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Ausführungsvorschriften zum Erlaß von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes
Ausführungsvorschriften zum Erlaß von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes
vom 5. August 1997
(JMBl/97, [Nr. 9], S.115)
geändert durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006
(JMBl/07, [Nr. 1], S.3)
Die Zuständigkeit zur Stundung und zum Erlaß von Gerichtskosten und sonstigen Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1995 (GVBl. I S. 81), ist in § 8 Abs. 3 Brandenburgisches Justizkostengesetz in Verbindung mit Verordnung vom 21. Februar 1996 (GVBl. II S. 230) geregelt.
Zur Durchführung wird folgendes bestimmt:
I.
1. Stundung
1.1 Für die in Kostenerlaßverfahren in Betracht kommenden Stundungen von Gerichtskosten und sonstigen Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 Brandenburgisches Justizkostengesetz sind die Bestimmungen der Nrn. 1. bis 1.3 der VV zu § 59 LHO entsprechend anzuwenden.
1.2 Bei der Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen soll die zu bewilligende Rate in der Regel einen Betrag von 20 Deutsche Mark nicht unterschreiten.
1.3 Die Verzinsung regelt sich nach den Bestimmungen der Nrn. 1.4 bis 1.422 der VV zu § 59 LHO.
2. Erlaß
2.1 Durch den Erlaß erlischt der Anspruch.
2.2 Bei der Bearbeitung von Erlaßanträgen ist zunächst zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen zu vermeiden.
2.3 Der Kostenansatz ist in jedem Fall durch den Kostenprüfungsbeamten zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
2.4 Ist die Forderung nicht einziehbar, so ist kein Erlaß auszusprechen. Ist eine solche Forderung bereits der Kasse zur Einziehung überwiesen, so hat die Kasse nach den Bestimmungen der Nrn. 13, 14 der Anlage 1 zu Nr. 3.7 VV zu § 79 LHO über die Niederschlagung zu entscheiden. Bei Forderungen, die noch nicht zum Soll stehen, ist vom Kostenansatz abzusehen (§ 10 KostVfg).
2.5 In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob dem Antrag nicht auf andere Weise abzuhelfen ist (z. B. durch Stundung, Bewilligung von Ratenzahlungen, in Justizverwaltungsangelegenheiten durch Gebührenermäßigungen oder Abstandnahme von der Kostenerhebung gem. § 12 JVKostO). Dabei ist auch die Möglichkeit zu erwägen, ob über die einzuziehenden Ansprüche ein Vergleich abgeschlossen werden kann. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn sich ein Dritter zur Zahlung eines im Verhältnis zur Gesamtforderung erheblichen Geldbetrages auf die unsichere Forderung gegen Befreiung des Schuldners vom Restbetrag verpflichten will.
2.6 Wenn der Kostenschuldner geltend macht, daß die Einziehung mit besonderen Härten für ihn verbunden sei, so ist bei der Bearbeitung des Antrags folgendes zu beachten:
- Es ist stets zu prüfen, ob der Kostenschuldner nicht zumindest einen Teil der Schuld bezahlen kann.
- Der Kostenschuldner hat die Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit möglich, durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.
- Die Erstattung bereits entrichteter Beträge muß als Ausnahme von dem allgemeinen haushaltsrechtlichen Verbot derartiger Rückzahlungen besonders streng gehandhabt werden. Die Einziehung der Kosten muß zur Zeit der Zahlung eine besondere Härte gewesen sein. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Kostenschuldners nachträglich, so rechtfertigt dies eine Erstattung nicht.
- Haften weitere Personen für die Kosten, so ist lediglich der Antragsteller von der Haftung für die Kosten zu befreien, wenn nicht die Kostenschuld mit Wirkung für alle Schuldner erlassen werden soll.
- Fehlbeträge, die vom Landesrechnungshof festgestellt worden sind, dürfen nur nach dessen Anhörung erlassen werden.
2.7 Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
2.8 Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich nicht auf Kosten, die bei Gerichten des Bundes entstanden sind.
2.9 Berichte an die für die Entscheidung über den Erlaßantrag zuständige Stelle haben folgende Angaben zu enthalten:
- Bezeichnung der Sache, Aktenzeichen und Kassenzeichen, Gang und Ergebnis des Verfahrens in den einzelnen Instanzen; in Strafsachen außerdem Angaben über den Sachverhalt, über Vorstrafen, etwaige Gnadenerweise und die Stelle, die diese ausgesprochen hat, sowie deren Aktenzeichen;
- Höhe der ursprünglichen Kostenschuld, getrennt nach Gebühren, durchlaufenden Geldern (mit Angabe des Empfangsberechtigten), Auslagen einschließlich Haftkosten und Nebenkosten;
- die persönlichen Verhältnisse des Kostenschuldners, in Fällen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 JKGBbg auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie anderweitige Zahlungsverpflichtungen und sonstige Umstände, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen beeinflussen;
- Verlauf und derzeitiger Stand des Einzugsverfahrens; soweit mehrere Kostenschuldner haften, auch Stand des Einziehungsverfahrens gegen die Mithaftenden;
- in Strafsachen den Stand der Strafvollstreckung und Hinweise auf die Bewilligung einer Bewährungsfrist unter Angabe des Zeitpunktes ihres Ablaufs;
- Entscheidungsvorschlag mit Begründung zum Antrag; dabei ist anzugeben, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt und der Kostenansatz geprüft worden ist.
3. Einwendungen
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Präsidenten der Landgerichte oder des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, über Einwendungen gegen dessen Entscheidung der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg.
Der Rechtsweg bleibt davon unberührt.
4. Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit sowie der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen entsprechend. An die Stelle des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts treten entsprechend der Gerichtsbarkeit der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg und der Präsident des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg, an die Stelle der Präsidenten der Landgerichte und des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und die Direktoren der Sozialgerichte. Über Einwendungen (Nr. 3) gegen Entscheidungen des Präsidenten des Landessozialgerichts entscheidet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Potsdam, den 5. August 1997
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Die Minististerin für Arbeit, Soziales,
Europaangelegenheiten Gesundheit und Frauen
In Vertretung In Vertretung
Dr. Faupel Schirmer