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Vorläufige Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
Vorläufige Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 16. Juni 2005
(JMBl/05, [Nr. Sondernummer I], S.2)
zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 19. Dezember 2007
(JMBl/08, [Nr. 1], S.8)
I.
Die nachstehenden Justizverwaltungsvorschriften sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Bearbeitung von Staatshaftungsanträgen nach Bundes- und Landesrecht
Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 12. November 1993 (1070-I.4), JMBl. S. 207, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 22. Januar 2003, JMBl. S. 13, mit der Maßgabe:
An die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg tritt hinsichtlich eines Schadens, den ein Mitarbeiter eines Verwaltungsgerichts verursacht hat, dessen Präsident.
2. Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg
Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 28. März 1994 (1202-I.9), JMBl. S. 66, mit der Maßgabe:
Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte können veröffentlichungswürdige Entscheidungen unmittelbar dem Ministerium der Justiz zuleiten.
3. Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt
Rundverfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 14. August 1998 (1202-I.10), JMBl. S. 103, mit der Maßgabe:
Die Zuständigkeit für die Sammelberichte nach Nummer IV obliegt - jeweils für ihr Gericht - den Präsidenten der Verwaltungsgerichte. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg berichtet bezüglich der Richter seines Gerichts an das Ministerium der Justiz.
4.
- aufgehoben -
5. Geschäftsprüfungen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 27. Oktober 1998 (1401-I.2), JMBl. S. 127, geändert durch Allgemeine Verfügung vom 25. November 1999, JMBl. S. 178, mit der Maßgabe:
Die Geschäftsprüfung der Verwaltungsgerichte durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts wird vorläufig ausgesetzt. Stattdessen legen die Präsidenten der Verwaltungsgerichte dem Ministerium der Justiz einmal jährlich einen - spruchkörperbezogenen - Situationsbericht zu ihrem Gericht vor. Das Nähere wird durch Erlass bestimmt.
6.
- aufgehoben -
7. Anfragen und Auskunftsersuchen für wissenschaftliche Zwecke
Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 8. April 1999 (1451-I.001), JMBl. S. 59, geändert durch Allgemeine Verfügung vom 29. November 2004, JMBl. S. 128, mit der Maßgabe:
Betrifft das Ersuchen um Unterstützung eines Forschungsvorhabens erkennbar mehrere Verwaltungsgerichte, stimmen sich die Präsidenten der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Entscheidung ab.
8. Dienstliche Beurteilung der Beamten
Allgemeine Verfügung des Staatssekretärs im Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 6. März 2002 (2000-I.036); JMBl. S. 55, mit den Maßgaben:
- Die Beurteilung der Beamten bei den Verwaltungsgerichten obliegt den Präsidenten der Verwaltungsgerichte. Die Geschäftsleiter entwerfen die Beurteilungen mit Ausnahme der Beurteilungen für Beamte des höheren Dienstes und ihrer eigenen Beurteilung.
- Überbeurteilungen finden nicht statt.
9.
- aufgehoben -
10. Geschäftsordnung der Bezirksrevisoren
Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 5. Februar 1993 (2332-I.1), JMBl. S. 26, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 26. November 2001, JMBl. 2002, S. 19, mit der Maßgabe:
An die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg treten der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam für das Verwaltungsgerichts Potsdam und der Präsident des Verwaltungsgerichts Cottbus für die Verwaltungsgerichte Cottbus und Frankfurt (Oder).
11.
- aufgehoben -
12. Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und den Präsidenten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg
Organisationsverfügung des Ministers der Justiz vom 12. November 1993 (3240-I.2), JMBl. S. 193, mit der Maßgabe:
Die dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg übertragenen Aufgaben werden - jeweils für ihr Gericht - von den Präsidenten der Verwaltungsgerichte wahrgenommen. Die Vorbereitung der Entscheidung über Ernennungen und Entlassungen von Richtern wird dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit nicht Auskünfte des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einzuholen sind.
13. Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg)
Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 9. Juni 1992 (5002-I.1), JMBl. S. 78, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 12. November 1993, JMBl. S. 217), mit der Maßgabe:
An die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg treten - jeweils für ihr Gericht - die Präsidenten der Verwaltungsgerichte.
14.
- aufgehoben -
15. Ausführungsvorschriften zum Erlass von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes
Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 5. August 1997 (5602-I.004), JMBl. S. 115, mit der Maßgabe:
An die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg tritt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt zum 1. Juli 2005 in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 31. Dezember 2008.
Potsdam, den 16. Juni 2005
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger