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Geschäftsanweisung für die Wirtschaftsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GWV)
Geschäftsanweisung für die Wirtschaftsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GWV)
vom 18. Juli 1995
(JMBl/95, [Nr. 8], S.139)
- Zu den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Unterbringung und Ernährung der Gefangenen setze ich zum 1. August 1995 die Geschäftsanweisung für die Wirtschaftsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GWV) in Kraft.
- Die Geschäftsanweisung erscheint als Sonderdruck.
Potsdam, den 18. Juli 1995
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Faupel
Sonderdruck
Geschäftsanweisung für die Wirtschaftsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GWV)
1. Wirtschaftsverwaltung
(1) Bei jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Verwaltungsdienststelle als Wirtschaftsverwaltung einzurichten; für die Wirtschaftsverwaltung bei Jugendarrestanstalten ergehen gesonderte Vorschriften.
(2) Der Wirtschaftsverwaltung obliegt
- die Verpflegung der Gefangenen,
- die Ausstattung der Gefangenen mit Kleidung, Wäsche, Bettzeug, Kleingeräten, Körperpflegemitteln sowie mit sonstigen Bedarfsgegenständen und Verbrauchsmitteln für ihre persönliche Versorgung und Betreuung,
- die Aufbewahrung der Habe der Gefangenen,
- das Reinigungswesen,
- die haushaltsmäßige Abwicklung von Beschaffungen für die Gefangenenbücherei,
- die haushaltsmäßige Abwicklung der durch Betreuung und Versorgung der Gefangenen entstehenden Kosten, soweit nicht andere Verwaltungsdienststellen zuständig sind,
- die Beschaffung und Verwaltung sowie der Nachweis der Wirtschaftsgüter und Verbrauchsmittel für die Vollzugsanstalt; hierzu gehören nicht Kraftfahrzeuge, Maschinen, Geräte und Verbrauchsmittel für die Arbeitsbetriebe der Anstalt.
(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann der Wirtschaftsverwaltung weitere Aufgaben zuweisen und erteilt ggf. die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Weisungen. Ist die Zuständigkeit für Aufgaben nach Absatz 2 anderen Dienststellen übertragen, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsanweisung zu verfahren.
2. Anstaltsleiterin/Anstaltsleiter
(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter regelt die Geschäftsverteilung der Wirtschaftsverwaltung und überwacht die Geschäftsführung.
(2) Mit der Vornahme von Prüfungen im Rahmen der Anstaltsverwaltung, den Bestandsaufnahmen, den Aussonderungen und der Erteilung der in den Verzeichnissen vorgesehenen Bescheinigungen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beauftragen (Prüfungsbeamtin/-beamter).
Prüfungsbeamte dürfen nicht mit Geschäften der Wirtschaftsverwaltung befaßt sein.
3. Leitung der Wirtschaftsverwaltung
(1) Die Leitung der Wirtschaftsverwaltung ist einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zu übertragen.
(2) Sie hat insbesondere nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und der Vergabevorschriften
- die Wirtschafts- und Versorgungsgüter und Verbrauchsmittel zu beschaffen,
- die ordnungsgemäße Führung der Verzeichnisse beweglicher Sachen und der Belegsammlungen sicherzustellen,
- die Bestände zu verwalten und aufzubewahren und, soweit sie sie nicht selbst aufbewahrt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu überwachen,
- für die sachgerechte Verpflegung und Ausstattung der Gefangenen zu sorgen,
- die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte und einen geordneten Arbeitsablauf in den Wirtschaftsbetrieben sicherzustellen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nummer 4) und die Funktionsbeamtinnen und -beamten (Nummer 6) in Verwaltungsangelegenheiten anzuleiten und zu überwachen sowie bei Bedarf Maßnahmen zu ihrer fachlichen Aus- und Fortbildung anzuregen,
- die Kraftfahrzeuge der Anstalt nach den Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugrichtlinien) zu verwalten; dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge der Arbeitsverwaltung,
- die Bedarfsmeldung der Wirtschaftsverwaltung zum Haushalt vorzubereiten,
- den Beitrag der Wirtschaftsverwaltung zum Jahresbericht der Anstalt zu entwerfen und
- bei der Erledigung von Prüfungsmitteilungen mitzuwirken.
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Der Wirtschaftsverwaltung sind die zur sachgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlichen Kräfte des Verwaltungsdienstes zuzuweisen.
(2) Diese haben insbesondere
- den täglichen Speisezettel aufzustellen,
- die Bestellungen der Lebensmittel und des sonstigen laufenden Bedarfs vorzubereiten,
- die gelieferten Waren, ggf. im Benehmen mit der zuständigen Dienstkraft des Wirtschaftsbetriebes anzunehmen,
- die Lebensmittelbestände sachgerecht aufzubewahren und die im Speisezettel aufgeführten Lebensmittel auszugeben,
- die Gegenstände des Schreib- und Zeichenbedarfs aufzubewahren und auszugeben,
- die Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen zu führen, soweit dies nicht anderen Bediensteten übertragen ist, und die Belege zu sammeln sowie
- die Kassenanordnungen vorzubereiten.
(3) Ist die Aufbewahrung der Lebensmittelbestände abweichend von Absatz 2 Ziffer 4 der Küchenleitung übertragen (Nummer 22 Absatz 1), haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Lebensmittelbestände regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich zu überprüfen.
5. Wirtschaftsbetriebe
(1) Wirtschaftsbetriebe sind die Küche, die Kammer, die Fahrbereitschaft sowie die Wäscherei, soweit diese nicht als Eigenbetrieb der Arbeitsverwaltung eingerichtet ist.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter bestimmt, ob eine Fahrbereitschaft gemäß § 8 der Vorläufigen Kraftfahrzeugrichtlinien gebildet wird.
6. Funktionsbeamtinnen/Funktionsbeamte
(1) Die Leitung eines Wirtschaftsbetriebes ist einer Beamtin oder einem Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes zu übertragen (Funktionsbeamtin/Funktionsbeamter).
Die Dienstgeschäfte können unter mehreren Beamtinnen oder Beamten aufgeteilt werden.
(2) Ein häufiger Wechsel der Funktionsbeamtinnen und - beamten ist zu vermeiden.
(3) Die Funktionsbeamtinnen und -beamten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein; sie sollen über ausreichende Erfahrungen verfügen und gute Fachkenntnisse in ihrem Arbeitsgebiet besitzen oder sich solche verschaffen. Sie haben die Leitung der Wirtschaftsverwaltung in Fachfragen zu beraten und an angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, die ihren Aufgabenbereich berühren, teilzunehmen.
(4) Die Funktionsbeamtinnen und -beamten sorgen in ihrem Aufgabenbereich für eine sachgerechte Erledigung der Dienstgeschäfte und für eine wirtschaftliche Verwendung der Wirtschafts- und Versorgungsgüter und Verbrauchsmittel und sind verantwortlich für die sorgfältige Aufbewahrung ihnen übergebener Lagerbestände.
(5) Die Funktionsbeamtinnen und -beamten sind innerhalb ihres Aufgabenbereichs für die Instandhaltung und Pflege der technischen Einrichtungen und Arbeitsgeräte sowie für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene verantwortlich.
In Fragen der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene ist enge Verbindung mit den hierfür zuständigen Fachkräften der Anstalt (z. B. Anstaltsärztin oder -arzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) zu halten.
(6) Den Funktionsbeamtinnen und -beamten können Gefangene zur Hilfeleistung zugeteilt werden. Die Bediensteten haben die Gefangenen anzuleiten und zu überwachen. Gefangenen dürfen Aufgaben zur selbständigen Erledigung nicht übertragen werden; sie dürfen auch nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihnen Einblick in persönliche Angelegenheiten anderer Gefangener gewähren.
7. Anstaltsärztin/Anstaltsarzt
Anstaltsärztin oder Anstaltsarzt beraten im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachung der Gesundheit der Gefangenen und der hygienischen Verhältnisse in der Anstalt die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter und die Leitung der Wirtschaftsverwaltung auf den Gebieten der Ernährung der Gefangenen und der allgemeinen Hygiene und werden nach Maßgabe der Einzelvorschriften dieser Geschäftsanweisung tätig.
8. Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die Wirtschaftsführung der Justizvollzugsanstalten und wirkt namentlich durch Richtlinien und Weisungen auf eine reibungslose und zweckmäßige Erledigung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Justizvollzugsanstalten hin.
(2) Die Aufsichtsbehörde berät die Wirtschaftsverwaltungen bei der Beschaffung der Wirtschafts- und Versorgungsgüter sowie der Verbrauchsmittel.
9. Beschaffungswesen
(1) Bei der Beschaffung von Wirtschafts- und Versorgungsgütern sowie Verbrauchsmitteln sind die Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zu beachten. Im allgemeinen sind Waren mittlerer Art und Güte zu beschaffen. Das Anlegen wirtschaftlich zweckmäßiger Vorräte ist zulässig; sie sollen bei Verbrauchsmitteln den Bedarf für drei Monate in der Regel nicht übersteigen.
(2) Soweit Güter und Verbrauchsmittel benötigt werden, die in Anstaltsbetrieben hergestellt werden, sind diese von dort zu beziehen. Der übrige Bedarf ist unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen, namentlich der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) - VOL -, im freien Handel zu decken.
(3) Wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, sollen von der Aufsichtsbehörde bestimmte Justizvollzugsanstalten die Wirtschafts- und Versorgungsgüter sowie Verbrauchsmittel für andere Justizvollzugsanstalten mitbeschaffen.
Der Wert an andere Justizvollzugsanstalten abgegebener Waren ist nur dann zu erstatten, wenn diese für Zwecke einer anderen Haushaltsbewilligung verwendet werden sollen (§ 61 LHO).
Abgabe und Empfang sind zu belegen; hierzu ist der Vordruck WV 1, bei Lebensmitteln der Vordruck WV 2 zu verwenden.
(4) Aufträge dürfen erst erteilt werden, wenn über alle Vertragsbedingungen (Menge, Beschaffenheit, Preis, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Gewährleistungsbedingungen) Einvernehmen besteht. Die Aufträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen; dabei sind die Bedingungen aufzuführen oder durch Bezugnahme auf ein vorliegendes Angebot zum Vertragsgegenstand zu machen.
Ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dies wäre nicht verkehrsüblich.
Dem Bestätigungsschreiben eines Lieferanten, das den Inhalt des Auftrages unrichtig oder unvollständig wiedergibt, ist unverzüglich zu widersprechen.
Zur schriftlichen Erteilung von regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen an Vertragslieferanten sind möglichst Auftragsscheine (Vordruck WV 3), für die übrigen Aufträge die Vordrucke VOL 11 bzw. VOL 12 zu verwenden; Durchschriften sind zurückzubehalten und geordnet zu sammeln.
10. Annahme der Lieferungen
(1) Bei Eingang der Lieferung ist zu prüfen, ob die Ware nach Menge und Beschaffenheit mit dem Auftrag übereinstimmt. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Lieferschein, der Rechnung oder einem Annahmebeleg zu vermerken.
(2) Ergeben sich Beanstandungen, so ist, falls die Annahme der Ware nicht verweigert wird, unverzüglich Mängelrüge zu erheben.
(3) Die Annahme unaufgefordert zugestellter, für dienstliche Zwecke nicht benötigter Waren ist zu verweigern. Lässt sich die Annahme im Einzelfall nicht vermeiden, ist sicherzustellen, daß die Waren nicht benutzt oder verbraucht und nicht bezahlt, sondern eine angemessene Zeit zur Verfügung der Lieferfirma gehalten werden. Die unaufgefordert liefernde Firma soll hiervon - sofern es sich nicht um Waren geringen Wertes handelt - mit der Anheimgabe benachrichtigt werden, die Waren binnen bestimmter Zeit abzuholen. Eine Rücksendung der Waren kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die unaufgefordert liefernde Firma die Kosten der Rücksendung übernimmt.
11. Aufbewahrung der Lagerbestände, Lagerverwaltung
Die Lagerbestände sind sachgemäß und sicher aufzubewahren und so übersichtlich zu lagern, daß der Bestand jederzeit festgestellt werden kann.
Die mit der Lagerverwaltung beauftragte Dienstkraft (Nummern 3, 4 und 6) hat alle Maßnahmen zu veranlassen, die zum Schutz der Bestände vor Verlusten, Beschädigungen oder Entwertungen erforderlich sind; Versicherungen sind nicht abzuschließen.
12. Rechnungen, Belege
(1) Soweit die Leitung der Wirtschaftsverwaltung die Lagerbestände nicht selbst aufbewahrt, ist jede eingehende Rechnung zunächst der mit der Lagerverwaltung beauftragten Dienstkraft zuzuleiten, die auf der Rechnung zu vermerken hat, ob richtig und vollständig geliefert oder geleistet worden und ob die Ware auf Lager genommen und in die Lagerkartei eingetragen worden ist. Die unverzügliche Rückgabe der Rechnung an die Wirtschaftsverwaltung ist zu überwachen.
(2) Für die Einrichtung, die Feststellung und das Ordnen der Belege gelten die hierüber erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.
Soweit Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen zu führen sind, ist auf den Belegen über die Beschaffung von Gegenständen zu bescheinigen, wo sie in den Verzeichnissen nachgewiesen werden.
13. Altstoffe, Abfälle
Verwertbare Altstoffe und Abfälle, die bei der Wirtschaftsverwaltung anfallen, sind zu sammeln, zu sortieren und von Zeit zu Zeit zu veräußern. Die Erlöse sind im Landeshaushalt zu vereinnahmen.
Der Nachweis von Altstoffen und Packmaterialien, die bei Lieferungen und Leistungen der Wirtschaftsverwaltung nebenher anfallen, richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.
Für eine umweltgerechte und sachgemäße Entsorgung der Abfälle und Altmaterialien ist zu sorgen.
14. Nachweis beweglicher Sachen
(1) Der Nachweis der von der Wirtschaftsverwaltung beschafften Wirtschafts- und Versorgungsgüter sowie Verbrauchsmittel in Verzeichnissen (Gegenstandsverzeichnis, Verteilungsverzeichnis, Benutzernachweis) richtet sich vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.
(2) Als besondere Verzeichnisse sind zu führen:
- Verzeichnis über die Verpflegung (Nummer 28),
- Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät (Nummer 49),
- Verzeichnis der Mittel über die Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung (Nummer 64),
(3) Mit Einwilligung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters können nach Bedarf Hilfslisten geführt werden.
(4) Für die Aufbewahrung und Vernichtung der Verzeichnisse gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrung der Bücher und Belege sinngemäß.
15. Einrichtung und Führung der Verzeichnisse
(1) Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen sind nach den allgemeinen Vorschriften, Hilfslisten (Nummer 14 Absatz 3) nach den jeweils erteilten Weisungen einzurichten und zu führen. Für die in Nummer 14 Absatz 2 aufgeführten besonderen Verzeichnisse gelten die Vorschriften dieser Geschäftsanweisung und die Angaben auf den Vordrucken.
(2) In den Verzeichnissen darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden.
Bei einer Berichtigung muß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben; die Berichtigung ist mit Namenszeichen und Datum zu bescheinigen. Dasselbe gilt für Vordrucke.
(3) Die besonderen Verzeichnisse nach Nummer 14 Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 können für mehrere Haushaltsjahre geführt werden.
16. Anzahl, Art, Zweck, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen
(1) Die Wirtschaftsverwaltung ist in jedem Haushaltsjahr wenigstens einmal im Rahmen der Anstaltsverwaltung unvermutet zu prüfen.
(2) Durch die Prüfungen soll insbesondere festgestellt werden, ob
- die Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen bestimmungsgemäß geführt und richtig aufgerechnet sind,
- die nach den Bestellscheinen, Lieferscheinen und sonstigen Unterlagen gelieferten Waren wirtschaftlich beschafft und verwendet sowie ordnungsgemäß und vollständig nachgewiesen sind,
- die vorhandenen Bestände in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf stehen,
- die Habe der Gefangenen ordnungsgemäß verwahrt wird.
(3) Zu den Prüfungen sind die Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen sowie die vorliegenden Belege, falls besondere Gründe es erfordern, auch bereits abgegebene Unterlagen, heranzuziehen. Die Prüfungen können auf Stichproben beschränkt werden, sind jedoch so durchzuführen, daß festgestellt werden kann, ob die Geschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
(4) Der Zeitpunkt der Prüfung ist vertraulich zu behandeln.
Bei der Wahl des Zeitpunkts soll auf die Geschäftslage der Wirtschaftsverwaltung Rücksicht genommen werden.
(5) Prüfungen der Wirtschaftsverwaltung durch die Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
17. Prüfungsbeamtin/-beamter
(1) Die Prüfungen der Wirtschaftsverwaltung im Rahmen der Anstaltsverwaltung nehmen Anstaltsleiterin bzw. Anstaltsleiter oder die Prüfungsbeamtin bzw. der Prüfungsbeamte (Nummer 2) vor.
(2) Prüfungsbeamte können von Bediensteten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes unterstützt werden. Für Prüfungsaufgaben dürfen nur solche Bedienstete herangezogen werden, die nicht mit der Wahrnehmung von Geschäften der Wirtschaftsverwaltung befaßt sind.
18. Prüfungsvermerke, Prüfungsniederschriften
(1) Die Prüfungsbeamten (Nummer 17) haben die Prüfung in den Verzeichnissen unter Angabe des Namenszeichens und des Datums zu bescheinigen. Geprüfte Belege sind mit dem Namenszeichen zu versehen.
(2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist mit den Vorgängen über die Erledigung von Beanstandungen zu besonderen Akten zu nehmen. Eine Durchschrift der Prüfungsniederschrift und der Erledigungsvermerke sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Erhebliche Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich anzuzeigen.
Sind Fehlbestände festgestellt worden, ist entsprechend Nummer 19 Absatz 3 zu verfahren.
19. Feststellung des Jahresergebnisses, Bestandsaufnahme
(1) Der sich aus den besonderen Verzeichnissen nach Nummer 14 Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 ergebende Bestand ist zum Ende des Haushaltsjahres festzustellen.
(2) Am Jahresende haben Anstaltsleiterin bzw. Anstaltsleiter oder die Prüfungsbeamtin bzw. der Prüfungsbeamte (Nummer 2) unter Hinzuziehung der Leitung der Wirtschafts- sowie der Lagerverwaltung die tatsächlichen Bestände aufzunehmen. Über die Bestandsaufnahmen sind Niederschriften nach Vordruck WV 4 zu fertigen. Die Niederschriften sind Anlagen zu den besonderen Verzeichnissen.
(3) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind den Ergebnissen in den besonderen Verzeichnissen gegenüberzustellen. Unterschiede sind aufzuklären oder, falls dies nicht möglich ist, nach Umfang und Wert festzustellen.
In die besonderen Verzeichnisse sind für das neue Haushaltsjahr die festgestellten tatsächlichen Bestände zu übernehmen.
Bei Fehlbeständen ist die Ersatzpflicht zu prüfen. Daß diese Prüfung veranlasst worden ist, ist in der Bestandsaufnahme oder in einer besonderen Anlage zu vermerken. Werden Fehlbestände in Natur ersetzt, sind sie zu vereinnahmen; wird der Wert ersetzt, ist der Betrag im Landeshaushalt zu vereinnahmen.
20. Arten der Verpflegungswirtschaft
(1) Die Gefangenen werden von der Anstalt verpflegt (eigene Wirtschaft).
(2) Soweit es nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, die Gefangenen in eigener Wirtschaft oder durch eine andere Justizvollzugsanstalt zu verpflegen, kann die Verpflegung Dritten übertragen werden (nicht-eigene Wirtschaft).
(3) Selbstverpflegung ist den Gefangenen gestattet, soweit Vollzugsvorschriften dies zulassen.
21. Abgabe von Gefangenenverpflegung
(1) Die Abgabe von Gefangenenverpflegung nach den hierfür geltenden besonderen Richtlinien an Bedienstete oder sonstige Personen ist mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde gegen Erstattung des Wertes zulässig.
(2) An Polizeibehörden darf Gefangenenverpflegung für im Gewahrsam der Polizei befindliche Personen abgegeben werden. Die Anzahl der abgegebenen Mahlzeiten ist monatlich der Aufsichtsbehörde getrennt nach Morgen-, Mittags- und Abendkost mitzuteilen, die die Einziehung der dadurch entstandenen Kosten veranlasst.
22. Küchenpersonal
(1) Die Aufbewahrung der Lebensmittel kann der Funktionsbeamtin oder dem Funktionsbeamten übertragen werden, die oder der mit der Leitung des Küchenbetriebes beauftragt ist (Küchenleitung).
(2) Der Küchenleitung obliegt die Zubereitung der Speisen. Nach Bedarf können weitere Dienstkräfte des allgemeinen Vollzugsdienstes (Küchenbeamtinnen/-beamte) zur Unterstützung zugeteilt werden.
Darüber hinaus sollen Gefangene zur Hilfeleistung eingesetzt werden (Nummer 6 Absatz 6).
(3) Das Küchenpersonal soll über die erforderlichen Kochkenntnisse verfügen und für seine Aufgabe geschult sein.
(4) Die Küchenleitung ist dafür verantwortlich, daß die Lebensmittel sachgerecht und rechtzeitig zubereitet werden und die Speisen ordnungsgemäß zur Ausgabe gelangen.
23. Hygiene, Gesundheitliche Überwachung, Schutzkleidung
(1) Die in der Verpflegungswirtschaft tätigen Personen haben auf größte körperliche Sauberkeit sowie auf saubere Kleidung und Wäsche zu achten; sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend den Bestimmungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Bundes-Seuchengesetz) auf ihre gesundheitliche Eignung zu untersuchen. In jährlichen Abständen sind Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Gesundheitszeugnisse der Bediensteten sind zu den Personalakten, die Zeugnisse der Gefangenen zu den Gesundheitsakten zu nehmen. Das Ergebnis der Untersuchung der Gefangenen ist auf dem Vordruck VG 13 der Gefangenenpersonalakten zu bescheinigen. Ein Zweitstück der Gesundheitszeugnisse, das auch das Ergebnis der Wiederholungsuntersuchungen zu enthalten hat, ist an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten.
Die Küchen- und Nebenräume, die Geräte und Vorratslager sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Gefangene, die bei der Ausgabe der Verpflegung eingesetzt werden sollen, sind zur Prüfung, ob gegen den beabsichtigten Einsatz Bedenken bestehen, der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt vorzustellen; das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Vordruck VG 13 der Gefangenenpersonalakten zu bescheinigen.
(4) Die mit der Zubereitung und Ausgabe der Verpflegung befassten Personen haben die erforderliche Schutzkleidung zu tragen.
24. Speiseplan
(1) Für jede Woche (Montag bis Sonntag) im voraus hat die Wirtschaftsverwaltung im Benehmen mit der Küchenleitung einen Speiseplan nach Vordruck WV 5 aufzustellen. Die Bestandteile der Speisen sind so genau wie möglich zu bezeichnen.
(2) Bei der Zusammenstellung der Mahlzeiten sind die Erkenntnisse der Ernährungswissenschaft zu beachten. Die Speisenfolge ist so abwechslungsreich zu gestalten, wie es nach der Marktlage und den Preisverhältnissen möglich ist; die Wiederholung gleicher Speisen an bestimmten Wochentagen ist tunlichst zu vermeiden. Die im Laufe des Tages ausgegebenen Speisen sollen sich in ihren Nährwerten ergänzen.
(3) Der Speiseplan ist der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt zur Überprüfung und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zur Zustimmung vorzulegen.
Abweichungen vom Speiseplan, durch die die Nährwerte der Mahlzeiten wesentlich verändert werden, sind nur mit Einwilligung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters zulässig; soweit möglich ist vorher die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zu beteiligen.
(4) Eine Abschrift des Speiseplans ist in der Küche sowie an geeigneten Stellen im Hafthaus oder in den Speisesälen auszuhängen.
25. Auswahl der Lebensmittel
Welche Lebensmittel nach Art und Menge zum Herstellen der Speisen verwendet werden können, ergibt sich aus den Vorschriften der Verpflegungsordnung dieser Geschäftsanweisung.
26. Zubereitung der Speisen, Kostproben, Aufbewahrung von Proben
(1) Die Speisen sind sorgfältig und nährstoffschonend, schmackhaft und abwechslungsreich zuzubereiten. Kartoffeln und Gemüse sollen erst am Tag des Verbrauchs zubereitet werden. Möglichkeiten zur Fetteinsparung und zur Verkürzung der Garzeit sind zu nutzen. Die Fertigstellung der Speisen ist auf den Zeitpunkt der Ausgabe so abzustimmen, daß eine unangemessen lange Zwischenlagerung vermieden wird.
(2) Die Kost ist in der Küche oder im Hafthaus von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder der beauftragten Dienstkraft täglich, von der Leiterin bzw. dem Leiter der Wirtschaftsverwaltung möglichst oft zu probieren. Im Wechsel sollen möglichst alle Bediensteten des höheren und gehobenen Dienstes sowie die Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes an den Kostproben teilnehmen. Außerdem hat die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt, bei deren Verhinderung eine Dienstkraft des Sanitätsdienstes möglichst oft Kostproben, namentlich der Krankenkost, zu nehmen. Kostproben im übrigen bedürfen, sofern hierzu nicht aus allgemeinem Prüfungsrecht heraus Veranlassung besteht, der Einwilligung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters. Für die Kostprobe wird in der Regel ein Teil der Normalportion ausreichen. Das Ergebnis der Kostproben ist im Kostprobenbuch (Vordruck WV 6) zu vermerken.
(3) Von jeder Mahlzeit ist eine kleine Probe für Untersuchungszwecke zurückzustellen und gefroren oder gekühlt mindestens 72 Stunden lang aufzubewahren. Auf den Behältern sind der Inhalt und der Tag der Entnahme anzugeben.
27. Einteilung der Tagesmahlzeiten, Ausgabe und Verteilung der Speisen
(1) Die Tagesmahlzeiten sind sinnvoll einzuteilen, übermäßig lange Zwischenräume sind zu vermeiden. Die gewöhnliche Tagesverpflegung für gesunde Gefangene (Normalkost) besteht aus drei Hauptmahlzeiten.
(2) Die Küchenleitung hat die Speisen nach Maßgabe der täglich rechtzeitig vorzulegenden Meldungen über die Zahl der zu Verpflegenden und die Art ihrer Verpflegung an die mit der Verteilung beauftragten Bediensteten auszugeben, sofern die Ausgabe nicht unmittelbar an die Gefangenen erfolgt. Die Ausgabe warmer Speisen ist so zu regeln, daß die Gefangenen die Speisen mit dem erforderlichen Wärmegrad erhalten. Werden Speisen in Sammelbehältern ausgegeben, hat die Küchenleitung die Bediensteten über die Maßeinheit für eine Portion zu unterrichten.
(3) An Gefangene, die die Verpflegung in ihren Hafträumen einnehmen, haben die Abteilungsbediensteten die Speisen unter Mithilfe von Gefangenen zu verteilen. Soweit Mahlzeiten nicht bereits in der Küche portioniert worden sind, ist darauf zu achten, daß alle Gefangenen die für sie bestimmte Verpflegung in gleicher Menge und Güte erhalten. Etwaige Reste sind gerecht zu verteilen.
28. Verzeichnis über die Verpflegung
Das Verzeichnis über die Verpflegung ist in Form von Lagerkarten über die Lebensmittel (Vordruck WV 7) zu führen.
29. Eintragung der gelieferten Lebensmittel
(1) Alle gelieferten Lebensmittel sind am Tage des Eingangs in die Lagerkarten einzutragen. Bei Konserven ist das Gewicht der Einwaage ohne zugesetzte Flüssigkeit, bei Fischkonserven der Fischanteil ohne fremde Bestandteile einzutragen. Lebensmittel, die sofort verbraucht werden, können am Monatsschluß mit der bis dahin in der Ausgabespalte eingetragenen Menge vereinnahmt werden.
(2) Die Belege über die von anderen Justizvollzugsanstalten unentgeltlich gelieferten Lebensmittel sind in einem Belegheft zu sammeln.
30. Speisezettel
(1) Nach den Angaben im Speiseplan ist für jeden Tag im voraus ein Speisezettel (Vordruck WV 8) aufzustellen, in dem die zum Herstellen der Speisen benötigten Lebensmittelmengen nach der Zahl der zu Verpflegenden zu berechnen sind. Soweit erforderlich können Kostproben (Nummer 26 Absatz 2) zusätzlich angesetzt werden.
(2) Die Gesamtzahl der zu verpflegenden Gefangenen ist nach dem Belegungsbuch, nach dem Frühbericht und aufgrund der sonstigen Unterlagen zu ermitteln. Die notwendigen Angaben über die Sonderverpflegung (Kostzulagen, Krankenkost usw.) sind der Wirtschaftsverwaltung von den zuständigen Stellen schriftlich, ggf. durch Listen, zu melden. Die Meldungen (Listen) sind als Belege zu den Speisezetteln zu nehmen.
Gemäß Nr. 21 an Polizeibehörden oder an Bedienstete abgegebene Verpflegung ist gesondert aufzuführen.
(3) Ändert sich die Zahl der zu verpflegenden Gefangenen wesentlich, nachdem der Speisezettel aufgestellt worden ist, ist ein Nachtragsspeisezettel aufzustellen.
(4) Die Verpflegungsmengen sind nach Portionen entsprechend den Vorschriften der Verpflegungsordnung dieser Geschäftsanweisung zu berechnen. Brüche, die sich bei der Aufrechnung der Endzahlen ergeben, sollen bei fünf und mehr Zehntel aufgerundet, sonst abgerundet werden.
(5) Kaffee-Ersatz, Tee, Salz, Gewürze und ähnliche Zutaten können im Speisezettel für einen längeren Zeitraum entsprechend den handelsüblichen Gebindegrößen nachgewiesen werden.
(6) Frischfisch und sonstige leicht verderbliche Lebensmittel sind in der für den Tag gelieferten Menge zu verbrauchen, auch wenn die Zahl der zu Verpflegenden geringer ist, als bei der Bestellung angenommen wurde. Ältere Lebensmittelbestände sowie Anbruchreste, die nicht aufbewahrt werden können, sind zunächst aufzubrauchen.
Lebensmittel, die nicht benötigt worden sind, sind wieder auf Lager zu nehmen und von der Ausgabe abzusetzen.
(7) Den Empfang bzw. die Entnahme der benötigten Lebensmittel hat die Küchenleitung auf dem Speisezettel/Nachtragsspeisezettel zu bescheinigen.
(8) Ist die Aufbewahrung der Lebensmittelbestände der Küchenleitung nicht übertragen, kann ein Handvorrat an Lebensmitteln zur Verfügung gestellt werden, damit im Bedarfsfall sofort eine Mahlzeit zubereitet werden kann. Nach Verbrauch ist der Handvorrat alsbald aufzufüllen. Die Lebensmittel sind im Speisezettel des Tages nachzuweisen, an dem sie der Küchenleitung zur Verfügung gestellt worden sind.
31. Eintragung der benötigten Lebensmittel
(1) Die nach dem Speisezettel benötigten Mengen an Lebensmitteln sind in den Lagerkarten zu vermerken.
(2) Lebensmittel, die an andere Justizvollzugsanstalten unentgeltlich abgegeben werden, sind in der Lagerkartei als Ausgaben einzutragen. Die Belege sind zu sammeln.
32. Verpflegung in nicht-eigener Wirtschaft
(1) Mit dem Lieferanten (Nummer 20 Absatz 2) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Der Vertrag muß Angaben über Preis, Zubereitung und Lieferung der Speisen enthalten; Menge und Zusammenstellung der Kost sollen sich nach den Vorschriften der Verpflegungsordnung dieser Geschäftsanweisung richten. Der Vertrag bedarf der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.
(2) In den Fällen, in denen Dritte die Verpflegung der in ihrem Betrieb beschäftigten Gefangenen übernehmen, ist nach Nummer 26 Absatz 1 und 2 der Geschäftsanweisung für die Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg zu verfahren.
Das gleiche gilt sinngemäß für die Verpflegung von Gefangenen durch Träger schulischer oder beruflicher Bildungsmaßnahmen.
33. Selbstverpflegung
(1) Ist Gefangenen gestattet, sich auf eigene Kosten durch Vermittlung der Anstalt selbst zu verpflegen, werden die Speisen von einem geeigneten Restaurationsbetrieb, den die Anstalt bestimmt, bezogen. Über den Preis, die Zubereitung und Lieferung der Speisen ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der erforderliche Geldbetrag ist für mindestens zwei Wochen im voraus bei der Anstaltszahlstelle einzuzahlen.
(2) Gefangenen, die sich auf Kosten des Landes selbst verpflegen dürfen, ist der erforderliche Geldbetrag für die Selbstverpflegung im voraus zu gewähren.
34. Kostmenge
Welche Grundnahrungsmittel für jeden Gefangenen nach Gewicht oder Stück täglich oder wöchentlich in Betracht kommen, ergibt sich aus dem Verzeichnis der Zutaten für die Zubereitung der Mahlzeiten (Anlage 1).
Die in dem Verzeichnis angegebenen Mengen sind Höchstmengen. Sie dürfen nur insoweit ausgeschöpft werden, als der Energiegehalt der Tagesverpflegung im Durchschnitt der Woche den Wert von 11.300 Kilojoule (kj) - 2.700 Kilokalorien (kcal) - nicht übersteigt; dies ist durch Nährwertberechnungen nach der jeweils neuesten Nährwerttabelle der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu überwachen. Von den ermittelten Werten ist ein Fünftel für die bei der Lagerung, Zubereitung und Verteilung der Lebensmittel entstehenden Verluste sowie für die nicht resorbierten Teile der Nährstoffe abzuziehen.
35. Kostzulagen
(1) Gefangene, die arbeiten, einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung oder einer Arbeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis nachgehen, sowie solche, die unter Freistellung von der Arbeitspflicht an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung teilnehmen oder denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, erhalten als Zulage zur Normalkost an jedem Arbeitstag ein zweites Frühstück (Arbeitsfrühstück).
Das Arbeitsfrühstück besteht aus
- 100 g Brot
- und 20 g Pflanzenmargarine
- und 50 g Wurst
- oder Käse in der sich aus Ziffer 8.3 der Anlage 1 ergebenden Menge
- oder 1 Ei
- oder 1 Joghurt.
Den Gefangenen ist Gelegenheit zu geben, das Arbeitsfrühstück am Arbeitsplatz einzunehmen. Die Kostzulage entfällt, wenn Dritte den bei ihnen beschäftigten Gefangenen eine Zusatzverpflegung gewähren, die im Durchschnitt dem Nährwert des Arbeitsfrühstücks entspricht.
(2) Gefangene, die wegen der Schwere ihrer Arbeit einen Nahrungsbedarf von mehr als 13.000 kj - 3.100 kcal - am Tag haben, erhalten arbeitstäglich über das Arbeitsfrühstück hinaus eine Zulage. Sie kann entweder in der Vermehrung der Mittagskost um durchschnittlich die Hälfte oder in einer weiteren Zulage nach Absatz 1 bestehen. Die weitere Zulage soll möglichst als Zwischenmahlzeit für den Nachmittag vorgesehen werden; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann auf Vorschlag oder nach Anhören der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes Gefangenen, die körperliche Schwerstarbeit verrichten und daher einen Nahrungsbedarf haben, der mit den Zulagen nach Absatz 1 und 2 nicht gedeckt werden kann, eine individuelle Zulage bewilligen.
(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann auf Vorschlag oder nach Anhören der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes Gefangenen, die zur Erhaltung ihrer Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit erhöhter Kostmengen bedürfen (z. B. Jugendliche und Heranwachsende, Gefangene mit überdurchschnittlicher Körpergröße), unabhängig von Zulagen nach Absatz 1 und 2 eine tägliche Zulage in Form einer Vermehrung der Mittagskost um durchschnittlich die Hälfte bewilligen.
(5) Werdende und stillende Mütter erhalten täglich folgende Zulage:
- 0,5 l Vollmilch
- oder 0,5 l Buttermilch
- oder 2 Becher Kefir (500 g)
- oder 3 Becher Joghurt (bis zu 525 g)
- und 125 g Quark
- oder 2 Eier
- oder Käse in der sich aus Ziffer 8.3 der Anlage 1 ergebenden Menge
- oder 50 g Wurst
- und 250 g Obst oder Salat.
36. Rücksichtnahme auf religiöse Speisegebote
(1) Gefangenen, die religiösen Speisegeboten unterliegen, sollen auf Antrag Bestandteile der Anstaltsverpflegung, die sie nicht verzehren dürfen, gegen andere Nahrungsmittel ausgetauscht werden.
(2) Während der hohen Glaubensfeste anderer als christlicher Religionsgemeinschaften, bei denen besondere religiöse Speisevorschriften zu beachten sind, können die hiervon betroffenen Gefangenen auf ihren Antrag und auf ihre Kosten auch von Glaubensgenossen verpflegt werden, sofern wichtige Belange des Vollzuges nicht entgegenstehen.
37. Fleischfreie Kost
(1) Auf Antrag können Gefangene fleisch- und wurstfreie Verpflegung (ovo-lakto-vegetabile Kost) erhalten, sofern wichtige Belange des Vollzuges nicht entgegenstehen.
Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt ist zu beteiligen, wenn dies im Einzelfall angezeigt erscheint.
(2) Anstelle von Fleisch- und Wurstwaren sind andere nach dem Zutatenverzeichnis (Anlage 1) vorgesehenen Lebensmittel auszugeben; die Menge der Ersatzlebensmittel richtet sich nach den in dem Zutatenverzeichnis für die einzelnen Mahlzeiten angegebenen Mengen. Soweit bei der Mittagskost entsprechende Angaben fehlen, gelten die für die Abendkost vorgesehenen Mengen.
(3) Anträge nach Absatz 1 können jederzeit zurückgenommen werden.
38. Verordnung von Krankenkost, Kostformen
(1) Erkrankten Gefangenen, die die Normalkost nicht vertragen, kann je nach ihrem Gesundheitszustand ärztlich Krankenkost nach den Formen I bis IV oder Sonderkost verordnet werden, wenn und soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen sachlich geboten ist.
Jede Verordnung ist zu befristen; über etwaige Verlängerungen entscheidet die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt.
(2) Liegt eine schriftliche ärztliche Verordnung nicht vor, darf Krankenkost nur in begründeten Ausnahmefällen ausgegeben werden.
(3) Die Bestandteile der Krankenkost der Formen I bis IV ergeben sich aus dem Zutatenverzeichnis (Anlage 1).
(4) Die Lebensmittelmengen der Kostformen I bis III entsprechen der Normalkost; Nummer 34 Satz 1 gilt entsprechend.
Die Lebensmittelmenge der Kostform IV ergibt sich aus dem Zutatenverzeichnis (Anlage 1). Die Broteinheiten sind in der ärztlichen Verordnung genau anzugeben und die Zusammensetzung und Zubereitung dieser Kostform besonders zu überwachen.
39. Kostzulagen
(1) Gefangenen, die Krankenkost der Formen I bis III erhalten, können ärztlich Kostzulagen verordnet werden.
(2) Die Kostzulage besteht für Gefangene, die
- Krankenkost der Formen I oder II empfangen und arbeiten, einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung oder einer Arbeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis nachgehen, unter Freistellung von der Arbeitspflicht an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung teilnehmen oder denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, an jedem Arbeitstag aus
- 100 g Weißbrot
- und 20 g Pflanzenmargarine
- und 50 g Wurst
- oder Käse in der sich aus Ziffer 8.3 der Anlage 1 ergebenden Menge
- oder 1 Ei
- oder 1 Becher Joghurt (bis zu 150 g).
- Krankenkost der Formen I oder II empfangen und die wegen der Schwere ihrer Arbeit einen Nahrungsbedarf von mehr als 13.000 kj - 3.100 kcal - am Tag haben, arbeitstäglich entweder in einer Vermehrung der Mittagskost um durchschnittlich die Hälfte oder in einer weiteren Zulage nach Absatz 1.
- Krankenkost der Formen I bis III empfangen und zur Erhaltung ihrer Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit erhöhter Kostmengen bedürfen (z. B. Jugendliche und Heranwachsende, Gefangene mit überdurchschnittlicher Körpergröße), unabhängig von Zulagen nach Ziffern 1 und 2 täglich in einer Vermehrung der Mittagskost um durchschnittlich die Hälfte.
(3) Nummer 35 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
40. Kostzulage für Tbc-Kranke
Gefangenen mit kontrollbedürftigem Tbc-Befund können ärztlich zusätzlich zu der übrigen Kost folgende Zulagen verordnet werden:
- Bei Normalgewicht zu allen Kostformen außer der Krankenkost Form IV täglich 0,5 l Vollmilch,
- Bei Untergewicht
2.1 zur Normalkost und Krankenkost Form I und II täglich 0,5 l Vollmilch und 20 g Butter,
2.2 zur Krankenkost Form III täglich 0,5 l Vollmilch und 100 g Quark
2.3 zur Krankenkost Form IV täglich 100 g Quark (zur Spätmahlzeit)
41. Sonderkost
Gefangenen, deren Krankheit oder Zustand eine besondere Verpflegung erfordert, kann ärztlich eine andere Krankenkost (Sonderkost) verordnet werden. Die Bestandteile der Sonderkost bestimmen Ärztin oder Arzt.
42. Transportverpflegung
(1) Die Verpflegung (voller Tagessatz) auf Transport befindlicher Gefangener besteht aus
- 600 g Brot,
- 200 g Wurst oder Käse und
- 100 g Margarine.
Das Brot ist in Scheiben zu schneiden, mit dem Belag zum Verzehr herzurichten und hygienisch zu verpacken.
(2) Erfordert der Gesundheitszustand eine besondere Ernährung, so bestimmen Anstaltsärztin oder -arzt die Transportverpflegung.
(3) Die Transportverpflegung ist auszugeben
- zum vollen Tagessatz, wenn den Gefangenen mindestens zwei Mahlzeiten entgehen,
- zum halben Tagessatz, wenn ihnen eine Hauptmahlzeit (Mittags- oder Abendkost) entgeht,
- zu einem Viertel des Tagessatzes, wenn ihnen nur die Morgenkost entgeht.
Als entgangen gelten die Mahlzeiten, die die Gefangenen am Transporttag in der Vollzugsanstalt üblicherweise erhalten hätten und die sie bei planmäßigem Transportverlauf auch in der Empfangs- oder Übernachtungsanstalt versäumen. Die Abendmahlzeit gilt regelmäßig als entgangen, wenn die Gefangenen nach 16.00 Uhr in der Empfangs- oder Übernachtungsanstalt eintreffen.
Wird die volle Transportverpflegung ausgegeben, ist als Belag nach Möglichkeit je zur Hälfte Wurst und Käse zu reichen.
(4) Die ausgegebene Transportverpflegung ist von der Absendeanstalt im Transportschein zu vermerken.
(5) Getränke sind für den Transport gemäß Nr. 10 der Gefangenentransportvorschrift in ausreichendem Maße bereitzustellen.
43. Reiseverpflegung
Reiseverpflegung, die Gefangenen bei der Entlassung bewilligt wird, ist in Form der Transportverpflegung zu gewähren.
44. Allgemeines
Die für die Bekleidung und Ausstattung der Gefangenen erforderlichen Gegenstände werden auf Kosten des Landes beschafft und ausgegeben, wenn hierfür ein Bedarf besteht.
Soweit Vollzugsvorschriften dies zulassen, dürfen Gefangene eigene Sachen benutzen.
45. Bestand
Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingeräte (Anlage 2) sind von der Anstalt im notwendigen Umfang vorrätig zu halten.
46. Beschaffung, Kennzeichnung
(1) Die Einzelheiten über das Beschaffungsverfahren, Ausführung und Beschaffenheit der Bekleidung, der Wäsche, des Bettzeugs und der Kleingeräte ergeben sich aus dem Verzeichnis der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände (Anlage 2).
(2) Bekleidungsstücke und Ausstattungsgegenstände, die zentral von einer Justizvollzugsanstalt beschafft werden, werden von dieser entsprechend dem angemeldeten Bedarf gegen Belegwechsel (Vordruck WV 1) unentgeltlich an die anderen Justizvollzugsanstalten abgegeben. Die Belege sind als Anlage zum Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät (Nummer 49) zu nehmen.
(3) Sämtliche Gegenstände sind, soweit möglich, an geeigneter Stelle als Anstaltseigentum zu kennzeichnen.
47. Kammerverwaltung
(1) Die Verwahrung und Ausgabe der Bekleidung, Wäsche und des Bettzeugs sowie der Kleingeräte obliegt der Funktionsbeamtin oder dem Funktionsbeamten (Nummer 6), der oder dem die Leitung der Kammer übertragen worden ist (Kammerleitung). Nach Bedarf können weitere Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes zur Unterstützung zugeteilt werden (Kammerbeamtinnen/-beamte).
(2) Die Kammerleitung ist insbesondere dafür verantwortlich, daß die Gefangenen mit den für ihre Bekleidung und den sonst vorgesehenen Gegenständen ausgestattet, die Bestände und die ausgegebenen Stücke vollständig nachgewiesen sind und die Bekleidung, die Wäsche und das Bettzeug regelmäßig gewechselt, gereinigt und bei Bedarf instand gesetzt werden.
48. Ausgabe, Erhaltung und Pflege
(1) Mit welchen Gegenständen die Gefangenen im einzelnen auszustatten sind, ergibt sich aus den Nummern 53 bis 58.
(2) Es sind nur vollständige, saubere und passende Stücke auszugeben. Neue Bekleidungs- und Wäschestücke sind vor der Ausgabe zu waschen. Getragene Gegenstände dürfen an Gefangene nur dann ausgegeben werden, wenn sie gründlich gewaschen, gereinigt, ggf. desinfiziert und ausgebessert worden sind. Durch ein Nummernverfahren soll möglichst eine personengebundene Verwendung von Oberbekleidung und Wäsche gewährleistet werden. Ein solches Verfahren ist stets anzuwenden bei Wäschestücken, die den Gefangenen aus hygienischen Gründen bei der Entlassung zu übereignen sind. Die zugeteilten Wäschenummern sind fortlaufend in ein Nummernverzeichnis einzutragen.
(3) Alle Justizvollzugsbediensteten haben die Gefangenen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zur pfleglichen Behandlung und einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der ihnen überlassenen Gegenstände sowie zum regelmäßigen Wechsel der Bekleidungsstücke anzuhalten. Kommen sie zumutbaren Anforderungen an Reinlichkeit und Schonung nicht nach, sind sie verantwortlich zu machen und ggf. zum Schadenersatz heranzuziehen.
(4) Die Gefangenen sind anzuhalten, Beschädigungen und Verluste rechtzeitig zu melden. Beschädigte Stücke sind alsbald auszubessern. Kleine Instandsetzungen, wie Annähen von Knöpfen u. ä., sind möglichst von den Gefangenen selbst auszuführen; hierzu ist Nähzeug auf den Abteilungen bereitzuhalten.
(5) Die Anstaltsleiterin bzw. der Anstaltsleiter oder die Prüfungsbeamtin bzw. der Prüfungsbeamte (Nummer 2) hat unter Beteiligung der Leitung der Wirtschaftsverwaltung und der Kammerleitung den Zustand und die Vollständigkeit der den Gefangenen überlassenen Gegenstände regelmäßig - mindestens einmal jährlich - zu prüfen. Die Prüfung kann auf Stichproben beschränkt werden, ist jedoch so durchzuführen, daß festgestellt werden kann, ob die Gefangenen ordnungsgemäß ausgestattet sind und die ihnen überlassenen Gegenstände sachgerecht behandeln. Die Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
49. Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät
Das Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät ist in Form von Lagerkarten (Vordruck WV 9) über die einzelnen Gegenstände zu führen, aus der sich alle Ein- und Ausgänge und der jeweilige Bestand ergeben müssen. Kleidungs- und Wäschestücke, die für weibliche Gefangene bestimmt sind, sind gesondert nachzuweisen.
50. Eintragung der Annahmen und Ausgaben
(1) Alle gelieferten Gegenstände sind unverzüglich in die Lagerkarten einzutragen.
(2) Ausgesonderte Gegenstände (Nummer 51) und jede Ausgabe (Abgabe an andere Anstalten, Übereignung an Gefangene, Verluste) sind in die Spalte "Ausgang" der Lagerkarten einzutragen.
(3) Über die Aushändigung und Zurücknahme der Sachen, die den Gefangenen während des Vollzuges zum Gebrauch überlassen werden, ist fortlaufend ein Nachweis nach Vordruck WV 10
- getrennt für Männer und Frauen - zu führen.
(4) Stücke der Anstaltskleidung, die den Gefangenen bei der Entlassung unentgeltlich übereignet werden, sind gegen Empfangsbescheinigung auf dem Vordruck WV 1 auszuhändigen und in den Lagerkarten zu buchen. Von den Gefangenen nicht entgegengenommene Gegenstände sind zu vernichten; hierüber ist auf dem Vordruck WV 1 ein Vermerk anzubringen. Die Belege sind als Anlage zum Verzeichnis nach Nummer 49 zu nehmen.
(5) Ausgabe und Rückgabe der Gegenstände, die zum Waschen oder Instandsetzen gegeben werden, sind durch Kontrollzettel (Vordruck WV 11) zu überwachen.
51. Aussonderung
(1) Bekleidungs- und Wäschestücke, Bettzeug und Kleingeräte dürfen erst dann vom Bestand abgesetzt werden, wenn sie unter Anlegen eines strengen Maßstabes so verbraucht sind, daß eine Ausbesserung nicht mehr wirtschaftlich ist.
(2) Gegenstände, die hiernach nicht mehr verwendet werden können, hat die Kammerleitung mindestens einmal jährlich der Anstaltsleiterin, dem Anstaltsleiter oder der beauftragten Dienstkraft (Nummer 2) zur Aussonderung vorzulegen.
(3) Die Dienstkraft, die die Aussonderung vornimmt, hat zunächst zu prüfen, ob die Gegenstände so verbraucht sind, daß eine Ausbesserung unwirtschaftlich wäre. Ist die Unbrauchbarkeit nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen, ist zu prüfen, ob die Schäden durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlungsweise verursacht wurden; ggf. ist das wegen der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches Erforderliche zu veranlassen.
(4) Über die Aussonderung ist eine Niederschrift (Vordruck WV 12) zu fertigen und als Anlage zum Verzeichnis nach Nummer 49 zu nehmen.
52. Schäden und Verluste
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen sowie Verluste sind der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter schriftlich zu melden. Die Anstaltsleiterin bzw. der Anstaltsleiter oder die Prüfungsbeamtin bzw. der Prüfungsbeamte hat die näheren Umstände zu prüfen, die zu der Beschädigung oder dem Verlust geführt haben. Ergibt die Prüfung ein zum Ersatz verpflichtendes Verschulden von Gefangenen, Bediensteten oder sonstigen Personen, ist das Erforderliche wegen der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches zu veranlassen. Beschädigte, unbrauchbare oder verlorene Sachen sind im Zusammenhang mit der Aussonderung (Nummer 51) von den Beständen abzusetzen.
(2) Für das Meldeverfahren, die Erfassung und Überwachung der Schadenersatzforderungen ergehen besondere Vorschriften.
53. Allgemeine Bekleidung und Wäsche
(1) Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichtet sind, sind regelmäßig mit der unter Ziffer 1.1 bzw. 2.1 des Verzeichnisses der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände (Anlage 2) aufgeführten Bekleidung und Wäsche auszustatten.
Die nach dem Verzeichnis für die kältere Jahreszeit vorgesehene Bekleidung (Winterkleidung) ist bei Bedarf auszugeben. Soweit dies im Verzeichnis nach Anlage 2 vorgesehen ist, dürfen Gefangene die Art ihrer Bekleidung selbst wählen.
(2) Werden Gefangene eingekleidet, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, erhalten sie die allgemeine Bekleidung und Wäsche.
54. Arbeitskleidung
(1) Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichtet sind und an einer von der Vollzugsanstalt vermittelten Arbeit, arbeitstherapeutischen Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung teilnehmen, sind mit der unter Ziffer 1.2 bzw. 2.2 des Verzeichnisses nach Anlage 2 aufgeführten Arbeitskleidung auszustatten, soweit nicht die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter das Tragen eigener Kleidung erlaubt hat.
Gefangene, denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, sowie arbeitende Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, können mit Arbeitskleidung ausgestattet werden. Arbeitskleidung im notwendigen Umfang ist ferner an Gefangene auszugeben, die bei der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung schmutzende Tätigkeiten verrichten (z. B. Basteln, Malen).
(2) Erfordert die Arbeit der Gefangenen eine Bekleidung, die von der im Verzeichnis nach Anlage 2 aufgeführten Arbeitskleidung abweicht, oder eine besondere Schutzkleidung, so können die erforderlichen Stücke mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde beschafft werden.
(3) Werden Arbeiten für Auftraggeber ausgeführt, die ihren freien Arbeitnehmern üblicherweise Arbeitskleidung zur Verfügung stellen oder aufgrund bestehender Arbeitsschutzvorschriften Schutzkleidung zu stellen haben, soll derartige Bekleidung auch den Gefangenen überlassen werden. Dies ist ggf. in den Verträgen über die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit zu vereinbaren.
55. Sportkleidung
(1) Für die Ausstattung von Gefangenen, die am Sport teilnehmen, ist Sportkleidung nach Ziffer 1.3 bzw. 2.3 des Verzeichnisses der Anlage 2 in dem notwendigen Umfang vorrätig zu halten.
(2) Erfordert eine regelmäßig betriebene Sportart eine besondere Bekleidung (einschließlich Schuhwerk), kann diese mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde in dem erforderlichen Umfang beschafft werden.
(3) Sportkleidungsstücke und Schuhe sind grundsätzlich nur zu den Sportveranstaltungen zu tragen.
56. Krankenkleidung
(1) Besondere Krankenkleidung für männliche Gefangene darf mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde beschafft werden.
(2) Besondere Krankenkleidung für weibliche Gefangene und Ausstattungen für Schwangere, Wöchnerinnen und Säuglinge sind nach ärztlichen Anordnungen zu beschaffen.
57. Kleidung auf Transport, bei Vorführung und Lockerung des Vollzuges
Ob Gefangene auf einem Transport, bei einer Vorführung oder einer Lockerung des Vollzuges eigene Kleidung oder Anstaltskleidung tragen und mit welchen Kleidungs- und Wäschestücken sie ggf. auszustatten sind, entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen.
58. Bettzeug, Gegenstände zum Aufbewahren der Habe der Gefangenen, Kleingeräte
(1) Das Bettzeug und die für die Aufbewahrung der Habe der Gefangenen erforderlichen Gegenstände ergeben sich aus Ziffer 3 der Anlage 2. Erfordert die Unterbringung von Gefangenen besonderes Bettzeug, kann dieses mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde beschafft werden.
(2) Im allgemeinen erhalten die Gefangenen zwei Decken; die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter Berücksichtigung der Witterung und der Heizungsverhältnisse in der Anstalt die Ausgabe weiterer Decken anordnen.
Wie viele Decken kranke Gefangene erhalten, bestimmt die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt. Für Gefangene in Krankenabteilungen und für Gefangene, die an übertragbaren Krankheiten im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes leiden, kann auf ärztliche Anordnung auch Einweg-Bettwäsche beschafft und ausgegeben werden.
(3) Welche Kleingeräte zur persönlichen Ausstattung den Gefangenen zur Verfügung zu stellen sind, ergibt sich aus Ziffer 4 des Verzeichnisses.
59. Allgemeines
(1) Bei der Aufnahme von Gefangenen in die Anstalt ist ihre eingebrachte Habe zu durchsuchen. Sachen, die die Gefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Kleidungsstücke und Wäsche sind, soweit erforderlich, auf Kosten der Anstalt zu reinigen und zu desinfizieren.
Die aufzubewahrende Habe ist vor Verwechslung, Verlust, Verderb und Beschädigung zuschützen.
(2) Die Verwaltung der aufzubewahrenden Habe obliegt der Kammerleitung.
60. Annahme und Aufbewahrung
(1) Die aufzubewahrende Habe ist in Gegenwart der Gefangenen in geeignete, mit Nummern versehene Behälter (Kleiderbeutel o. ä.) zu verpacken. Die Behälter sind mit Schnur oder Draht und Plombe zu sichern. Die Art und Anzahl der Behälter, deren Nummer, das Datum des Verschlusses und die Nummer der Plombe sind in dem Nachweis der abgenommenen Habe (Vordruck WV 13) zu vermerken. Die Gefangenen haben den ordnungsgemäßen Verschluss durch Unterschrift zu bestätigen. Auf den Behältern oder Anhängern sind Name, Vorname und Geburtsdatum der Gefangenen deutlich zu vermerken. Gegenstände, die im Verlauf des Vollzuges für Gefangene eingehen, sind entsprechend zu behandeln.
(2) Sachen, die nicht sofort nach Absatz 1 verschlossen aufbewahrt werden können (z. B. verschmutzte Kleidung und Wäsche), sind zunächst in der Außentasche des Kleiderbeutels unterzubringen und einzeln in die dafür vorgesehene Vermerkspalte des Nachweises einzutragen. Die Eintragung ist von den Gefangenen durch Unterschrift anzuerkennen; sie ist zu streichen, sobald die Gegenstände nach Absatz 1 oder gemäß Nummer 61 Absatz 2 Satz 5 verschlossen aufbewahrt werden. Soweit erforderlich, sind in der Vermerkspalte auch die Gegenstände einzutragen, die Gefangenen bei der Aufnahme oder während des Vollzuges überlassen werden. Dies gilt nicht für Tabakwaren oder Raucherbedarfsartikel, Körperpflegemittel und andere Gegenstände von geringem Wert, die Gefangenen nach Vollzugsvorschriften überlassen werden dürfen.
Arzneimittel, um deren Überlassung Gefangene bitten, sind unverzüglich gegen Quittung der Anstaltsärztin, dem Anstaltsarzt oder dem Sanitätspersonal zu weiterer Veranlassung zu übergeben.
(3) Wertsachen und wichtige Schriftstücke (z. B. Personalpapiere, Versicherungsunterlagen) sind in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt des Nachweises besonders zu vermerken. Sie sind im einzelnen deutlich zu beschreiben. Besondere Kennzeichen, etwaige Beschädigungen und sonstige Auffälligkeiten sind festzuhalten. Die Eintragung ist von den Gefangenen durch Unterschrift anzuerkennen.
Wertsachen und wichtige Schriftstücke sind in Papierhüllen, die mit Gefangenenbuchnummer, Namen, Vornamen und Geburtsdatum zu beschriften sind, zu verpacken. Die für Wertsachen verwendeten Papierhüllen (Vordruck WV 14) sind mit Schnur oder Draht und Plombe zu sichern.
Wertsachen und wichtige Schriftstücke sind unter sicherem Verschluss aufzubewahren.
(4) Geld, das Gefangenen abgenommen wird, ist alsbald gegen Quittung der Anstaltszahlstelle zu übergeben. Das gleiche gilt für Sparbücher und Geldbeträge in ausländischer Währung, mit deren Umtausch in die Deutsche Währung Gefangene nicht einverstanden sind.
(5) Stücke der Habe, die verderblich oder die nach Art und Umfang zur Aufbewahrung in der Vollzugsanstalt nicht geeignet sind (z. B. umfangreiches Gepäck, größere Rundfunk- und Fernsehgeräte, Fahrzeuge), sind von der Annahme zur Verwahrung auszuschließen. Nahrungs- und Genußmittel werden grundsätzlich nicht in Verwahrung genommen. Den Gefangenen ist aufzugeben, für die alsbaldige Entfernung zu sorgen. Weigern sich Gefangene, der Aufforderung nachzukommen, sind die Gegenstände auf ihre Kosten aus der Anstalt zu entfernen; mit Einwilligung der Gefangenen können die Gegenstände auch zu ihren Gunsten verwertet werden.
Im übrigen sind Gefangene anzuhalten, Habe, die sie nicht benötigen, Angehörigen oder sonst zur Aufbewahrung bereiten Personen oder Stellen zuzuleiten, soweit Vollzugsvorschriften (z. B. Nummer 53 UVollzO) nicht entgegenstehen.
(6) Eingebrachte Sachen, deren Aushändigung bei der Entlassung oder deren Absendung durch Gefangene nicht vertretbar erscheint (z. B. Waffen, Diebeswerkzeug), sind der von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter bestimmten Dienstkraft zu weiterer Veranlassung zu melden. Wertsachen sind der Vollzugsgeschäftsstelle anzuzeigen, wenn sie die in der Vollzugsgeschäftsordnung genannte Wertgrenze erreichen.
(7) Im Haftraum befindliche Sachen aus der Habe sind bei vorübergehender Abwesenheit Gefangener aus der Vollzugsanstalt in geeigneter Weise gegen Verlust und Beschädigung zu sichern, ggf. bei der Kammer zur Verwahrung abzugeben.
Im Fall der Entweichung sind aus der Habe überlassene Sachen unverzüglich sicherzustellen und zu registrieren; die Eintragung ist von zwei Bediensteten zu bescheinigen.
61. Rückgabe
(1) Die Habe ist den Gefangenen, soweit sie nicht nach Nummer 60 Absatz 6 zurückzubehalten ist, bei deren Austritt aus der Vollzugsanstalt (Nummer 7 VGO) auszuhändigen. Soweit erforderlich ist sie zuvor instandzusetzen. Die richtige und vollständige Rückgabe haben die Gefangenen durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(2) Sollen Gefangenen während der Haft Sachen aus der verwahrten Habe ausgehändigt werden, sind die Behälter möglichst in deren Gegenwart zu öffnen und nach Übergabe des Gegenstandes erneut mit Schnur oder Draht und Plombe zu sichern. Das Datum des erneuten Verschlusses und die Nummer der neuen Plombe sind im Nachweis der abgenommenen Habe (Vordruck WV 24) zu vermerken. Den erneuten ordnungsgemäßen Verschluß haben die Gefangenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Aushändigung von Wertsachen und wichtigen Schriftstücken ist in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt des Nachweises zu vermerken und von den Gefangenen zu bestätigen. Abgesehen von den Fällen der Nummer 61 Absatz 5 dürfen Stücke der verwahrten Habe an Dritte nur mit Einwilligung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Werden Behälter z. B. zur Kleiderpflege in Abwesenh eit der Gefangenen geöffnet, so sind das Öffnen, das Hinzufügen oder das Entfernen von Gegenständen sowie der erneute Verschluß durch zwei Bedienstete in dem Nachweis zu bescheinigen; der Verbleib entfernter Sachen ist zu belegen.
(3) Bei der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt ist die Habe den Gefangenen auszuhändigen, soweit sie für den Transport benötigt wird. Die übrigen Stücke sind in ihrer Gegenwart in für den Versand geeignete Behälter zu verpacken, die mit Schnur und Plombe zu sichern sind.
Das Verschlußdatum, die Nummer der Plombe und der Tag der Absendung sind im Nachweis zu vermerken; der ordnungsgemäße Verschluß ist von den Gefangenen zu bescheinigen.
Der Behälter ist der Empfangsanstalt gegen Belegwechsel zu übersenden. Wertsachen und wichtige Schriftstücke sind entsprechend zu behandeln; der Sendung ist ein Verzeichnis der Wertsachen und wichtigen Schriftstücke beizufügen.
Sollen Wertsachen durch die Post versandt werden, gelten die hierzu ergangenen besonderen Vorschriften; bei Versendung durch die Bahn ist sinngemäß zu verfahren.
Für die Behandlung der Habe in der Annahmeanstalt gilt, nachdem die Gefangenen die Unversehrtheit der Sendung bestätigt haben, Nummer 61.
(4) Die Habe verstorbener Gefangener ist im einzelnen festzustellen, zu verzeichnen und den Berechtigten auszuhändigen. Die Herausgabe der Habe verstorbener Gefangener erfolgt nur gegen Vorlage des Erbscheins. Die Angehörigen sind über die Erforderlichkeit eines Erbscheins zu unterrichten. Sind als Erben in Betracht kommende Personen nicht ermittelbar, ist nach Abs. 5 zu verfahren.
(5) Habe, für die kein Empfangsberechtigter ermittelt werden kann, ist nach einer Aufbewahrungszeit von 1 Jahr in Form einer öffentlichen Bekanntmachung - § 980 BGB - (Vordruck WV 16) beim örtlich zuständigen Amtsgericht bekanntzugeben. Die Bekanntmachung soll den Namen des Gefangenen nicht enthalten; es ist nur das Jahr der erstmaligen Annahme der Gegenstände und die Justizvollzugsanstalt anzugeben. Die einzelnen Gegenstände sind genau zu bezeichnen.
(6) Endgültig unanbringliche Sachen sind - soweit eine Verwertung und Versteigerung nicht in Betracht kommt - auszusondern. Geldbeträge sind, unbeschadet von § 981 BGB, bei Titel 119 10 (Vermischte Einnahmen) zu verbuchen. Belege über die Verwertung, Versteigerung und Einziehungsbeträge sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
62. Allgemeines
(1) Die für die Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung ihrer Sachen sowie der Anstaltsräume und Einrichtungsgegenstände erforderlichen Mittel (einschließlich Desinfektionsmittel) werden auf Kosten des Landes beschafft und ausgegeben, wenn hierfür ein Bedarf besteht.
(2) Reinigungsarbeiten sind von Gefangenen zu verrichten. Verfügt die Anstalt nicht über genügend geeignete Gefangene oder können Gefangene zu bestimmten Reinigungsarbeiten nicht herangezogen werden (z. B. für das Reinigen von hohen Fenstern, Deckenoberlichtern, Fassaden), hat die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde eine andere Art der Reinigung zu bestimmen.
63. Bevorratung und Ausgabe
Körperpflege- und Reinigungsmittel sind in ausreichender Menge vorrätig zu halten. Ihre Aufbewahrung obliegt der Kammerleitung. Die erforderlichen Mengen sind an die Verbrauchsstellen auszugeben und die zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Reinigungsmittel zu überwachen. Unbrauchbar gewordene Gegenstände dürfen grundsätzlich nur gegen Rückgabe ersetzt werden.
Auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Körperpflege- und Reinigungsmittel ist zu achten.
64. Verzeichnis der Mittel für Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung, Eintragung der Annahmen und Ausgaben
(1) Das Verzeichnis der Mittel für die Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung ist in Form von Lagerkarten (Vordruck WV 9) zu führen.
(2) Aus den Lagerkarten müssen sich die Ein- und Ausgänge und der jeweilige Bestand der in Anlage 3 aufgeführten Gegenstände und Verbrauchsmittel ergeben.
65. Körperpflege
(1) Nach dem Eintritt in die Vollzugsanstalt (Nummer 7 VGO) haben Gefangene alsbald ein Bad mit Kopfwäsche zu nehmen; sie sind dabei auf Ungeziefer zu untersuchen. Wird Ungezieferbefall festgestellt, ist umgehend die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zu benachrichtigen, die oder der die entsprechenden Anordnungen zu treffen hat.
(2) Im Verlaufe des Vollzuges ist den Gefangenen wenigstens zweimal in der Woche Gelegenheit zu einem Duschbad zu geben. Gefangenen, die schmutzige Arbeiten verrichten, ist das Baden so häufig zu ermöglichen, wie es die Hygiene gebietet.
(3) Ob und wie häufig kranke Gefangene baden, wird ärztlich bestimmt.
(4) Kopf- und Barthaar des Gefangenen ist so oft wie nötig zu schneiden. Der Gefangene hat sich selbst zu rasieren; ist er hierzu nicht in der Lage oder ein Mißbrauch des Rasierzeugs zu befürchten, ist das Rasieren von der Anstalt zu veranlassen. Weiblichen Gefangenen ist Gelegenheit zur notwendigen Haarpflege zu geben. Nagelscheren und -feilen sind auf den Abteilungen bereitzuhalten.
(5) Das Haarschneiden und ggf. das Rasieren ist Gefangenen zu übertragen, die die erforderlichen Fähigkeiten besitzen. Stehen geeignete Gefangene nicht zur Verfügung, sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde freie Friseure vertraglich zu verpflichten.
66. Mittel zur Körperpflege
(1) Den Gefangenen sind, soweit nötig, die im Verzeichnis nach Anlage 3 aufgeführten Gegenstände und Mittel zur Körperpflege zur Verfügung zu stellen. Die Gefangenen sind zu einem sparsamen und bestimmungsgemäßen Umgang mit Verbrauchsmitteln anzuhalten. Soweit Vollzugsvorschriften dies zulassen, dürfen Gefangene eigene Körperpflegemittel benutzen. Nummer 54 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Benutzte Körperpflegemittel sind den Gefangenen beim Ausscheiden aus der Vollzugsanstalt zu belassen.
67. Wechsel und Reinigung von Bekleidung, Wäsche und Bettzeug
(1) Bekleidung, Wäsche und Bettzeug der Gefangenen sind so häufig zu wechseln und zu reinigen, wie die Gebote der Hygiene und der Grad der Verschmutzung es erfordern.
(2) In der Regel sollen gewechselt werden:
- täglich Unterwäsche, Strümpfe;
- zweimal in der Woche
Oberhemden, Taschentücher, Hand-, Geschirr- und Spültücher; - jede Woche
Freizeithosen, Freizeitröcke, Arbeitsanzüge, Arbeitskittel, Pullover, Strickjacken, Schlafanzüge, Nachthemden - alle 2 Wochen
Bettlaken, Kissen- und Deckenbezüge - alle 3 Monate
Decken, Kopfkissen, Matratzen- und Kopfkeilbezüge - alle 6 Monate
Wetterkleidung
(3) Bei erkrankten Gefangenen kann ein häufigerer Wechsel von Bekleidung, Wäsche und Bettzeug ärztlich angeordnet werden.
(4) Für die laufende Pflege der Bekleidung erhalten die Gefangenen die im Verzeichnis nach Anlage 3 aufgeführten Gegenstände und Pflegemittel.
(5) Dürfen Gefangene eigene Sachen benutzen (Nummer 44), haben sie für deren Reinigung, Instandhaltung und einen regelmäßigen Wechsel selbst zu sorgen.
68. Reinigung der Anstaltsräume und der Einrichtungsgegenstände
(1) Alle Justizvollzugsbediensteten sind verpflichtet, die Gefangenen zu Sauberkeit und Pflege der Räume, der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände anzuhalten.
(2) Die Hafträume sind sauber zu halten und ausgiebig zu lüften.
Hafträume und ihnen überlassenen Gegenstände sind von den Gefangenen selbst zu reinigen. Sie können darüber hinaus verpflichtet werden, auch die Freizeitbereiche sowie gemeinschaftliche sanitäre Anlagen selbst zu reinigen. Reinigungsmittel und -geräte sind im erforderlichen Umfang auszugeben. Wird Ungeziefer festgestellt, ist unverzüglich das zu seiner Vernichtung Erforderliche zu veranlassen.
(3) Die übrigen Anstaltsräume, die Flure, Treppen, Fenster usw. sowie die Einrichtungsgegenstände und Geräte sowie Anlagen der Anstalt sind regelmäßig und gründlich von Gefangenen, die als Hausarbeiter eingesetzt sind, zu reinigen. Die Art der Reinigungsmittel richtet sich nach der Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände. Reinigungsgeräte sind im erforderlichen Umfang auszugeben.
(3) Zum Reinigen des Geschirrs und des Bestecks sind geeignete Spülmittel bereitzustellen.
(4) Zur Aufnahme von Abfällen sind geeignete Behälter aufzustellen.
69. Desinfektion
(1) Maßnahmen, die zur Desinfektion der Bekleidung, der Wäsche und des Bettzeugs der Gefangenen sowie der Räume, Einrichtungsgegenstände, Geräte usw. erforderlich sind, sind ärztlich zu veranlassen.
(2) Lassen Beobachtungen oder bestimmte Anlässe eine Desinfektion erforderlich erscheinen, so sind Anstaltsärztin oder Anstaltsarzt unverzüglich zu benachrichtigen, damit das Erforderliche veranlaßt werden kann.
70. Arzneimittel und Verbandstoffe
(1) Arzneimittel und Verbandstoffe, die für die ärztliche Behandlung der Gefangenen erforderlich sind, werden auf ärztliche Veranlassung aus Haushaltsmitteln beschafft. Für die Versorgung der Gefangenen mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie mit Zahnersatz gelten die hierzu ergangenen besonderen Vorschriften.
(2) Das Beschaffungsverfahren, die Aufbewahrung und Verordnung von Arzneimitteln und Verbandstoffen usw. sowie die Feststellung der Rechnungen richtet sich nach den insoweit ergangenen Vorschriften.
71. Kultusgegenstände
Die Kultusgegenstände sind im Benehmen mit den im Justizvollzug tätigen Seelsorgern in angemessenem Umfang auf Kosten des Landes zu beschaffen.
72. Entlassungsbekleidung, Ausstattungsgegenstände, Beihilfe zu den Reisekosten, Überbrückungsbeihilfe
(1) Ob und in welchem Umfang Gefangenen bei der Entlassung oder während des Vollzuges Bekleidung und Wäsche (Entlassungsbekleidung), sonstige Ausstattungsgegenstände (Koffer, Reisetasche, Schirm u. ä.) und die zur Körperpflege notwendigen Gegenstände und Mittel zur Verfügung zu stellen sowie eine Beihilfe zu den Reisekosten und eine Überbrückungsbeihilfe zu gewähren sind, richtet sich nach den hierzu einschlägigen Bestimmungen. Dabei ist rechtzeitig zu prüfen, ob die erforderlichen Gegenstände sich bei der Habe befinden oder Maßnahmen nach Satz 1 angezeigt sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der Anstaltsleiterin, dem Anstaltsleiter oder der sonst mit der Entscheidung beauftragten Dienstkraft mitzuteilen.
(2) Sind Gefangenen nach Absatz 1 Gegenstände zur Verfügung zu stellen, sollen diese in handelsüblicher, einfacher und dauerhafter Ausführung im freien Handel beschafft werden. Die zur Körperpflege notwendigen Gegenstände und Mittel sind dem Bestand der Anstalt zu entnehmen. Für die Entlassungsbekleidung ist der Vordruck WV 17 zu verwenden und als Beleg zum Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät (Nummer 49) zu nehmen.
(3) Wird eine Beihilfe zu den Reisekosten in Höhe der Fahrtkosten gewährt, ist in der Regel ein Gutschein für eine Fahrkarte auszuhändigen. Für den Nachweis der monatlich ausgegebenen Gutscheine und die Anordnung der Rechnungsbeträge ist der Vordruck WV 28 zu verwenden.
Sonstige Beihilfen zu den Reisekosten sowie Überbrückungsbeihilfen sind mit dem Vordruck WV 19 nachzuweisen und abzurechnen.
73. Nachweis, Eintragung der Annahmen und Ausgaben
(1) Arzneimittel und Verbandstoffe (einschließlich Labor- und Röntgenmaterial) dürfen nur zum sofortigen oder alsbaldigen Verbrauch beschafft werden. Anstaltsärztin oder -arzt haben dies auf dem Rechnungsbeleg zu bescheinigen. Ein besonderes Verzeichnis über diese Gegenstände ist nicht zu führen. Die Führung von gesetzlich vorgeschriebenen Nachweisen über Arzneimittel, insbesondere die Abgabe von Betäubungsmitteln, bleibt unberührt.
(2) Für Kultusgegenstände gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß; für den Nachweis der Gegenstände gilt Nummer 14 Absatz 1.
(3) Entlassungsbekleidung und Ausstattungsgegenstände sind in dem Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät (Nummer 49) nachzuweisen. Die Vorschriften in Nummer 49 Absatz 3 über die Führung von Lagerkarten gelten entsprechend.
74. Gefangenenbücherei
(1) In jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Gefangenenbücherei einzurichten.
(2) Der Wirtschaftsverwaltung obliegt, soweit die Zuständigkeit nicht einer anderen Verwaltungsdienststelle übertragen worden ist, die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beschaffung von Medien für die Gefangenenbücherei sowie die Verwaltung der Haushaltsmittel.
(3) Über alles weitere, insbesondere die Aufgaben der Bücherei, das Verfahren für die Auswahl, Beschaffung und Aussonderung der Medien, das Verfahren bei Schäden und Verlusten sowie den Aufbau und die Ordnung der Büchereien ergehen besondere Vorschriften.
75. Inkrafttreten
Diese Geschäftsanweisung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Zu demselben Zeitpunkt werden alle dieser Geschäftsanweisung entgegenstehenden Einzelregelungen aufgehoben.
Anlage 1
Verzeichnis der Zutaten für die Zubereitung der Mahlzeiten
- Zutatenverzeichnis-
Vorbemerkungen
1. Die Justizvollzugsanstalten stellen die Mahlzeiten nach eigenem Ermessen zusammen; die Grundsätze der Ernährungslehre, die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
2. In dem Verzeichnis nicht aufgeführte Zutaten dürfen beschafft und verwendet werden, sofern der Nährwert der Mahlzeit dem vorgegebenen Rahmen entspricht.
3. Die Mengenangaben in dem Verzeichnis beziehen sich auf das Gewicht der Zutaten im Rohzustand. Werden für eine Mahlzeit gleichartige Zutaten nebeneinander angesetzt, so sind die Mengen der einzelnen Zutaten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu bestimmen.
Grundnahrungsmittel mit feststehenden
Tages- und Wochenmengen
lfd. Nr. | Nahrungsmittel | Menge je Gefangenen | Anmerkungen | |
---|---|---|---|---|
täglich | wöchentlich | |||
1.1 | Brot | bis zu 550 g | Die Versorgung mit Brot ist durch Ausgabe verschiedener Brotsorten möglichst abwechslungsreich zu gestalten. Das Brot soll völlig ausgebacken und mindestens 24 Stunden alt sein. Im Rahmen der Morgenkost ist die Ausgabe von Brötchen unter Anrechnung auf die auszugebende Brotmenge zulässig. | |
1.2 | Christstollen | Der Christstollen (500 g) ist zum Weihnachtsfest zusätzlich, frühestens am vierten Adventssonntag auszugeben. | ||
2 | Fett | |||
2.1 | als Streichfett | 50 g | Es ist Pflanzenmargarine mit einem Mindestbestandteil an ungesättigten Fettsäuren von 40 % auszugeben. | |
2.2 | zur Zubereitung von Speisen | bis zu 140 g | Wahlweise können Margarine, Speiseöl, Schmalz, Speck oder sonstige geeignete Koch- und Bratfette verwendet werden. Bratfett darf nur einmal erhitzt werden. | |
3 | Fleisch | rd. 550 g | 1. Die Fleischmenge ist möglichst auf 5 Wochentage aufzuteilen. 2. Die Mengenangabe gilt für Rind- und Schweinefleisch (ohne Knochen). Bei Verwendung anderer Fleischsorten oder von Kleinfleisch, Innereien, Wurst, Sülze oder Geflügel kann die jeweilige Menge bis zur Höhe der Aufwendungen für Rind- oder Schweinefleisch erhöht werden.; als Vergleichspreis ist der Preis des preisgünstigeren Fleisches anzusetzen. 3. Am Neujahrstag sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtstagen sind zusätzlich 50 g auszugeben. |
|
4 | Obst | rd. 700 g | Es ist grundsätzlich Frischobst zu beschaffen. Werden saisonbedingt an Stelle von Frischobst Obstkonserven ausgegeben, ist dies im Speiseplan zu vermerken. | |
5 | Milch | 2 Liter | Es ist zweimal je 1 Liter verpackte fettarme H- Milch auszugeben. | |
6 | Gewürze (einschl. Kräuter, Salz, Zucker) | Zum Salzen der Speisen ist grundsätzlich Jodsalz zu verwenden. | ||
6.1 | zur Zubereitung von Speisen | nach | Bedarf | 1. Zum Würzen können auch geeignete Gemüse u. ä. verwendet werden. 2. Zucker ist auf eine Höchstmenge begrenzt, soweit er als Zutat besonders aufgeführt ist. |
6.2 | Salz zur Ausgabe an die Gefangenen | bis zu 50 g | Zusätzlich kann die Ausgabe pfefferfreier Gewürzmischungen und Suppengewürze zugelassen werden. |
Tagesmahlzeiten
Morgenkost
Lfd. Nr. | Nahrungsmittel | Menge je Gefangenen | Anmerkungen |
---|---|---|---|
7 | Getränk | 0,5 Liter | Bei Bedarf kann vor- oder nachmittags 0,5 Liter Kaffee- Ersatz oder Tee zusätzlich ausgegeben werden |
7.1 7.2 |
(wahlweise) Kaffee- Ersatz Tee mit Zucker |
nach Bedarf nach Bedarf bis zu 25 g |
Zusätzlich können bis zu 10 g Magermilchpulver oder bis zu 0,1 Liter fettarme Milch je Portion ausgegeben werden. |
7.3 | Kakao mit Magermilchpulver |
bis zu 15 g bis zu 50 g |
Kakao kann bis zu zweimal in der Woche ausgegeben werden. |
8 | Brotbelag | ||
8.1 | Konfitüre, Marmelade, Rübenkraut, Invert- Zuckercreme (Kunsthonig u.ä.) | bis zu 250 g je Woche |
|
8.2 | Wurst, Dosenfleisch u.ä. | bis zu 50 g | Die Lebensmittel nach 8.2 bis 8.6 sind an drei Tagen in der Woche zusätzlich zum Brotbelag nach 8.1 auszugeben. |
8.3 | Käse (wahlweise) | ||
8.3.1 | Schnittkäse | bis zu 75 g | |
8.3.2 | Weichkäse | bis zu 62,5 g | |
8.4 | gekochtes Ei | 1 Stück | |
8.5 | Joghurt | bis zu 150 g (1 Becher) | |
8.6 | Speisequark (mager) | bis zu 250 |
Mittagskost
lfd. Nr. | Nahrungsmittel | Menge je Gefangenen | Anmerkungen |
---|---|---|---|
9 | Vor- und Nachspeisen | Die Zubereitung von Vor- und Nachspeisen ist unter Anrechnung des Nährwertes auf das Hauptgericht zulässig. Quarkspeisen und Joghurt sollen möglichst oft ausgegeben werden. Die Ausgabe von Kuchen ist einmal wöchentlich zulässig. | |
10-13 | Hauptgericht | zu 10 - 12 Für die Zubereitung von Soßen und zum Binden und Verbessern der Speisen können Soßenpulver, Magermilchpulver, Soja, Mehl, Flocken, Grieß und Grütze bis zu 30 g oder geriebene Kartoffeln bis zu 100 g je volle Portion zugegeben werden. Für die Herstellung von Soßen und Panaden dürfen, soweit erforderlich, auch andere Zutaten verwendet werden. |
|
10 | Grundbestandteil (wahlweise) | ||
10.1 | Fleisch, Kleinfleisch, Innereien, Wurst und Geflügel | nach lfd. Nr. 3 | |
10.2 | Fisch (wahlweise) | zu 10.2 1. Fisch ist möglichst jede Woche einmal auszugeben. Wird Fisch ein weiteres Mal ausgegeben, so ist die wöchentliche Fleischmenge um 100 g zu verringern. 2. Für die Zubereitung von Bratfisch darf Fett bis zu 10 g zusätzlich angesetzt werden. |
|
10.2.1 | Schellfisch, Kabeljau, Seelachs u. ä. (ohne Kopf) | rd. 200 g | |
10.2.2 | Fischfilet | rd. 150 g | |
10.2.3 | Heringe u. ä. (gewässert, mariniert, gebraten, oder geräuchert) | bis zu 180 g | zu 10.2.3 Bei Konserven ist für das Gewicht der Fischanteil ohne fremde Bestandteile maßgebend. |
10.3 | Eier | 2 Stück | |
11 | Beilagen (wahlweise) | ||
11.1 | Kartoffeln | bis zu 800 g | 1. Gefangene, die mit der vorgesehenen Menge nicht auskommen, können eine Zulage bis zu 100 g erhalten. 2. Während der Keimzeit darf die vorgesehene Kartoffelmenge bis zu 20 v. H. erhöht werden. 3. Kartoffelpulver und Trockenkartoffeln dürfen nur verwendet werden, wenn im Einzelfall eine besondere Veranlassung dazu gegeben ist (z. B. Herstellung von Kartoffelpuffern). |
11.2 | Reis | bis zu 150 g | Empfohlen wird die Verwendung von Langkornreis. |
11.3 | Nudeln | bis zu 200 g | |
12 | Beilagen (wahlweise) | ||
12.1 | Frischgemüse | bis zu 400 g | Bei Verwendung von Tiefkühlgemüse oder Naßkonserven sind nur 300 g anzusetzen. Bei Naßkonserven ist das Gewicht der Gemüseeinwaage (ohne zugesetzte) Flüssigkeit maßgebend. |
12.2 | Salat | ||
12.2.1 | Eisbergsalat, Endiviensalat, Feldbergsalat u.ä. | bis zu 125 g | |
12.2.2 | Salat aus Möhren, Bohnen, Kraut, Paprika, Rote Beete, Sellerie, Gurken u.ä. | bis zu 250 g | |
12.3 | Hülsenfrüchte (z.B. Bohnen, Erbsen, Linsen, Sojabohnen) | bis zu 150 g | |
13 | Sonstige Speisen | Es sind handelsübliche Fertigprodukte nach Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verwenden. | |
13.1 | Pfannkuchen mit Speck oder Zucker und Konfitüre oder Marmelade oder Obst |
nach lfd. Nr. 3 bis zu 70 g bis zu 50 g bis zu 50 g bis zu 100 g |
Abendkost
Vorbemerkung:
Die Zubereitung von warmen Speisen ist unter Anrechnung des Nährwertes auf die vorgesehenen Mengen an Brot, Streichfett und die unter lfd. Nrn. 14 - 21 aufgeführten Zutaten zulässig.
lfd. Nr. | Nahrungsmittel | Menge je Gefangenen | Anmerkungen |
---|---|---|---|
14 | Getränk | wie lfd. Nr. 7 | Die Anmerkungen zu 7.1 bis 7.3 gelten entsprechend. |
15 | Wurst, Speck, Dosenfleisch o. ä. | bis zu 100 g | zu 15 - 21 Wahlweise auszugeben. |
16 | Sülze | bis zu 150 g | zu 15 und 16 Es sind nur fettreduzierte Waren auszugeben. |
17 | Käse (wahlweise) | ||
17.1 | Schnittkäse | bis zu 100 g | |
17.2 | Weichkäse | bis zu 125 g | |
18 | Speisequark (mager) | bis zu 250 g | Quark soll mindestens einmal in der Woche ausgegeben werden. Obst, Obstsäfte, Marmelade, Konfitüre, Zwiebeln, Schnittlauch, Radieschen o. ä. können als Zusatz zusätzlich ausgegeben werden. |
19 | Eier | 2 Stück | |
20 | Fisch | bis zu 130 g | Bei Konserven ist für das Gewicht der Fischanteil ohne fremde Bestandteile maßgebend. |
21 | Gemüse (als Rohkost oder Salat) | bis zu 250 g | Die Anmerkung zu 10 - 12 gilt entsprechend. |
Krankenkost
Form I (Leichte Kost)
- Nur auf ärztliche Anordnung auszugeben -
Die Vorschriften für die Normalkost gelten mit folgenden Abweichungen:
- Es ist Weißbrot auszugeben.
- Als Fleisch sind Rindfleisch, Kalbfleisch, Gehacktes vom Rind, Huhn, Pute ohne Haut, Herz, Lunge, Leber, Nieren, Geflügelmagen und gekochter Schinken zugelassen.
- Heringe sowie Fischkonserven und geräucherter Fisch dürfen nicht verwendet werden; Bratfisch ist nicht zugelassen.
- Es sind nur Frischkartoffeln zu verwenden; Bratkartoffeln, Kartoffelsalat und Kartoffelpulver sind verboten.
- Grobe Gemüsearten, harte Salatwaren und Hülsenfrüchte sind nicht zugelassen. Für die Zubereitung von grünen Salaten darf Joghurt verwendet werden.
- Als Obst kommen in Betracht:
6.1 in rohem Zustand: Bananen, Apfelsinen, Clementinen, Mandarinen, Äpfel
6.2 als Kompott: Äpfel, Ananas, Aprikosen, Birnen, Heidelbeeren, süße Kirschen, Mirabellen, Pfirsiche
- Bei der Kaltverpflegung sind stark gewürzte Fleisch-, Fisch-, Wurst- und Käsesorten sowie Speck und roher Schinken nicht gestattet. Ziffer 3 gilt entsprechend.
- Allgemeine Zubereitungshinweise:
8.1 Die Speisen sollen gekocht, gedämpft, gedünstet oder gegrillt sein; Braten ist verboten.
8.2 Scharfes Würzen ist nicht zulässig. Anstelle von Essig ist sparsam mit Zitronensaft zu säuern. Zwiebeln dürfen zum Würzen nicht verwendet werden. Paprika ist nur in der reizlosen Güteklasse "edelsüß" zu verwenden.
8.3 Als Kochfett ist nur Pflanzenmargarine zu verwenden.
Krankenkost
Form II (Kochsalzsarme Kost)
- Nur auf ärztliche Anordnung auszugeben -
Die Vorschriften für die Leichte Kost gelten mit folgenden Abweichungen:
- Die Mittagskost ist ohne Kochsalz herzustellen.
- Gemüsekonserven und Fertigprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie als frei von Kochsalz gekennzeichnet sind.
- Es dürfen nur als kochsalzarm gekennzeichnete Wurst- und Käsesorten ausgegeben werden.
- Zur geschmacklichen Anreicherung der Speisen sind reichlich frische Küchenkräuter zu verwenden.
- Auf besondere ärztliche Anordnung ist das Weißbrot gegen kochsalzarmes Brot auszutauschen.
Krankenkost
Form III (Fettarme Kost)
- Nur auf ärztliche Anordnung auszugeben -
Die Fettarme Kost ist namentlich für Gefangene vorgesehen, die an einer Erkrankung der Gallenblase oder der Bauchspeicheldrüse sowie unter Fettstoffwechselstörungen leiden. Der Gesamtfettgehalt der Kost soll in der Regel 70 g am Tag nicht überschreiten.
Die Vorschriften für die Leichte Kost gelten mit folgenden Abweichungen:
- Als Streichfett sind täglich bis zu 30 g Pflanzenmargarine, aufgeteilt in zwei Mahlzeiten, auszugeben.
- Zum Kochen und Braten ist ausschließlich Pflanzenmargarine oder hochwertiges Pflanzenöl zu verwenden; die Tagesmenge darf 10 g nicht überschreiten.
- Als Fleisch kommen nur fettarmes Fleisch und fettarme Innereien in Betracht (Rind, Kalb, Huhn und Pute ohne Haut, Wild, Innereien).
- Die Wurstsorten dürfen höchstens 30 v. H. Fett enthalten.
- Käse darf nicht mehr als 30 v. H. Fett i.T. enthalten.
- Täglich sollen 150 g Joghurt oder angerichteter Magerquark ausgegeben werden. Der Magerquark ist besonders sorgfältig und abwechslungsreich im Geschmack zuzubereiten, da er sonst schnell auf Widerwillen stößt. Je nach Festigkeit ist der Quark mit einer entsprechenden Menge aufgelösten oder gekochten Magermilchpulvers zu vermengen. Zur geschmacklichen Anreicherung sollen Küchenkräuter, Gewürze, Obst, Konfitüre oder Marmelade hinzugegeben werden.
Krankenkost
Form IV (Diabetikerkost)
- Nur auf ärztliche Anordnung auszugeben -
Allgemeine Vorbemerkungen:
- Diabetiker erhalten sechs Mahlzeiten am Tag; je zwei Mahlzeiten können in getrennter Form gemeinsam ausgegeben werden.
- Soweit Diabetikerkost unter Angabe der auszugebenden Broteinheiten (BE) ärztlich verordnet wird, gilt für die Zubereitung und Ausgabe die nachfolgende Tabelle. Ist eine andere Beköstigung verordnet, richtet sich die Zubereitung und Ausgabe der Speisen nach näherer ärztlicher Anordnung.
- Broteinheit (BE) ist eine einfache Größe zur Berechnung der Kohlehydrate. 1 BE entspricht 12 g Kohlehydraten.
- Alle Nahrungsmittel sind genau abzuwiegen oder abzumessen.
- Fleisch sowie Wurst und Käse dürfen keinen höheren Fettgehalt als 30 v. H. haben.
- Zum Süßen der Speisen ist die Verwendung von Saccharin, Sorbit und Fructose gestattet.
- Zum Weihnachtsfest können anstelle des Christstollens 1 Glas Konfitüre oder Marmelade (200 g), 125 g Mokkapralinen und 100 g Schokolade (Produkte für Diabetiker) ausgegeben werden, sofern der Gesundheitszustand der Gefangenen dies zulässt.
Grundtabelle | bei 12 BE | bei 15 BE | bei17 BE | bei 20 BE |
---|---|---|---|---|
1. Ausgabe a) Frühmahlzeit b) Erste Zwischenmahlzeit 2. Ausgabe a) Mittagsmahlzeit b) Zweite Zwischenmahlzeit 3. Ausgabe a) Abendessen b) Spätmahlzeit |
3 1 3 1 3 1 |
3 2 3 2 3 2 |
3 2 4 2 4 2 |
4 3 4 2 4 3 |
Einzeltabelle Frühmahlzeit (ca. 7 Uhr) |
||||
Roggenmischbrot Weißbrot nur |
75 g (3 BE) (60 g) |
75 g (3 BE) (60 g) |
75 g (3 BE) (60 g) |
100 g (4 BE) (80 g) |
Fett | 10 g | 15 g | 15 g | 15 g |
dazu im Wechsel Wurst (bis zu 30 v.H. Fett) - 3 x wöchentlich - Käse (bis zu 30 v.H. Fett) - 2 x wöchentlich - Ei - 2 x wöchentlich - Tee |
60 g 50 - 62,5 g 1 Stück nach Bedarf |
60 g 50 - 62,5 g 1 Stück nach Bedarf |
60 g 50 - 62,5 g 1 Stück nach Bedarf |
60 g 50 - 62,5 g 1 Stück nach Bedarf |
Erste Zwischenmahlzeit ( ca. 9 Uhr) | bei 12 BE | bei 15 BE | bei 17 BE | bei 20 BE |
Roggenmischbrot Weißbrot nur |
- - |
25 g (1 BE) (20 g) |
25 g (1 BE) (20g) |
50 g (2 BE) (40 g) |
Magerquark pikant | - | 100 g | 100 g | 100 g |
Obst (siehe Grundtabelle) | 1 BE s. Grd.-tab. | 1 BE s. Grd.-tab. | 1 BE s. Grd.-tab. | 1 BE s. Grd.-tab. |
Mittagsmahlzeit (ca. 12 Uhr) | bei 12 BE | bei 15 BE | bei 17 BE | bei 20 BE |
fettarmes Fleisch, dazu Gemüse (s. u.) - 5 x wöchentlich - |
150 g | 150 g | 150 g | 150 g |
Fisch, dazu Gemüsesalat (s. u.) - 1 x wöchentlich - |
250 g | 250 g | 250 g | 250 g |
Eier, dazu Spinat, Blumenkohl oder Spargel 1 x wöchentlich - |
2 Stück | 2 Stück | 2 Stück | 2 Stück |
Fett | 5 g | 10 g | 10 g | 10 g |
Gemüse der (Gruppe I) (Blumenkohl, Broccoli, Auberginen, Chicoree, Endiviensalat, Eisbergsalat, Feldsalat, Kopfsalat, Gurken, Kohlrabi, Zucchini, Paprikaschoten, Pilze, Radieschen, Rhabarber, Rotkohl, Sauerkohl, Spinat, Spitzkohl, Tomaten, Weißkohl, Wirsingkohl, Chinakohl, Spargel) können ohne Anrechnung täglich ausgegeben werden bis zu |
500 g |
500g |
600 g (gilt als 1 BE) |
600 g (gilt als 1 BE) |
Gemüse der Gruppe II (grüne und gelbe Bohnen, Fenchel, Möhren, Karotten, Kohlrüben, Kürbis, Porree, Rettich, Rosenkohl, Rote Bete, Sellerie, Speiserüben, Wassermelone ohne Schale und Kerne, Zwiebeln, Schwarzwurzeln und Wachsbohnen) können ohne Anrechnung täglich ausgegeben werden bis zu Verbotene Gemüsearten sind: Teltower Rübchen, Erbsen Ebenso verboten ist Tomatenketchup. |
200 g |
200 g |
300 g (gilt als 1 BE) |
300 g (gilt als 1 BE) |
Kartoffeln, gekocht | 180 g (3 BE) | 180 g (3 BE) | 180 g (3 BE) | 180 g (3 BE) |
Zweite Zwischenmahlzeit (ca. 14 Uhr) | bei 12 BE | bei 15 BE | bei 17 BE | bei 20 BE |
Obst | 1 BE s. Grd.-tab. |
2 BE s. Grd.-tab. |
2 BE s. Grd.-tab. |
2 BE s. Grd.-tab. |
Abendessen (ca. 17 Uhr) | ||||
Roggenmischrot Weißbrot nur |
75 g (3 BE) (60 g) |
75 g (3 BE) (60 g) |
100 g (4 BE) (80 g) |
100 g (4 BE) (80 g) |
Fett | 10 g | 15 g | 15 g | 15 g |
dazu im Wechsel Wurst (bis zu 30 v.H. Fett) - 4 x wöchentlich - Käse (bis zu 30 v.H. Fett) - 2 x wöchentlich - fettarme Fischwaren - 1 x wöchentlich - Rohkost- oder Gemüsesalat |
60 g 50 - 62,5 g 150 g 150 g |
60 g 50 - 62,5 g 150 g 150 g |
60 g 50 - 62,5 g 150 g 150 g |
60 g 50 - 62,5 g 150 g 150 g |
Spätmahlzeit (ca. 20 Uhr) | ||||
Roggenmischbrot Weißbrot nur |
- - |
25 g (1 BE) (20 g) |
25 g (1 BE) (20 g) |
50 g (2 BE) (40 g) |
Fett | - | 10 g | 10 g | 10 g |
Obst (siehe Grundtabelle) | 1 BE s. Grd.-tab. |
1 BE s. Grd.-tab. |
1 BE s. Grd.-tab. |
1 BE s. Grd.-tab. |
Anlage 2
Verzeichnis der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände
1. Männliche Gefangene
1.1 Allgemeine Kleidung
1.2 Arbeitskleidung
1.3 Sportkleidung
2. Weibliche Gefangene
2.1 Allgemeine Kleidung
2.2 Arbeitskleidung
2.3 Sportkleidung
3. Bettzeug, allgemeine Ausstattungsgegenstände, Gegenstände zum Aufbewahren der Habe, Sonstiges
4. Kleingerät zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen
Vorbemerkungen:
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Gegenstände in handelsüblicher und einfacher Ausfertigung zu beschaffen.
2. Soweit in Spalte 7 des Verzeichnisses eine Beschaffungsstelle genannt ist, ist der Bedarf an den jeweiligen Gegenständen von dieser ggf. durch zentrale Ausschreibung zu decken. Die Justizvollzugsanstalten melden ihren Bedarf auf Anforderung den Stellen, denen die Vergabe der Aufträge übertragen ist. Die Beschaffungsstelle teilt den jeweiligen Lieferanten und die Liefer- und Zahlungsbedingungen mit. Soweit keine Beschaffungsstelle genannt ist, ist die Beschaffung von jeder Justizvollzugsanstalt selbst durchzuführen.
3. Soweit in Spalte 8 des Verzeichnisses ein Anstaltsbetrieb als Hersteller bezeichnet ist, sind die Gegenstände dort zu beziehen.
4. Alle Bekleidungsgegenstände sind mit einem Größenetikett zu versehen.
4. Kleingerät zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen
Lfd. Nr. | Gegenstand | Ausführung | Anmerkungen |
---|---|---|---|
4.1 | Aschenbecher | Kunststoff | |
4.2 | Butterbrotdose | Kunststoff | zu 4.2 Nur bei Bedarf auszugeben. |
4.3 | Eßlöffel | rostfreier Stahl | |
4.4.1 | Eßschüssel | Hartporzellan, weiß, Fassungsvermögen ca. 1,5 l |
|
4.4.2 | Eßschüssel | Hartporzellan, weiß, Fassungsvermögen ca. 0,5 l |
zu 4.4.2 Nur bei Bedarf auszugeben. |
4.5 | Frühstücksbrett | ||
4.6 | Gabel | rostfreier Stahl, kurze Zinken | |
4.7 | Gewürzstreuer | Kunststoff, durchsichtig, Fassungsvermögen ca. 40 ml |
zu 4.7 Nur zu beschaffen, wenn die Gefangenen Gewürze erhalten. zu 4.9 Nur bei Bedarf zu beschaffen. |
4.8 | Kaffeekanne | Hartporzellan, weiß, Fassungsvermögen 0,5 l |
|
4.9 | Menage | Edelstahl, dreigeteilt, 32,5 cm x 27 cm x 3,5 cm |
|
4.10 | Messer | rostfreier Stahl, Heft aus Metall oder Kunststoff (spülmaschinenfest), ungehärtete, kurze Klinge | |
4.11 | Schale | Kunststoff, mit Deckel, Fassungsvermögen ca. 0,5 l |
zu 4.11 und 4.12 Es sind je 2 Schalen vorzusehen. |
4.12 | Schale | Hartglas, Fassungsvermögen ca. 250 ml | |
4.13 | Tablett | Glasfiber, ca. 50 cm x 50 cm | |
4.14 | Tasse | Hartporzellan, weiß, Fassungsvermögen ca. 220 ml |
|
4.15 | Teelöffel | rostfreier Stahl | |
4.16 | Teller | Hartporzellan, weiß, halbtief, Fassungsvermögen ca. 220 ml | |
4.18 | Thermosflasche | Fassungsvermögen 0,5 l | zu 4.18 Bei Bedarf an Außenarbeiter abzugeben. |
4.19 | Untertasse | Hartporzellan, weiß, zur Tasse passend | |
4.20 | Dosenöffner | einfache Ausführung |
Zu 4.1 bis 4.20:
Die Kleingeräte zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen werden zentral von der Justizvollzugsanstalt Brandenburg beschafft.
Anlage 3
Verzeichnis der Mittel für die Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung
Vorbemerkungen:
(1) Soweit in Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist, sind Gegenstände in handelsüblicher, einfacher Qualität zu beschaffen.
(2) Soweit in Spalte 4 nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die auszugebende Menge nach dem Bedarf.
Verzeichnis der Vordrucke
Vordruck | Bezeichnung | Ausführung | GWV Nr. |
---|---|---|---|
WV 1 | Annahme-/Ausgabebeleg | Recycling-Papier, DIN A 4, Satz à 3 Blatt | 9, 46, 50 |
WV 2 | Annahme-/Ausgabebeleg für Lebensmittel | Recycling- Papier, DIN A 4, Satz à 3 Blatt | 9 |
WV 3 | Auftragsschein | Durchschreibesatz à 2 Blatt, DIN A 4 | 9 |
WV 3 A | Anlage zum Auftragsschein | Recycling-Papier, DIN A 4 | 9 |
WV 4 | Bestandsaufnahme | Recycling-Papier, DIN A 5 | 19 |
WV 5 | Speiseplan | Recycling-Papier, DIN A 4 | 24 |
WV 5 N | Nährwertberechnung | Recyclingpapier, DIN A 4 | 34 |
WV 6 | Kostprobenbuch | Recycling-Papier, DIN A 5 | 26 |
WV 7 | Lagerkarte für Lebensmittel | DIN A 5, weiß | 28 |
WV 8 | Speisezettel | Recyclingpapier, DIN A 4 | 30 |
WV 8 E | Einlegebogen | Recyclingpapier, DIN A 3, gefaltet | 30 |
WV 9 | Lagerkarte | DIN A 5, blau | 49, 64 |
WV 10 | Nachweis der an Gefangene ausgegebenen Gegenstände | Buch, Recyclingpapier, DIN A 4 | 50 |
WV 11 | Kontrollzettel | Durchschreibesatz, DIN A 4, 3 Blatt, weiß -rosa - grün |
50 |
WV 12 | Niederschrift über die Aussonderung | Recyclingpapier, DIN A 4 | 51 |
WV 13 | Nachweis der abgenommenen Habe | Karteikarte, DIN A 4, blau | 60 |
WV 14 | Papierhülle für Wertsachen | DIN A 5, braun | 60 |
WV 15 | Empfangsbestätigung für Habe der Gefangenen | Durchschreibesatz, DIN A 5, 3 Blatt, weiß - rosa - grün |
|
WV 16 | Öffentliche Bekanntmachung unanbringbarer Habe | Recyclingpapier, DIN A 4 | 61 |
WV 17 | Abgabe von Entlassungsbekleidung, Ausstattungsgegenständen und Körperpflegemitteln an Gefangene | Recyclingpapier, DIN A 4 | 72 |
WV 18 | Kassenanordnung über Gutscheine für Fahrkarten | Recyclingpapier, DIN A 4 | 72 |
WV 19 | Kassenanordnung über bare Auszahlung von Reise- und Überbrückungsbeihilfen | Recyclingpapier, DIN A 5 | 72 |
WV 20 | Meldung | Recyclingpapier, DIN A 5 | 48 |
lfd. Nr. | Gegenstand | Ausführung | Menge | Anmerkungen |
---|---|---|---|---|
1 | Binden, Tampons, Monatshöschen, | wahlweise | zu 1 Nur für weibliche Gefangene. zu 1 - 4, 6 - 8, 10, 11, 18.1 und 18.2 Den Gefangenen endgültig zu belassen. |
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2 | Haarwaschmittel | |||
3 | Handwaschbürste | 1 | ||
4 | Kamm | unzerbrechliches Material, ca. 17 cm lang | 1 | |
5 | Kleiderbürste | 1 | ||
6 | Rasierzubehör: | zu 6 Nur für männliche Gefangene. |
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6.1 | Einwegrasierer | 1 | ||
6.2 | Rasierpinsel | reine Borste, vulkanisiert | 1 | |
7 | Reinigungs- und Haftpulver für Zahnprothesen | |||
8 | Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen | |||
9 | Schuhpflegemittel: | |||
9.1 | Schuhputzkasten | Kunststoff | 1 | |
9.2 | Schmutzbürste | 1 | ||
9.3 | Auftragbürste | 1 je Schuhfarbe | ||
9.4 | Glanzbürste | |||
9.5 | Schuhcreme | zur Schuhfarbe passend | 1 Dose | |
9.6 | Schuhfett | |||
10 | Schwamm | Polyäther-Schaumstoff, Raumgewicht ca. 25 kg/cbm, grobporig, ca. 15 cm x 10 cm x 5 cm | ||
11 | Seife | Toilettenseife, ca. 80 v. H. Fettgehalt, in Stücken bis zu 100 g | ||
12 | Seifendose | Kunststoff | 1 | |
13 | Spülschüssel | Kunststoff, kochwasserfest, ca. 30 cm Durchmesser | 1 | zu 13 und 14 Nur bei Bedarf auszugeben. |
14 | Spültuch | Leinen, kochfest | 1 | |
15 | Staubtuch | ca. 30 cm x 30 cm | 1 | |
16 | Toilettenpapier | |||
17 | Waschmittel | zu 17 Nur für weibliche Gefangene. |
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18 | Zahnputzzubehör: | |||
18.1 | Zahnbürste | 1 | ||
18.2 | Zahnpasta | |||
18.3 | Zahnputzbecher | 1 |
(Justizvollzugsanstalt)
Speiseplan
für die Woche vom .................................bis .......................19
Kostform:
Wochentag | Morgenkost | Mittagskost | Abendkost |
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Montag | |||
Dienstag | |||
Mittwoch | |||
Donnerstag | |||
Freitag | |||
Sonnabend | |||
Sonntag |
Änderungen vorbehalten
Aufgestellt: .............................................Geprüft: .............................................Zugestimmt:........................................
................................................................. |
.............................................................. |
......................................................................... |
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Justizvollzugsanstalt |
......................................., den ................................... |
Ausgehängt am .....................................................
Abgenommen am .................................................
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Öffentliche Bekanntmachung
Bei der Justizvollzugsanstalt ___________________________ sind die nachstehend aufgeführten Sachen und Gelder von entlassenen, entwichenen oder verstorbenen Gefangenen zurückgelassen worden.
Die Empfangsberechtigten, deren Anschrift unbekannt ist, werden hierdurch aufgefordert, ihre Rechte innerhalb einer Frist von 6 Wochen, die mit diesem Aushang beginnt, bei mir geltend zu machen, anderenfalls die Sachen öffentlich versteigert, anderweit verwendet oder bei Wertlosigkeit vernichtet werden.
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