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Vergütungsordnung für die Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg

Vergütungsordnung für die Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg
vom 4. Februar 1994
(JMBl/94, [Nr. 2], S.22)

Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg wird bestimmt:

I. Allgemeines

  1. Für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz wird eine Vergütung gewährt.
  2. Einem Beamten oder Richter darf eine Vergütung für die Mitwirkung bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
    • ihm die Prüfertätigkeit nicht im Hauptamt übertragen worden ist und
    • er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht von Dienstaufgaben angemessen entlastet werden kann.
    Unter denselben Voraussetzungen erhalten Professoren und Hochschuldozenten auch dann eine Vergütung, wenn sie bei staatlichen Prüfungen mitwirken, durch die ein Studiengang abgeschlossen wird.
  3. Für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gilt dies entsprechend. Bei Beamten und Richtern im Ruhestand sind Prüfungsvergütungen nicht als Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Beamtenversorgungsgesetz anzusehen.
  4. Durch die Prüfervergütung sind alle mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.

II. Prüfervergütungen

Die Vergütungen für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz werden wie folgt gewährt:

1. Erste juristische Staatsprüfung:  
1.1 Für die Erstellung des Entwurfs einer Klausuraufgabe mit Lösung 250,00 DM
1.2 für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit 21,00 DM
1.3 für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 21,00 DM
1.4 für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer 28,00 DM
     
2. Zweite juristische Staatsprüfung:  
2.1 Für die Erstellung des Entwurfs einer Fallaufgabe mit Lösung 350,00 DM
2.2 für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit 23,00 DM
2.3 für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 23,00 DM
2.4 für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer 34,00 DM
     
3. Rechtspflegerprüfung, Anstellungsprüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten:  
3.1 Für die Erstellung des Entwurfs einer Aufgabe mit Lösung 200,00 DM
3.2 für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit 16,00 DM
3.3 für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 16,00 DM
3.4 für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer 23,00 DM
     
4. Gerichtsvollzieherprüfung, Anstellungsprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes, Anstellungsprüfung für die Vollziehungsbeamten der Justiz:  
4.1 Für die Erstellung des Entwurfs  
4.1.1 einer zweistündigen Aufgabe mit Lösung 100,00 DM
4.1.2 einer dreistündigen Aufgabe mit Lösung 120,00 DM
4.1.3 einer vierstündigen Aufgabe mit Lösung 140,00 DM
4.1.4 einer fünfstündigen Aufgabe mit Lösung 160,00 DM
4.2 für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer  
4.2.1 je zweistündige Arbeit 8,00 DM
4.2.2 je dreistündige Arbeit 9,50 DM
4.2.3 je vierstündige Arbeit 10,00 DM
4.2.4 je fünfstündige Arbeit 12,50 DM
4.3 für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete  
4.3.1 zweistündige Arbeit 8,00 DM
4.3.2 dreistündige Arbeit 9,50 DM
4.3.3 vierstündige Arbeit 10,00 DM
4.3.4 fünfstündige Arbeit 12,50 DM
4.4 für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer 10,00 DM
     
5. Zwischen- und Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf der Justizangestellten im Land Brandenburg (BbgAPOJAng):  
5.1 Für die Mitwirkung am Prüfungsverfahren der Zwischenprüfung für jeden Prüfling (pauschal) 12,50 DM
5.2 für die Mitwirkung am Prüfungsverfahren der Abschlußprüfung für jeden Prüfling (pauschal) 27,00 DM
     
6. Die für die Erstellung eines Entwurfs zu zahlende Vergütung wird fällig, sobald die jeweilige Aufgabe für die Prüfung angenommen wird.  

III. Aufsichtsvergütungen

Die Vergütung für die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz beträgt bei der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung je Prüfungstag 30,00 DM, in den übrigen Fällen je Prüfungstag 20,00 DM.

IV. Reisekostenvergütung

Für die zur Wahrnehmung der nebenamtlichen Prüfertätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen im Hauptamt nach den für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften gewährt. Für Prüfer, die nicht Richter oder Beamte sind, wird eine Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B gewährt.

V. Festsetzung und Auszahlung

Die Festsetzung der Vergütungen nach Abschnitt II und III erfolgt brutto. Festsetzungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt sind. Das Justizprüfungsamt kann die Festsetzung der Vergütungen den örtlichen Prüfungsleitern oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz beauftragten Stellen übertragen.

Die Vergütungen unterliegen der Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht. Die Zahlungsempfänger haben für die Besteuerung selbst Sorge zu tragen.

VI. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1994 in Kraft.

Potsdam, den 4. Februar 1994

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel