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Vorläufige Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Vorläufige Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 16. Juni 2005
(JMBl/05, [Nr. Sondernummer I], S.2)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 22. November 2006
(JMBl/06, [Nr. 12], S.158)

Aus Anlass der Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und - soweit diesem Gericht Zuständigkeiten übertragen werden - im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz des Landes Berlin treffe ich folgende Regelung:

I.

Die nachstehenden Justizverwaltungsvorschriften sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Bearbeitung von Staatshaftungsanträgen nach Bundes- und Landesrecht

Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 12. November 1993 (1070-I.4), JMBl. S. 207, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 22. Januar 2003, JMBl. S. 13, mit der Maßgabe:

An die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg tritt hinsichtlich eines Schadens, den ein Mitarbeiter eines Verwaltungsgerichts verursacht hat, dessen Präsident.

2. Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg

Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 28. März 1994 (1202-I.9), JMBl. S. 66, mit der Maßgabe:

Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte können veröffentlichungswürdige Entscheidungen unmittelbar dem Ministerium der Justiz zuleiten.

3. Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt

Rundverfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 14. August 1998 (1202-I.10), JMBl. S. 103, mit der Maßgabe:

Die Zuständigkeit für die Sammelberichte nach Nummer IV obliegt - jeweils für ihr Gericht - den Präsidenten der Verwaltungsgerichte. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg berichtet bezüglich der Richter seines Gerichts an das Ministerium der Justiz.

4.

- aufgehoben -

5. Geschäftsprüfungen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 27. Oktober 1998 (1401-I.2), JMBl. S. 127, geändert durch Allgemeine Verfügung vom 25. November 1999, JMBl. S. 178, mit der Maßgabe:

Die Geschäftsprüfung der Verwaltungsgerichte durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts wird vorläufig ausgesetzt. Stattdessen legen die Präsidenten der Verwaltungsgerichte dem Ministerium der Justiz einmal jährlich einen - spruchkörperbezogenen - Situationsbericht zu ihrem Gericht vor. Das Nähere wird durch Erlass bestimmt.

6.

- aufgehoben -

7. Anfragen und Auskunftsersuchen für wissenschaftliche Zwecke

Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 8. April 1999 (1451-I.001), JMBl. S. 59, geändert durch Allgemeine Verfügung vom 29. November 2004, JMBl. S. 128, mit der Maßgabe:

Betrifft das Ersuchen um Unterstützung eines Forschungsvorhabens erkennbar mehrere Verwaltungsgerichte, stimmen sich die Präsidenten der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Entscheidung ab.

8. Dienstliche Beurteilung der Beamten

Allgemeine Verfügung des Staatssekretärs im Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 6. März 2002 (2000-I.036); JMBl. S. 55, mit den Maßgaben:

  1. Die Beurteilung der Beamten bei den Verwaltungsgerichten obliegt den Präsidenten der Verwaltungsgerichte. Die Geschäftsleiter entwerfen die Beurteilungen mit Ausnahme der Beurteilungen für Beamte des höheren Dienstes und ihrer eigenen Beurteilung.
  2. Überbeurteilungen finden nicht statt.

9. Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten

Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 10. Mai 1995 (2010-I.32), JMBl. S. 86, mit den Maßgaben:

  1. Die Benennung nach Nummer II erfolgt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegenüber dem Ministerium der Justiz, nachrichtlich gegenüber dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
  2. Über die Einberufung von Verwaltungsrichtern zur Erprobungsabordnung entscheidet das Ministerium der Justiz; soll die Erprobungsabordnung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolgen, entscheidet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz.
  3. Die Übersicht nach Nummer VI wird - jeweils für ihr Gericht - von den Präsidenten der Verwaltungsgerichte erstellt.

10. Geschäftsordnung der Bezirksrevisoren

Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 5. Februar 1993 (2332-I.1), JMBl. S. 26, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 26. November 2001, JMBl. 2002, S. 19, mit der Maßgabe:

An die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg treten der Präsident des Verwaltungsgerichts Potsdam für das Verwaltungsgerichts Potsdam und der Präsident des Verwaltungsgerichts Cottbus für die Verwaltungsgerichte Cottbus und Frankfurt (Oder).

11. Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg

Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 28. Februar 2002 (3162-I.3), JMBl. S. 51, geändert durch Allgemeine Verfügung vom 21. März 2003, JMBl. S. 41, mit der Maßgabe:

Das Gesamtverzeichnis nach Nummer III.3 ist neben dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts auch den Präsidenten der Verwaltungsgerichte zu übersenden.

12. Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und den Präsidenten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg

Organisationsverfügung des Ministers der Justiz vom 12. November 1993 (3240-I.2), JMBl. S. 193, mit der Maßgabe:

Die dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg übertragenen Aufgaben werden - jeweils für ihr Gericht - von den Präsidenten der Verwaltungsgerichte wahrgenommen. Die Vorbereitung der Entscheidung über Ernennungen und Entlassungen von Richtern wird dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit nicht Auskünfte des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einzuholen sind.

13. Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg)

Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 9. Juni 1992 (5002-I.1), JMBl. S. 78, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 12. November 1993, JMBl. S. 217), mit der Maßgabe:

An die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg treten - jeweils für ihr Gericht - die Präsidenten der Verwaltungsgerichte.

14. Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung

Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 1. Juni 2004 (5100-I.12), JMBl. S. 58, mit der Maßgabe:

Die Allgemeine Verfügung gilt in Bezug auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nur, soweit er Mittel auf Grund brandenburgischen Haushaltsrechts bewirtschaftet.

15. Ausführungsvorschriften zum Erlass von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes

Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 5. August 1997 (5602-I.004), JMBl. S. 115, mit der Maßgabe:

An die Stelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg tritt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt zum 1. Juli 2005 in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 31. Dezember 2006.

Potsdam, den 16. Juni 2005

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger