des Landgerichts unterrichtet.

  10. Über Umstände, welche die Eignung des Notarassessors für die Bestellung zum Notar in Frage stellen, hat die Ausbildungsstelle, die den Notarassessor beschäftigt, unverzüglich dem Präsidenten der Notarkammer zu berichten. Dieser hört den Notarassessor an und berichtet mit einem Entscheidungsvorschlag dem Ministerium der Justiz.

  11. Anträge von Notarassessoren auf Entlassung aus dem Dienst sind an das Ministerium der Justiz zu richten. Der Notarassessor erhält über die Entlassung aus dem Anwärterdienst eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 a.

II.
Besetzung von Notarstellen

  1. Jede zu besetzende Notarstelle wird ausgeschrieben. Frei werdende Notarstellen sind dem Ministerium der Justiz durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich anzuzeigen. Hierzu ist in Abstimmung mit der Notarkammer insbesondere eine Übersicht über den Umfang der in der frei werdenden Notarstelle angefallenen Geschäfte und des durchschnittlichen Geschäftsanfalls der benachbarten Notarstellen für die letzten drei Kalenderjahre vorzulegen. Das Ministerium der Justiz trifft die Organisationsentscheidung und veranlasst gegebenenfalls die Ausschreibung der Stelle im Justizministerialblatt.

  2. Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind in drei Exemplaren an das Ministerium der Justiz zu richten. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen.

  3. Die Bewerbung muss enthalten:

    1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Anschrift und Personenstand des Bewerbers,
    2. eine Erklärung darüber, auf welche ausgeschriebene Stelle sich die Bewerbung bezieht und, soweit sie sich auf mehrere Stellen bezieht, die Reihenfolge der Bewerbung,
    3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie der Bewerber mit einem Richter, Staatsanwalt, Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwalt oder Notar im Land Brandenburg verwandt oder verschwägert ist oder war,
    4. eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe, insbesondere wenn es sich um eine Bewerbung eines Notars handelt, der sein Amt bei Ablauf der Bewerbungsfrist weniger als fünf Jahre am bisherigen Amtssitz ausgeübt hat,
    5. eine Erklärung darüber, welche Tätigkeit seit der Erlangung der Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar ausgeübt worden ist,
    6. eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen, berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind oder ob gegen den Bewerber ein Strafverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein berufsgerichtliches oder ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt oder geschwebt hat; die Strafen, Maßnahmen, Missbilligungen oder Rügen und die schwebenden oder abgeschlossenen Verfahren sind mitzuteilen,
    7. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber infolge gerichtlicher Anhörung in der Verfügung über das Vermögen beschränkt ist,
    8. eine Erklärung darüber, bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis geführt werden und ob der Bewerber mit der Beiziehung dieser Personalakten durch das Ministerium der Justiz und die Notarkammer einverstanden ist,
    9. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits in einem anderen Bundesland seine Ernennung zum Notar oder Notarassessor beantragt hat,
    10. ein mit eigenhändiger Unterschrift und Angabe des Aufnahmejahres versehenes Lichtbild (Passbildformat),
    11. das Zeugnis über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder Nachweise für die in § 117b Absatz 1 der Bundesnotarordnung genannten Anforderungen; der ausgewählte Bewerber hat vor seiner Ernennung zum Notar auf Verlangen und auf seine Kosten ein Führungszeugnis für Behörden (Belegart O B) zu beantragen und ein amtsärztliches Gutachten, das nicht älter als drei Monate sein sollte, vorzulegen,
    12. einen eigenhändig unterschriebenen Lebenslauf,
    13. Rechtsanwälte oder frühere Rechtsanwälte müssen mitteilen, ob ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einmal versagt oder ob sie widerrufen oder zurückgenommen worden ist; die Stelle, welche die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme ausgesprochen hat, ist zu bezeichnen; Rechtsanwälte haben ferner zu erklären, dass sie für den Fall der Bestellung zum Notar auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten.
  4. Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen können nur berücksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Auf die Mindestverweildauer sind Zeiten nach § 5 der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens vom 17. Februar 1999 (GVBl. II S. 121) anzurechnen. Besondere Gründe für eine vorzeitige Amtssitzverlegung oder Neubestellung in einem anderen Bundesland sind darzulegen.

  5. Die Notarkammer nimmt zu der Bewerbung Stellung. Bei Bewerbungen von Notarassessoren kann auf eine Beurteilung Bezug genommen werden, soweit sie noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Auf Anforderung des Ministeriums der Justiz ist eine Beurteilung zu erstellen und vorzulegen.

  6. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist legt die Notarkammer dem Ministerium der Justiz einen Besetzungsbericht vor, der eine mit Gründen versehene Empfehlung enthält. Der Präsident des Oberlandesgerichts erhält den Besetzungsbericht nachrichtlich.

  7. Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden vom Ministerium der Justiz benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von zwei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet das Besetzungsverfahren fortgeführt werde. Dabei sind dem Bewerber die wesentlichen Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

  8. Der Notar erhält eine Bestallungsurkunde nach dem Muster der Anlage 2 oder 3. Der Präsident des Landgerichts händigt die Urkunde aus, nimmt über die Aushändigung sowie über die anschließende Eidesleistung eine Niederschrift auf, benachrichtigt hiervon die Notarkammer und auf dem Dienstweg das Ministerium der Justiz und veranlasst den Notar, seine Unterschrift sowie Abdrucke seines Prägesiegels und Farbdrucksiegels einzureichen.

III.
Tätigkeit der Aufsichtsbehörden

1. Verhinderung bei der Ausübung der Amtstätigkeit

Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so zeigt er dies unverzüglich dem Präsidenten des Landgerichts an. Er teilt ihm auch unverzüglich die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilt der Präsident des Landgerichts dies dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit.

2. Vertreterbestellung, ständiger Vertreter

(1) Notarinnen, die ihr Amt wegen Schwangerschaft, und Notarinnen oder Notare, die ihr Amt wegen Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen vorübergehend nicht ausüben wollen, zeigen dies unter Beifügung entsprechender Nachweise über den Präsidenten des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts an. Dieser unterrichtet die Notarkammer und das Ministerium der Justiz von der Anzeige.

(2) Die Bestellung eines Vertreters für den abwesenden oder verhinderten Notar ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im Ganzen besteht. Ist der Notar nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.

(3) Dem Notar soll in der Regel nur ein Notar, Notar außer Dienst oder geeigneter Notarassessor zum Vertreter bestellt werden, es sei denn, die Notarkammer bescheinigt, dass keine dieser Personen zur Verfügung steht. Zum Notarvertreter darf nicht bestellt werden, wer als Mitarbeiter bei einem Notar tätig ist.

(4) Ein ständiger Vertreter soll nur bestellt werden, wenn der Notar an der Ausübung seines Amtes häufig im Ganzen verhindert sein wird. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt wird. Der Antrag auf Bestellung eines ständigen Vertreters ist zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen der Notar im Laufe des Kalenderjahres häufig an der Ausübung seines Amtes verhindert sein wird. Eine derartige Verhinderung kann angenommen werden, wenn der Notar dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehört oder in der Standesorganisation oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben tätig ist.

(5) Ein ständiger Vertreter kann auch in den Fällen des Absatzes 1 bestellt werden.

(6) Vor der Entscheidung über die Bestellung eines ständigen Vertreters und deren Widerruf ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Über die Eidesleistung des Vertreters nimmt der Präsident des Landgerichts eine Niederschrift auf. Er veranlasst den Vertreter, seine Unterschrift einzureichen. Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid kann schriftlich erfolgen.

(8) Der Präsident des Landgerichts teilt die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mit.

(9) Der Präsident des Landgerichts bringt die ihm nach § 33 Absatz 6 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretung der Notarkammer zur Kenntnis.

3. Notariatsverwalter

(1) Besteht Anlass zur Bestellung eines Notariatsverwalters, so berichtet der Präsident des Landgerichts unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts gibt vor der Bestellung des Notariatsverwalters der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Er erteilt eine Bestallungsurkunde nach dem Muster der Anlage 4. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilt er dem Ministerium der Justiz, dem Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer mit.

(3) Zum Notariatsverwalter darf nicht bestellt werden, wer als Mitarbeiter bei einem Notar tätig ist.

(4) Der Präsident des Landgerichts händigt dem Notariatsverwalter die Bestallungsurkunde aus. Er nimmt über die Aushändigung der Bestallungsurkunde sowie über die anschließende Eidesleistung eine Niederschrift auf, benachrichtigt den Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Übersendung einer Abschrift und veranlasst den Notariatsverwalter, seine Unterschrift sowie Abdrucke seiner Prägesiegel und Farbdrucksiegel bei ihm einzureichen.

(5) Der Notariatsverwalter liefert nach Beendigung seines Amtes Siegel und Stempel an den Präsidenten des Landgerichts ab und benachrichtigt hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei dem Landgericht aufzubewahren.

4. Prüfung der Amtsführung

(1) Der Präsident des Landgerichts prüft die Geschäftsübersichten des Notars und stellt nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 5 zusammen. Dabei sind die Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluss der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen.

(2) Die gefertigten Zusammenstellungen reicht der Präsident des Landgerichts bis zum 1. März in jeweils drei Exemplaren dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. Dieser reicht jeweils ein Exemplar mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Ministerium der Justiz und die Notarkammer weiter.

(3) Der Präsident des Landgerichts veranlasst die Prüfung der Geschäfte des Notars nach § 93 der Bundesnotarordnung. Soweit es die laufende Überwachung der Amtstätigkeit erfordert, können vom Notar Berichte angefordert werden. Der Notar ist verpflichtet, die Berichte zu erstatten.

(4) Wird der Amtssitz eines Notars verlegt, ist sicherzustellen, dass zwischen den einzelnen Prüfungen der Amtsführung des Notars nicht mehr als vier Jahre liegen und an den Notarstellen keine prüfungsfreien Zeiträume bestehen. Die Prüfung schließt jeweils an die vorhergehende Amtsprüfung an der jeweiligen Notarstelle an.

(5) Über das Ergebnis der Prüfung und die Behebung vorgefundener Mängel berichtet der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Notarkammer. Soweit in der Geschäftsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden oder durch den Präsidenten des Landgerichts aufgrund der festgestellten Mängel dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet wurden, berichtet der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz.

5. Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen, auswärtige Sprechtage, Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks

(1) Die Genehmigung oder die Verpflichtung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage soll nur ausgesprochen werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht. Diese Entscheidungen sind ausgeschlossen, wenn der Ort, der für die Abhaltung der Sprechstunden in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notare befindet. Die Genehmigung nach Satz 1 soll mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden.

(2) Die Genehmigung zur Vornahme von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich mit der zuständigen Landesjustizverwaltung ins Benehmen zu setzen. Hat der Notar, weil Gefahr im Verzug war, Amtshandlungen außerhalb seines Amtsbezirks ohne Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen, so hat er hiervon unverzüglich den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer zu benachrichtigen.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 können befristet oder mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

6. Nebenberufliche Tätigkeit

(1) Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen für Landesbeamte der Eingangsämter des höheren Dienstes übersteigen, auch Fahrtkostenersatz, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen. Als Nebenbeschäftigung gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

(2) Die Genehmigung gilt als allgemein erteilt für

  1. freundschaftliche Hilfeleistung im geringen Umfang, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht,
  2. Rechtskundeunterricht und die Mitwirkung an den juristischen Staatsprüfungen,
  3. einzelne Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 1200 Euro jährlich nicht übersteigt.

In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzuzeigen.

(3) Über Ausnahmen und Genehmigungen nach § 8 der Bundesnotarordnung (Nebentätigkeit) entscheiden nach Anhörung der Notarkammer:

  1. das Ministerium der Justiz bei Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Absatz 1 der Bundesnotarordnung),
  2. der Präsident des Oberlandesgerichts in den übrigen Fällen.

Ausnahmen und Genehmigungen können mit Befristungen oder Auflagen verbunden werden.

(4) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung oder zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung) ist insbesondere zu versagen:

  1. wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, dass die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramts nicht verbleibt,
  2. wenn der Notar außerhalb der vorsorgenden Rechtspflege in einer Sache tätig werden soll, mit der er amtlich befasst oder befasst gewesen ist und sich der Anschein seiner Parteilichkeit ergeben kann,
  3. für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art, Umfang und Höhe zu beanstanden ist,
  4. für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken,
  5. für Tätigkeiten, die in sonstiger Weise mit der Stellung oder dem Ansehen eines Notars nicht vereinbar sind.

(5) Der Notar, dem eine Nebenbeschäftigung genehmigt worden ist oder dessen Nebenbeschäftigung als genehmigt gilt, ist verpflichtet, den für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen jede Veränderung der Nebenbeschäftigung sowie Änderungen von Art, Umfang und Höhe der Vergütung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Absatz 1 bis 5 ist auf Notarassessoren entsprechend anzuwenden.

7. Amtsenthebung

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts soll vor der Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung die Notarkammer anhören. Über die vorläufige Amtsenthebung benachrichtigt er unverzüglich das Ministerium der Justiz, die Notarkammer und den Präsidenten des Landgerichts, der seinerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen hat.

(2) Besteht Anlass, einen Notar aus den in § 50 Absatz 1 und 2 der Bundesnotarordnung angeführten Gründen endgültig seines Amtes zu entheben, holt der Präsident des Oberlandesgerichts eine Stellungnahme der Notarkammer ein, hört den Notar an und berichtet dem Ministerium der Justiz unter Beifügung etwaiger Vorgänge. Im Falle der Unfähigkeit des Notars, sein Amt aus gesundheitlichen Gründen ordnungsgemäß auszuüben (§ 50 Absatz 1 Nummer 7 der Bundesnotarordnung) nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts hierbei auch dazu Stellung, ob Anlass besteht, dem Notar Dank und Anerkennung der Justizverwaltung des Landes Brandenburg für die Amtsführung auszusprechen, und ob Bedenken dagegen bestehen, dem Notar die Führung seiner Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu gestatten.

8. Aufsichtsmaßnahmen und Disziplinarverfahren

(1) Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notare Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so geben sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist.

(2) Besteht Anlass zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, so ist dem Ministerium der Justiz unverzüglich zu berichten.

(3) Den höheren Aufsichtsbehörden sind alle wesentlichen Vorkommnisse in Aufsichts- und Disziplinarangelegenheiten mitzuteilen. Wesentlich sind insbesondere Tatsachen, die den Verdacht eines Disziplinarvergehens oder einer Straftat gegen den Notar oder den Notarassessor rechtfertigen. Mitzuteilen sind auch alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschuldigten oder seiner Eignung für das Amt des Notars begründen können. Dies gilt nicht für Verfahren wegen Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist.

(4) Die Notarkammer teilt eine von ihr ausgesprochene Ermahnung dem Präsidenten des Landgerichts mit (§ 75 Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung). Dieser legt sie auf dem Dienstweg dem Ministerium der Justiz vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Ermahnung eingelegten Rechtsbehelfe.

(5) Eine Verfügung, durch die einem Notar oder Notarassessor von einer Aufsichtsbehörde eine Missbilligung ausgesprochen wird (§ 94 der Bundesnotarordnung), ist den übrigen Aufsichtsbehörden und der Notarkammer mitzuteilen. Dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Missbilligung eingelegten Rechtsbehelfe.

(6) Mitteilungen im förmlichen Disziplinarverfahren erfolgen durch das Ministerium der Justiz an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der seinerseits den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer benachrichtigt.

(7) Im nicht förmlichen Disziplinarverfahren sind dem Ministerium der Justiz, den übrigen Aufsichtsbehörden und der Notarkammer mitzuteilen:

  1. die Disziplinarverfügung und
  2. im Falle der Anfechtung einer Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(8) Ist durch Entscheidung des Disziplinargerichts oder durch die Disziplinarverfügung eine Geldbuße verhängt worden, so ist den übergeordneten Aufsichtsbehörden auch die Vollstreckung der Geldbuße mitzuteilen.

9. Erlöschen des Amtes, Aktenverwahrung

(1) Ein Verlangen des Notars auf Entlassung aus dem Amt (§ 48 der Bundesnotarordnung) ist schriftlich zu erklären und dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstweg zuzuleiten. Es soll möglichst neun Monate vor dem Entlassungszeitpunkt gestellt werden. Die Mitteilung über das Erreichen der Altersgrenze (§ 47 Nummer 1 der Bundesnotarordnung) ist dem Ministerium der Justiz neun Monate vor dem Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze auf dem Dienstweg zuzuleiten. Der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Oberlandesgerichts nehmen dazu Stellung, ob Anlass besteht, dem Notar Dank und Anerkennung der Justizverwaltung des Landes Brandenburg für die Amtsführung auszusprechen, und ob Bedenken dagegen bestehen, dem Notar die Führung seiner Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu gestatten.

(2) Erlischt das Amt des Notars, so benachrichtigt der Präsident des Oberlandesgerichts den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer. Der Notar erhält über das Erlöschen des Amtes durch Entlassung, durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Amtsenthebung aus gesundheitlichen Gründen eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 4 a (Entlassung auf eigenes Verlangen), der Anlage 4 b (Erreichen der Altersgrenze) oder der Anlage 4 c (Amtsenthebung aus gesundheitlichen Gründen). Die Urkunde soll dem Notar durch den Präsidenten des Landgerichts ausgehändigt werden.

(3) Ist das Amt des Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten dem Amtsnachfolger in Verwahrung zu geben.

(4) Die Verwahrung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten anderen Notaren in Verwahrung gegeben wird, während die übrigen Akten in die Verwahrung des Amtsgerichts übergehen.

(5) Soweit die Bücher und Akten in die Verwahrung eines anderen Notars übergehen, ist dem Amtsgericht am Amtssitz des ausgeschiedenen Notars von der Anordnung unverzüglich Kenntnis zu geben.

(6) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann dem Notar, der Akten eines anderen Notars in Verwahrung nimmt, aufgeben, die übernommenen Akten auf Vollständigkeit zu überprüfen und ein Verzeichnis etwa fehlender Urkunden vorzulegen.

10. Gnadensachen

(1) Gesuche um Gnadenerweise in Disziplinarsachen legt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz vor. Der Notarkammer und dem Vorsitzenden des Disziplinargerichts, zu dessen Entscheidung ein Gnadenerweis erbeten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sämtliche Umstände, die für die Gnadenentscheidung Bedeutung haben, sind in dem Bericht eingehend zu würdigen. Das gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers.

(2) Die Gnadenvorgänge sind in einem besonderen Heft (Gnadenheft) zusammenzufassen. Den Berichten sind die Personal- und Disziplinarakten beizufügen.

11. Personalakten

Personalakten werden bei dem Ministerium der Justiz, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Landgerichts geführt. Im Übrigen gelten die Allgemeine Verfügung über die Führung der Personalakten über Angehörige rechtsberatender Berufe vom 5. April 2000 (JMBl. S. 50) und die Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden vom 20. Juni 2009 (GVBl. II S. 338).

IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Bezeichnung der Beteiligten

  1. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung über die Angelegenheiten der Notare des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 18.März 1999 (JMBl. S. 38), die zuletzt durch Allgemeine Verfügung vom 27. Februar 2013 (JMBl. S. 35) geändert worden ist, außer Kraft.

  2. Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten Amts-, Funktions-, Status- und sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

Potsdam, den 6. Mai 2014

Der Minister der Justiz

Dr. Helmuth Markov

Anlagen