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Dienstausweise

Dienstausweise
vom 24. Juli 1992
(JMBl/92, [Nr. 8], S.114)

  1. Für Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter des Ministeriums der Justiz, der Gerichte und Justizbehörden werden landeseinheitliche Dienstausweise (Anlage 1) ausgestellt, soweit dafür ein Erfordernis besteht.
  2. Die Ausstellung der Dienstausweise nehmen vor
    1. der Minister der Justiz für

      aa) den Generalstaatsanwalt
      bb) die Präsidenten der Bezirksgerichte
      cc) die Mitarbeiter des Ministeriums der Justiz
      dd) die Leiter der Justizvollzugsanstalten
      ee) die Mitarbeiter des Instituts für Weiterbildung in Wustrau

    2. der Generalstaatsanwalt für

      aa) die Leiter der Staatsanwaltschaften
      bb) die Mitarbeiter des Generalstaatsanwalts

    3. die Präsidenten der Bezirksgerichte für
      die Mitarbeiter der Bezirksgerichte, Kreisgerichte und Grundbuchämter
    4. die Leiter der Staatsanwaltschaften für
      die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften
    5. die Leiter der Justizvollzugsanstalten für
      die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten.
  3. Ausstellende Behörde ist in allen Fällen das Ministerium der Justiz. Der Generalstaatsanwalt, die Präsidenten der Bezirksgerichte, die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Leiter der Justizvollzugsanstalten zeichnen im Auftrage der Ausstellungsbehörde.
  4. Die landeseinheitlichen Dienstausweise sind fortlaufend numeriert und können in der erforderlichen Anzahl je nach Bedarf vom Ministerium der Justiz - Referat I/9 - abgefordert werden.

    Das Lichtbild ist nach dem Aufkleben auf den Dienstausweis mit dem Dienstsiegel so zu versehen, daß das Dienstsiegel auf die rechte untere Ecke des Lichtbildes übergreift.
  5. Auf der Rückseite des Dienstausweises sind Beschäftigungsbehörde und Amtsbezeichnung des Inhabers maschinenschriftlich einzutragen.
  6. Der Dienstausweis hat für die Zeit der Tätigkeit des Inhabers bei der Beschäftigungsbehörde Gültigkeit. Er wird zunächst auf die Dauer von drei Jahren ausgestellt und kann dann zweimal für je drei Jahre verlängert werden (Aufkleber auf der Rückseite des Dienstausweises). Danach ist der Ausweis einzuziehen und zu vernichten. Dem Inhaber ist - soweit erforderlich - ein neuer Dienstausweis unter neuer Nummer auszustellen.
  7. Im Ministerium der Justiz - Referat I/9 - werden Verzeichnisse geführt
    1. der Dienstausweise mit Numerierung, die den unter Nummer 2 Buchst. b) - e) genannten Behördenleitern zur beauftragten Ausstellung übergeben wurden (mit Quittiervermerk)
    2. der Dienstausweise mit Numerierung und Namen des Inhabers, die unmittelbar vom Ministerium der Justiz ausgestellt wurden. (Anlage 3)
  8. Die nach Nummer 2 Buchst. b) - e) verantwortlichen Behördenleiter führen Verzeichnisse nach Nummer 7 Buchst. b) entsprechend.
  9. Der Inhaber hat den Dienstausweis unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben, sobald er aus den Diensten der Beschäftigungsbehörde ausscheidet. Der Ausweis ist von dem jeweils Verantwortlichen nach Nummer 2 Buchst. a) - e) zu vernichten. (Anlage 4)

    Kommt der Ausweisinhaber seiner Ablieferungspflicht nicht nach, so sind die zur Einziehung erforderlichen Maánahmen zu ergreifen.
  10. Ein schadhaft oder unansehnlich gewordener Dienstausweis ist von den jeweils Verantwortlichen nach Nummer 2 Buchst. a) - e) einzuziehen und zu vernichten. Gegebenenfalls ist ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  11. Der Ausweisinhaber ist bei Aushändigung des Ausweises über die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige im Falle des Verlustes des Dienstausweises sowie darüber zu belehren, daß der Dienstausweis sorgfältig aufzubewahren ist, nicht in Kraftfahrzeugen zurückgelassen und nicht auf Urlaubsreisen mitgenommen werden soll.

    Die Ausstellung des Dienstausweises ist unter Angabe von Datum und laufender Nummer in den Personalakten des Inhabers (im Personalbogen - Spalte Bemerkung) zu vermerken.
  12. Bei Verlust eines Dienstausweises veranlaßt der jeweils Verantwortliche nach Nummer 2 Buchst. a) - e) unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen und prüft insbesondere, ob der Verlust auf Pflichtwidrigkeiten des Ausweisinhabers zurückzuführen ist.

    Jeder Verlust ist von dem jeweiligen Verantwortlichen nach Nummer 2 Buchst. b) - e) dem Minister der Justiz umgehend unter Angabe von
    1. Name und Amtsbezeichnung des Ausweisinhabers
    2. Ausstellungsdatum
    3. Nummer des Dienstausweises
    anzuzeigen. Der Minister der Justiz erklärt den Dienstausweis durch Bekanntmachung im Justizministerialblatt für ungültig. Dem Ausweisinhaber ist, sobald erforderlich, ein neuer Dienstausweis mit neuer Nummer auszustellen.
  13. Für vorübergehend in Dienstgebäuden Beschäftigte (z. B. Beschäftigte einer Baufirma) können Hausausweise (Anlage 2) ausgegeben werden, sofern dafür ein Erfordernis besteht. Auf dem Hausausweis sind der Geltungsbereich und die Geltungsdauer einzutragen.

    Nach Beendigung der vorübergehenden Beschäftigung ist der Hausausweis einzuziehen und zu vernichten.

    Im übrigen gelten die vorstehenden Festlegungen für Dienstausweise entsprechend.
  14. Für die Dienstausweise von Vollstreckungsbeamten gelten die vorstehenden Festlegungen, soweit § 8 GVO (für Gerichtsvollzieher) und § 9 JVDO (für Vollzugsbeamte der Justiz) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
  15. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.