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Ergänzungsbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung (GVO) im Land Brandenburg (GVOBbg)

Ergänzungsbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung (GVO) im Land Brandenburg (GVOBbg)
vom 29. August 2012
(JMBl/12, [Nr. 9], S.78)

Zur Ergänzung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO), die mit der Allgemeinen Verfügung vom 24. Juli 2012 (JMBl. S. 66) in Kraft gesetzt wurde, bestimmt der Minister der Justiz:

I.

1 Schriftverkehr (zu § 53 GVO)

Postsendungen in Angelegenheiten, die der Gerichtsvollzieher infolge seines Amtes zu erledigen hat, sind von ihm zu frankieren und abzusenden. Postsendungen, die für Rechtsanwälte bestimmt sind, die im Gerichtsgebäude ein Anwaltsfach unterhalten, können in dieses eingelegt werden. Postsendungen in innerdienstlichen, persönlichen und fachlichen Angelegenheiten an andere Gerichte und Behörden des Landes, zu denen ein Kurierdienst eingerichtet ist, können mit diesem befördert werden.

2 Dienstregister (zu § 65 GVO)

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird ermächtigt, die Führung eines einheitlichen Dienstregisters für alle Aufträge nach dem Vordruck GV 1a (Dienstregister II) anzuordnen, sodass das Führen des Dienstregisters I entfällt. Ergeht eine solche Anordnung, so ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Kosten in das Kassenbuch II eingetragen werden. Die Anordnung soll nur zum Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt oder aufgehoben werden.

3 Zahlungsverkehr (zu § 73 GVO)

3.1 Führung eines Dienstkontos

Bei der Einrichtung eines Dienstkontos bei einem Kreditinstitut gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

3.1.1 Auswahl des Kreditinstituts

Das Dienstkonto ist bei einem Kreditinstitut einzurichten, das auch außerhalb der Geschäftszeiten die Einlieferung von Bargeld ermöglicht.

3.1.2 Verfügungsbefugnis

Der Gerichtsvollzieher ist gegenüber dem Kreditinstitut zur Verfügung über das Dienstkonto berechtigt und verpflichtet. Die Rechte der Dienstbehörde (§ 73 Absatz 6 GVO, Nummern 3.1.8, 3.1.9 und 3.1.10) bleiben hiervon unberührt.

3.1.3 Einrichtung eines Dienstkontos

Die Eröffnung eines Dienstkontos erfolgt mit dem Vordruck des Kreditinstituts auf Antrag des Gerichtsvollziehers. Der Antrag ist mit dem Sichtvermerk und dem Dienststempel des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu versehen. Der Gerichtsvollzieher hat zu erklären, dass das Konto ausschließlich für den dienstlichen Zahlungsverkehr bestimmt ist.

3.1.4 Kündigung und Übertragung des Dienstkontos

Das Dienstkonto kann nur mit der Zustimmung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gekündigt werden. Die Zustimmung ist dem Kreditinstitut nachzuweisen. Kündigt das Kreditinstitut das Dienstkonto, ist die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers zu benachrichtigen. Dasselbe gilt für Abmahnungen des Kreditinstituts, durch die eine Kündigung des Dienstkontos angedroht wird. Die Umwandlung eines Privatkontos in ein Dienstkonto oder die Übertragung des Dienstkontos auf einen Dritten ist ausgeschlossen. Der Rechtscharakter eines Dienstkontos kann nicht aufgehoben werden.

3.1.5 Nutzungsbeschränkung

Beträge, die nicht dem dienstlichen Zahlungsverkehr dienen, sind dem Dienstkonto nicht zuzuführen oder darauf zu belassen. Ein Überziehungskredit darf nicht eingeräumt werden. Das Kreditinstitut sperrt das Dienstkonto für die Abbuchung von Einzugsermächtigungs-Lastschriften. Ansprüche aus dem Dienstkonto sind nicht abtretbar und nicht verpfändbar.

3.1.6 Bank-Card

Zur Abhebung von Bargeld zu dienstlichen Zwecken kann für den Gerichtsvollzieher eine Bank-Card mit persönlicher Geheimzahl ausgestellt werden. In diesem Fall ist mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch ohne Kenntnis der Geheimnummer ermöglicht wird, über das Dienstkonto zu verfügen und die sonstigen Rechte der Dienstbehörde (siehe Nummern 3.1.8, 3.1.9 und 3.1.10) wahrzunehmen. Sonstige Zahlungsverkehrs- oder Kreditkarten darf der Gerichtsvollzieher für das Dienstkonto weder beantragen noch von dem Kreditinstitut entgegennehmen.

3.1.7 Aufrechnungsbefugnis

Dem Kreditinstitut werden bei einem Dienstkonto weder ein Recht zur Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eingeräumt, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Dienstkonto selbst entstanden sind. Das Kreditinstitut ist nicht berechtigt, einem Dritten Verfügungen über das Dienstkonto zu gestatten.

3.1.8 Verfügungsbefugnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten

Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Gerichtsvollziehers ist jederzeit berechtigt, über das Dienstkonto zu verfügen und über den Kontostand Auskunft zu verlangen. Das Verfügungsrecht schließt die Befugnis mit ein, dem Gerichtsvollzieher die Verfügungsbefugnis über das Dienstkonto zu entziehen und einen anderen Verfügungsberechtigten zu benennen. Dabei sind in der Regel die Vordrucke des Kreditinstituts zu verwenden. Anderenfalls muss das Schreiben des unmittelbaren Dienstvorgesetzten an das Kreditinstitut die genaue Bezeichnung der Personen, denen die Verfügungsbefugnis übertragen wird, sowie deren Unterschriftsproben enthalten. Es muss handschriftlich vollzogen und mit dem Abdruck des Dienststempels versehen sein. Im Falle des Entzugs der Verfügungsbefugnis unterrichtet die Dienstbehörde die kontoführende Niederlassung des Kreditinstituts. Spätestens ab dem nächsten Werktag sind Verfügungen des Gerichtsvollziehers nicht mehr auszuführen.

3.1.9 Tod, Ausscheiden aus dem Gerichtsvollzieherdienst

Stirbt der Gerichtsvollzieher, so geht die Forderung aus dem Dienstkonto nicht auf seine Erben über. Berechtigt ist ausschließlich der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder ein von ihm bestellter Vertreter. Das gilt auch bei Ausscheiden des Gerichtsvollziehers aus dem Gerichtsvollzieherdienst.

3.1.10 Pfändung des Dienstkontos/Insolvenz

Bei einer Pfändung und im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gerichtsvollziehers hat das Kreditinstitut das Dienstkonto nur dann als betroffen anzusehen, wenn dies aus dem Pfändungsbeschluss ausdrücklich hervorgeht. In einer Auskunft an den Pfändungsgläubiger wird das Kreditinstitut das Vorhandensein eines Dienstkontos des Pfändungsschuldners erwähnen, jedoch ohne Angabe des Kontostandes und sonstiger Einzelheiten. Das Kreditinstitut wird bei der Pfändung und Vorpfändung des Dienstkontos, unabhängig davon, ob es von der Pfändung als betroffen angesehen wird, die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers verständigen. Das Kreditinstitut wird dem Insolvenzverwalter Kenntnis vom Vorhandensein eines Dienstkontos und auf Verlangen auch Auskunft über das Dienstkonto geben. Das Kreditinstitut wird den Gerichtsvollzieher nur mit Zustimmung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten und des Insolvenzverwalters und den Insolvenzverwalter nur mit Zustimmung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Gerichtsvollziehers über das Dienstkonto verfügen lassen.

3.1.11 Gutschrift von Schecks

Bei der Einrichtung des Dienstkontos ist mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass Schecks spätestens acht Tage nach Einreichung ohne Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben werden.

3.1.12 Kosten

Die durch das Führen des Dienstkontos entstehenden Kosten trägt der Gerichtsvollzieher selbst. Einnahmen aus einer Verzinsung des Dienstkontoguthabens sind an die Landeskasse abzuführen. Zinserträge sind als abzuliefernde Beträge in Spalte 6 des Kassenbuchs II einzutragen.

3.1.13 Überweisungen

Die über ein IT-System veranlassten Überweisungen können unter den folgenden Voraussetzungen in Form einer Sammelüberweisung ausgeführt werden.

3.1.13.1

Für jeden einzelnen Überweisungsauftrag ist über das IT-System ein Überweisungsbeleg mit Durchschrift zu fertigen, der alle für die Überweisung erforderlichen Daten enthält. Die Durchschrift ist zu den Sonderakten des Gerichtsvollziehers zu nehmen.

3.1.13.2

Nach Fertigung der Überweisungsträger ist vom IT-System eine Überweisungsliste mit den Daten der einzelnen Überweisungen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und auszudrucken. Die Überweisungslisten sind von dem System fortlaufend zu nummerieren. Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Ausfertigung der Überweisungsliste zu den Sammelakten. Sie dient, solange die Überweisung noch nicht ausgeführt ist, dem Nachweis der noch nicht abgebuchten Aufträge.

3.1.13.3

Die Überweisungsträger und eine Ausfertigung der Überweisungsliste sind mit dem Überweisungsauftrag dem Kreditinstitut zu übersenden. Die vom Kreditinstitut bestätigte Ausführung der Überweisungsliste ist als Bestätigung zu den Sammelakten zu nehmen.

3.1.13.4

Auf der bei den Sammelakten befindlichen Ausfertigung der Überweisungsliste der Überweisungen hat der Gerichtsvollzieher das Datum und die Nummer des Dienstkontoauszugs, auf dem die Abbuchung nachgewiesen ist, zu vermerken.

3.1.13.5

Sammelüberweisungen können auch im Datenträgeraustauschverfahren nach den Voraussetzungen der Nummern 3.1.13.1 bis 3.1.13.4 mit der Maßgabe ausgeführt werden, dass vom IT-System für jede einzelne Überweisung anstelle des Überweisungsträgers mit Durchschrift ein Überweisungsbeleg zu fertigen ist, der die Daten der Überweisung enthält oder in den Sonderakten auf die Nummer des Kontoauszugs und der Überweisungsliste verwiesen wird.

3.1.14 Lastschriftverfahren

3.1.14.1

Für den einzuziehenden Kostenbetrag ist vom IT-System eine Lastschrift zu fertigen, die neben den für die Einziehung erforderlichen Daten auch die Dienstregister-Nummer und die Verfahrensbezeichnung enthält.

3.1.14.2

Nach Fertigung der Lastschriften ist vom IT-System eine Lastschriftenliste mit den Daten der einzelnen Lastschriften auszudrucken. Die Sammelliste ist vom IT-System fortlaufend und unveränderbar zu nummerieren. Ein Ausdruck ist zu den Sammelakten zu nehmen. Die Lastschriften und ein Ausdruck der Sammelliste sind dem Kreditinstitut zu übersenden.

3.1.14.3

Nach der Buchung sind in den Sonderakten die Kassenbuchnummer und die Nummer der Sammelliste zu vermerken. Die Vermerke können entfallen, wenn für jede Lastschrift Einzelbelege gefertigt und zu den Sonderakten genommen werden. Auf der bei den Sammelakten befindlichen Ausfertigung der Sammelliste der Lastschriften sind das Datum und die Nummer des Kontoauszugs sowie die Kassenbuchnummer der Einzelbuchungen zu vermerken.

3.1.14.4

Wird eine Lastschrift wegen Nichteinlösung oder Widerspruch des Kostenschuldners rückbelastet, ist der Kostenbetrag im Kassenbuch II mit Minuszeichen abzusetzen.

3.1.14.5

Anstelle von Lastschriftbelegen kann vom IT-System auch eine Austauschdatei für den beleglosen Datenträgeraustausch erstellt werden. In den Sonderakten sind die Nummer der Lastschriftliste sowie die laufende Nummer der einzelnen Lastschrift anzugeben.

3.2 Onlinebanking

3.2.1 Teilnahme

Der Gerichtsvollzieher kann sich gemäß § 45 Gerichtsvollzieherordnung für die Teilnahme am Onlinebanking entscheiden. Die Teilnahme ist dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Gerichtsvollziehers mindestens vier Wochen vor Beginn des Onlinebanking anzuzeigen.

3.2.2 Verantwortung

Der Gerichtsvollzieher ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Dienstgeschäfte und  Sicherheit bei der Anwendung des Onlinebanking verantwortlich. Die für die Zugangsberechtigung und Auftragsfreigabe vorgesehenen Sicherheitskriterien dürfen nur dem verfügungsberechtigten Gerichtsvollzieher bekannt sein. Es muss gewährleistet sein, dass Verfügungen des Gerichtsvollziehers und des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach den Bestimmungen in Abschnitt 3 auch weiterhin zusätzlich in Schriftform möglich sind. Entstehende Kosten für die Einrichtung und Führung des Onlinebanking trägt der Gerichtsvollzieher selbst.

3.2.3 Sicherheit

Das Onlinebanking ist mindestens nach dem HBCI-Standard mit einer HBCI-Chipkarte und einem externen Chipkartenlesegerät der Sicherheitsklasse 2 oder vergleichbaren Sicherungssystemen in der jeweils aktuellen Version zulässig. Für den Datenaustausch mit dem Kreditinstitut ist die von dem Kreditinstitut unterstützte Software zu nutzen und regelmäßig zu aktualisieren. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das im Onlinebanking genutzte IT-System durch eine Firewall sowie geeignete Software gegen Computer-Viren zu schützen und diese regelmäßig zu aktualisieren.

3.2.4 Kontoauszüge 

Für den gesamten Bürobetrieb des Gerichtsvollziehers, insbesondere jedoch für die Geschäftsprüfung, ist nur der von dem Kreditinstitut auf Papier erstellte Kontoauszug maßgeblich. Eine Kontoführung nur mit Online-Kontoauszügen ist unzulässig. Buchungen in den Kassenbüchern dürfen nur aufgrund der von dem Kreditinstitut auf Papier erstellten Kontoauszüge vorgenommen werden.

Kontoauszüge sind von dem Kreditinstitut buchungstäglich zu erstellen und zu übersenden oder vom Gerichtsvollzieher spätestens alle drei Werktage abzuholen. Die lückenlose Nachprüfbarkeit der einzelnen Kontobewegungen muss gewährleistet sein.

3.2.5 Sammelüberweisungen

Sammelüberweisungen sind auch beim Onlinebanking zulässig. Für das Verfahren gelten die besonderen Bedingungen der Kreditinstitute über den beleglosen Datenträgeraustausch zur Einlieferung von Überweisungen, sofern diese Allgemeine Verfügung keine abweichenden Bestimmungen trifft.

3.2.6 Überweisungen, Lastschriften, Überweisungs- und Lastschriftenlisten

Sowohl jede Überweisung als auch Lastschrift erhält von der Gerichtsvollzieher-Software eine laufende, nicht veränderbare Nummer. Die Überweisungs- und Lastschriftenlisten müssen programmgesteuert von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckt werden und es muss sichergestellt sein, dass diese vollständig sind. Sie sind nicht abänderbar und fortlaufend mit einer nicht veränderbaren Nummer zu versehen. Die von der Software des Kreditinstituts gefertigten Überweisungs- und Lastschriftenlisten dienen der Gegenkontrolle und sind den von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckten Überweisungs- und Lastschriftenlisten beizuheften. Nach Ausdruck der Überweisungs- beziehungsweise Lastschriftliste wird von der Gerichtsvollzieher- zugleich mit der Erstellung der Austauschdatei ein Begleitzettel entsprechend den Bedingungen von Nummer 3.1.13.5 erstellt. Dieser muss die fortlaufende Nummer der betroffenen Überweisungs- beziehungsweise Lastschriftliste enthalten. Die Handhabung des Begleitzettels hat entsprechend der genannten Bestimmung zu erfolgen.

3.2.7 Geschäftsprüfung

Die Vorschriften über die Geschäftsprüfung des Elften Abschnitts der Gerichtsvollzieherordnung bleiben unberührt. Zum Umfang der Geschäftsprüfung gehört die ordnungsgemäße Verwendung von Datenverarbeitungsausdrucken, die vom Gerichtsvollzieher eingesetzte Software und die Einhaltung sicherheitsrelevanter und datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

Stellt der Prüfungsbeamte fest, dass beim Onlinebanking und bei der Führung des Dienstkontos Unregelmäßigkeiten auftreten oder der Nachweis der Kontobewegungen unvollständig ist, ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte sofort zu unterrichten. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte kann dem Gerichtsvollzieher die Verwendung von Onlinebanking mit sofortiger Wirkung untersagen.

3.3 Entnahmen gemäß § 11 Absatz 2 GVO sowie gemäß § 4 Absatz 1 GVEntschV

3.3.1 Trennung von Dienst- und Eigengeld

Dienstlich anvertraute und eigene Gelder sind grundsätzlich voneinander zu trennen. Der dienstliche Bargeldbestand des Gerichtsvollziehers soll regelmäßig höchstens 750 Euro betragen. Bareinnahmen, die eine Erhöhung des Bargeldbestands auf mehr als 750 Euro zur Folge haben, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Werktages auf das Dienstkonto einzuzahlen.

3.3.2 Kassensturz

Die Höhe der zu entnehmenden baren Auslagen und der vorläufigen Gebührenanteile sind durch einen Kassensturz zu ermitteln. Der Kassensturz ist mit Datum und Unterschrift des Gerichtsvollziehers als Nachweis zu den Sammelakten zu nehmen. Die Entnahme von Bargeld oder Barauszahlungen vom Dienstkonto aus anderem Grund als zur Entnahme der eigenen Auslagen und Gebührenanteile ist unzulässig.

3.3.3 Barauszahlung

Barauszahlungen an Parteien, deren Prozessbevollmächtigte oder Dritte sind unzulässig, es sei denn, der Zahlungsempfänger führt nachweislich kein eigenes Konto.

4 Ordentliche und außerordentliche Geschäftsprüfung (zu den §§ 96 und 103 GVO)

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird ermächtigt, die Durchführung der nach den §§ 96 und 103 GVO vorgeschriebenen Geschäftsprüfungen von Gerichtsvollziehern einheitlich einem geeigneten planmäßigen Beamten des gehobenen Justizdienstes, des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder einem geeigneten Beamten des mittleren Dienstes, der die Qualifikation für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, für einen oder mehrere Amtsgerichtsbezirke zu übertragen, soweit der Aufsicht führende Richter des Amtsgerichts die Geschäftsprüfung nicht selbst durchführt.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig werden

  1. die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten über die Führung eines Dienstkontos bei einer Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut vom 10. Dezember 1996 (JMBl. 1997 S. 3), geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 9. Dezember 1998 (JMBl. 1999 S. 2),
  2. die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten über den Einsatz beauftragter Gerichtsvollzieher vom 20. Februar 1995 (JMBl. S. 46),
  3. die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten über die Aufhebung der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers vom 14. August 1995 (JMBl. S. 154),
  4. die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 17. Juni 2008 (JMBl. S. 74) und 
  5. die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 26. November 1992 (JMBl. S. 187)

aufgehoben.

Potsdam, den 29. August 2012

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg