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Vergütungsordnung für die Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
Vergütungsordnung für die Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
vom 4. Februar 1994
(JMBl/94, [Nr. 2], S.22)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 18. Juli 2002
(JMBl/02, [Nr. 8], S.112)
Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg wird bestimmt:
I. Allgemeines
- Für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz wird eine Vergütung gewährt.
- Einem Beamten oder Richter darf eine Vergütung für die Mitwirkung bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
- ihm die Prüfertätigkeit nicht im Hauptamt übertragen worden ist und
- er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht von Dienstaufgaben angemessen entlastet werden kann.
- Für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gilt dies entsprechend. Bei Beamten und Richtern im Ruhestand sind Prüfungsvergütungen nicht als Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Beamtenversorgungsgesetz anzusehen.
- Durch die Prüfervergütung sind alle mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
II. Prüfervergütungen
Die Vergütungen für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz werden wie folgt gewährt:
1. | Erste juristische Staatsprüfung: | |
1.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer Klausuraufgabe mit Lösung | 125 EUR |
1.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit | 11 EUR |
1.3 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 11 EUR |
1.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer | 14 EUR |
2. | Zweite juristische Staatsprüfung: | |
2.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer Fallaufgabe mit Lösung | 175 EUR |
2.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit | 12 EUR |
2.3 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 12 EUR |
2.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer | 18 EUR |
3. | Rechtspflegerprüfung, Anstellungsprüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten: | |
3.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer Aufgabe mit Lösung | 100 EUR |
3.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit | 9 EUR |
3.3 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 9 EUR |
3.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer | 12 EUR |
4. | Gerichtsvollzieherprüfung, Anstellungsprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes, Anstellungsprüfung für die Vollziehungsbeamten der Justiz: | |
4.1 | Für die Erstellung des Entwurfs | |
4.1.1 | einer zweistündigen Aufgabe mit Lösung | 50 EUR |
4.1.2 | einer dreistündigen Aufgabe mit Lösung | 60 EUR |
4.1.3 | einer vierstündigen Aufgabe mit Lösung | 70 EUR |
4.1.4 | einer fünfstündigen Aufgabe mit Lösung | 80 EUR |
4.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer | |
4.2.1 | je zweistündige Arbeit | 4 EUR |
4.2.2 | je dreistündige Arbeit | 5 EUR |
4.2.3 | je vierstündige Arbeit | 6 EUR |
4.2.4 | je fünfstündige Arbeit | 7 EUR |
4.3 | für den Stichentscheid - für jede mit Stichentscheid bewertete | |
4.3.1 | zweistündige Arbeit | 4 EUR |
4.3.2 | dreistündige Arbeit | 5 EUR |
4.3.3 | vierstündige Arbeit | 6 EUR |
4.3.4 | fünfstündige Arbeit | 7 EUR |
4.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer | 6 EUR |
5. | Zwischen- und Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf der Justizangestellten im Land Brandenburg (BbgAPOJAng): | |
5.1 | Für die Mitwirkung am Prüfungsverfahren der Zwischenprüfung für jeden Prüfling (pauschal) | 7 EUR |
5.2 | für die Mitwirkung am Prüfungsverfahren der Abschlußprüfung für jeden Prüfling (pauschal) | 13,50 EUR |
6. | Die für die Erstellung eines Entwurfs zu zahlende Vergütung wird fällig, sobald die jeweilige Aufgabe für die Prüfung angenommen wird. |
III. Aufsichtsvergütungen
Die Vergütung für die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz beträgt bei der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung je Prüfungstag 15 EUR, in den übrigen Fällen je Prüfungstag 10 EUR.
IV. Reisekostenvergütung
Für die zur Wahrnehmung der nebenamtlichen Prüfertätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen im Hauptamt nach den für die Bediensteten des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften gewährt. Für Prüfer, die nicht Richter oder Beamte sind, wird eine Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B gewährt.
V. Festsetzung und Auszahlung
Die Festsetzung der Vergütungen nach Abschnitt II und III erfolgt brutto. Festsetzungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt sind. Das Justizprüfungsamt kann die Festsetzung der Vergütungen den örtlichen Prüfungsleitern oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz beauftragten Stellen übertragen.
Die Vergütungen unterliegen der Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht. Die Zahlungsempfänger haben für die Besteuerung selbst Sorge zu tragen.
VI. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1994 in Kraft.
Potsdam, den 4. Februar 1994
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel