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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

§ 34 LHO
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(4) Die Leistung von Ausgaben, die durch Einnahmen aus Krediten gedeckt werden sollen und als solche im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bezeichnet sind, und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Ministeriums der Finanzen. Stehen Kreditmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung, darf das Ministerium der Finanzen die Einwilligung nur erteilen, wenn durch das Unterlassen oder Hinausschieben der Ausgabe schwerwiegende Nachteile für das Land entstehen würden oder wenn die Ausgabe oder die Verpflichtung im Hinblick auf die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben vertretbar ist.

(5) Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Fällen unter Fristsetzung die Vorlage von Vertragsentwürfen und anderen Unterlagen sowie Informationen verlangen, die für die Beobachtung der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen als Planstellen bei der Ausführung des Haushaltsplans erforderlich sind. Es kann örtliche Erhebungen durchführen.

VV-LHO zu § 34

Anlagen:

Anlage Sonderregelungen für das manuelle Verfahren

Muster 1 (Unterschriftsmitteilung)
Muster 2 (Haushaltsüberwachungsliste Einnahmen)

Muster 3 (Haushaltsüberwachungsliste Ausgaben)
Muster 4 (Haushaltsüberwachungsliste Verpflichtungsermächtigungen)

1 Verteilung der Einnahmen,Ausgaben usw.

1.1
Nach Feststellung des Haushaltsplans (§ 1 Satz 1) gibt das Ministerium der Finanzen die Feststellung durch Rundschreiben bekannt, in dem es Regelungen zur endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung (§ 5) trifft.

1.2
Die für den Einzelplan zuständige Stelle verteilt die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaftet, auf die ihr für das Verfahren nach § 27 nachgeordneten Dienststellen, indem sie diesen

1.2.1
den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans oder

1.2.2
eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans sowie der für sie bestimmten Planstellen und anderen Stellen (Kassenanschlag) oder

1.2.3
eine besondere Verfügung übersendet.

1.3
Über die verteilten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen (Nr. 3.2 zu § 9).

1.4
Mit der Übersendung des Haushaltsplans nach Nummer 1.1 und der Verteilung nach den Nummern 1.2 und 1.3 ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsbefugnis) erteilt. Sie schließt insbesondere auch die Befugnis ein, deckungsberechtigte Ansätze zu Lasten deckungspflichtiger Ansätze zu überschreiten.

1.5
Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen. Die Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 sind entsprechend anzuwenden.

1.6
Soweit die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) für die Zahlbarmachung der Besoldungs-, Entgelt- und Versorgungsfälle zuständig ist, sind - abweichend von den Nrn. 1.2 und 1.5 - die dafür maßgebenden Einnahmen und Ausgaben nach Kapitel und Titel gegliedert von den zuständigen Ministerien auf die ZBB zu verteilen.

1.7
Die durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung zu verteilenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe verteilt werden; ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden.

1.8
Sind bei der Verteilung der Ausgaben durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung die Ausgabereste gebildet und freigegeben (§ 45 Abs. 2 und 3), sind sie in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste den zu verteilenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden. Einsparungsauflagen und Sperren (z. B. auch globale Minderausgaben und konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen) sind zu beachten.

1.9
Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.3, der Einzelheiten des Verfahrens und der Führung eines Nachweises vgl. Nr. 3.2 zu § 9.

1.10
Das Ministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche Sonderregelungen zulassen.

2 Grundsätze der Bewirtschaftung

2.1 Anordnungsbefugnis

Die Bewirtschaftung und Überwachung des Haushaltes erfolgt in einem automatisierten Verfahrenfür das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

Die Bewirtschaftung und Überwachung des Haushaltes kann in Ausnahmefällen in einem manuellen Verfahren erfolgen. Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen; bestehende manuelle Nutzungen bleiben davon unberührt. Für das manuelle Verfahren gelten ergänzend die Regelungen der Anlage „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.

2.1.1
Die Bewirtschaftungsbefugnis der Dienststelle schließt grundsätzlich die Befugnis ein, Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis).

2.1.2
Der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Er kann die Anordnungsbefugnis ganz oder teilweise übertragen (Nr. 3.1.3 zu § 9).

2.1.3
Der Beauftragte für den Haushalt hat die Unterschriftsmitteilung nach Muster 1 (zur Anlage zu VV Nr. 2.1, 6.1, 7.1 und 8.1 zu § 34 LHO) mit Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen sowie Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten vorzuhalten, dies gilt auch für ihn selbst. Die zuständige Kasse und Zahlstelle fordert die Unterschriftsmitteilung im Bedarfsfall vom Beauftragten für den Haushalt an.

2.2 Anforderung weiterer Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen

Reichen trotz sparsamer Wirtschaftsführung gemäß §§ 7 Abs. 1 und 34 Abs. 2 und 3 die zugeteilten Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen auch unter Berücksichtigung der zunächst zurückbehaltenen Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen (Nr. 1.7) nicht aus, so ist rechtzeitig nach den §§ 37 und 38 zu verfahren.

2.3 Kleinbeträge

Für die Behandlung von Kleinbeträgen gilt Nr. 2.6 zu § 59.

3 Grundsätze für die Erhebung von Einnahmen

3.1
Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche und ihre Fälligkeiten nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind dafür die notwendigen Voraussetzungen unverzüglich zu schaffen.

3.2
Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.

3.3
Die für den Einzelplan zuständige Stelle teilt dem Ministerium der Finanzen jede außerplanmäßige Einnahme unter Angabe der Buchungsstelle mit. Dies gilt nicht für außerplanmäßige Einnahmen aus Anlass von Titelverwechslungen (Nr. 4.4.2 zu § 35).

4 Geltendmachung von Verzugsschäden

4.1
Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erheben, soweit nicht ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet, und gemäß § 288 Abs. 2 BGB weiter gehende Verzugsschäden geltend zu machen. Beim Abschluss oder bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen, ist eine Regelung anzustreben, nach der der Schuldnerverzug an einem nach dem Kalender bestimmten Tage eintritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu treffen.*)

4.2
Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, so ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden.

4.3
Sofern neben einer Forderung auch ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von mindestens 15 v. H. eintragen zu lassen.

_________________*) Anmerkung:
Für Forderungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen am 1. Mai 2000 fällig geworden sind (Altfälle), gilt VV Nr. 4.2 zu § 34 in der Fassung vom 2. September 1992 (ABl. S. 1384) fort.

VV Nr. 4.2 zu § 34 lautet:

„Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 v. H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weiter gehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser bemisst sich nach dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzugs. Er ist nur geltend zu machen, soweit er über die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 v. H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinausgeht. Die Höhe des Zinssatzes für Kredite des Landes teilt der Minister der Finanzen auf Anfrage mit.“

4.4
Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.

4.5
Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.

5 Sicherung von Ansprüchen

Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen die in Nr. 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.

6 Haushaltsüberwachung für Einnahmen

6.1
Die Haushaltseinnahmen sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen. Der Bewirtschafter hat festzustellen, ob die erteilten Kassenanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.

Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen; bestehende manuelle Nutzungen bleiben davon unberührt. Für das manuelle Verfahren gelten ergänzend die Regelungen der Anlage „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.

6.2
Den Bediensteten der Kassen - soweit sie in den Bereichen Buchhaltung und Zahlungsverkehr eingesetzt sind - sowie der Zahlstellen darf die Titelbewirtschaftung von Einnahmen nicht übertragen werden.

6.3
Die Haushaltsüberwachung kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

7 Haushaltsüberwachung für Ausgaben

7.1
Die Haushaltsausgaben sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen. Der Bewirtschafter hat festzustellen, ob die erteilten Kassenanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.

Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen; bestehende manuelle Nutzungen bleiben davon unberührt. Für das manuelle Verfahren gelten ergänzend die Regelungen der Anlage „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.

7.2
Im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ist die Belastung des jeweiligen Ausgabetitels durch die für das laufende Haushaltsjahr eingegangenen Verpflichtungen (Festlegungen) anzugeben.

Dies gilt nicht für auf Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag beruhende Personalausgaben (Hauptgruppe 4).

7.3
Bei Ausgaben für laufende Geschäfte (Nummer 5.1 zu § 38) kann der Beauftragte für den Haushalt zulassen, dass von der Eintragung der Festlegung nach Nummer 7.2 abgesehen wird, wenn anderweitig gewährleistet ist, dass die zugeteilten Ausgabemittel nicht überschritten werden.

7.4
Den Bediensteten der Kassen - soweit sie in den Bereichen Buchhaltung und Zahlungsverkehr eingesetzt sind - sowie der Zahlstellen darf die Titelbewirtschaftung von Ausgaben nicht übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen.

8 Haushaltsüberwachung für Verpflichtungsermächtigungen

8.1
Die Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen. Der Bewirtschafter hat festzustellen, ob die erteilten Buchungsanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.

Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen; bestehende manuelle Nutzungen bleiben davon unberührt. Für das manuelle Verfahren gelten ergänzend die Regelungen der Anlage „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.

8.2
Mit Abschluss der Bücher werden die für das nächste Haushaltsjahr gebuchten eingegangenen Verpflichtungen automatisiert als Festlegungen vorgetragen.

8.3
Die Haushaltsüberwachung kann in Ausnahmefällen in einem manuellen Verfahren erfolgen. Die Nutzung des manuellen Verfahrens bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Für das manuelle Verfahren gelten zusätzlich die Regelungen der Anlage „Sonderregelungen für das manuelle Verfahren“.

9 Konjunkturpolitisches Schnellmeldeverfahren

Für konjunkturpolitisch bedeutsame Festlegungen und Verpflichtungen kann das Ministerium der Finanzen ein Schnellmeldeverfahren anordnen.

10 Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis auf Landesdienststellen, auf Gemeinden und Gemeindeverbände und auf andere Stellen

10.1
Werden Bundesmittel zur selbständigen Bewirtschaftung auf Landesdienststellen verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes anzuwenden. Dies gilt nicht für

  • den haushaltsmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben (§ 35 BHO),
  • die Betriebsmittelbewirtschaftung (§ 43 BHO),
  • die Vermögensbuchführung (§ 73 BHO).

Ferner sind für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Vordrucke des Bundes zu verwenden.

10.2
Werden Bundes- oder Landesmittel zur selbständigen Bewirtschaftung auf Gemeinden (GV) verteilt, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die Vorschriften der Gemeinden (GV) anzuwenden. Dies gilt nicht für

  • den haushaltsmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben (§ 35 BHO/LHO),
  • über- und außerplanmäßige Ausgaben (§ 37 BHO/LHO),
  • Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 BHO/LHO),
  • die Betriebsmittelbewirtschaftung (§ 43 BHO/LHO),
  • die Bewirtschaftung von Zuwendungen (§ 44 BHO/LHO),
  • die Änderung von Verträgen, für Vergleiche und für die Veränderung von Ansprüchen (§§ 58, 59 BHO/LHO),
  • die Vermögensbuchführung (§ 73 BHO).

Ferner sind für Kassenanordnungen an die Bundeskasse/Landeshauptkasse die vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.

10.3
Werden Landesmittel zur selbständigen Bewirtschaftung auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung übertragen, so sind bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes anzuwenden. Die Übertragung der selbständigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel an Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

11 Grundsatz der Selbstversicherung

11.1
Das Land versichert seine Risiken nicht (Grundsatz der Selbstversicherung). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht.

11.2
Insbesondere ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Landes weder gegen Feuersgefahr noch gegen Schäden anderer Art zu versichern, selbst wenn dieses miet-, pacht- oder leihweise von Dritten übernommen wird.

11.3
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen kann für besonders gefährdete Gegenstände des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Landes sowie für andere Schadensrisiken eine Versicherung abgeschlossen werden, wenn es dringend geboten erscheint.

11.4
Für Landesbetriebe und Sondervermögen nach § 26 Abs. 1 und 2 gilt der Grundsatz der Selbstversicherung nicht.