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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Immissionsschutz - "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) - Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStro für offenporigen Asphalt (OPA)"


vom 11. Dezember 2002
(ABl./03, [Nr. 02], S.14)

geändert durch Runderlass des MIR vom 10. November 2005
(ABl./06, [Nr. 02], S.30)

Der Runderlass richtet sich an die

Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg

Mit Allgemeinem Rundschreiben (ARS) Nr. 8/2004, Sachgebiet 12.1, Umweltschutz; Lärmschutz, veröffentlicht im Verkehrsblatt, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) den Einsatzbereich von OPA gegenüber seinem ARS Nr. 5/2002 erweitert. Auf der Grundlage dieses ARS werden die Aussagen im Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV), Abteilung 5 - Nr. 28/2002 vom 11. Dezember 2002 wie folgt aktualisiert:

Wenn OPA als Bestandteil eines Maßnahmenkonzeptes eingesetzt werden soll, muss der Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung eine ausführliche Begründung unter Würdigung folgender Punkte enthalten:

  1. OPA kommt nur dort in Betracht, wo ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz im Rahmen der Lärmvorsorge besteht bzw. in Sonderfällen bei Maßnahmen der Lärmsanierung:
  2. OPA sollte nur bei erheblicher Lärmbetroffenheit vorgesehen werden.
  3. Die Verwendung von OPA muss künftig nicht mehr beschränkt bleiben auf Fälle mit überhohen Lärmschirmen oder zur Vermeidung von Einhausungen. In Fällen von Lärmbetroffenheit, bei denen Lärmschirme beiderseits der Straße erforderlich sind, kann die Verwendung von OPA deutlich finanzielle Vorteile gegenüber einem -2 dB(A)-Belag bewirken.
  4. Eine Betrachtung der Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu einer Deckschicht mit DStrO=-2 dB(A) ist unter Berücksichtigung der im jeweils aktuellen Statuspapier zum OPA genannten Zeiträume der lärmtechnischen Wirksamkeit in jedem Einzelfall durchzuführen. Neben den reinen Bau- und Erneuerungskosten sind Kriterien wie evtl. Mehraufwand für
  • Erneuerung in ganzer Fahrbahnbreite
  • zusätzliche Entwässerungseinrichtungen
  • Winterdienst
  • Verkehrsführung bei Baustellen zur Erneuerung der Deckschicht sowie ggf. weitere in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen.
  1. Streckenabschnitte mit OPA dürfen nicht zu einem häufigeren Wechsel der Deckschichtart und dem bei entsprechenden winterlichen Wetterbedingungen hierdurch hervorgerufenen kleinräumigen Wechsel der Oberflächeneigenschaften führen.
  2. Bei Strecken, auf denen mit stark erhöhter Verschmutzung der Fahrbahnoberfläche zu rechnen ist (z. B. durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge), darf OPA nicht verwendet werden.
  3. Auf Brückenbauwerken wird OPA auch weiterhin grundsätzlich nicht eingebaut. Sollten zwingende Gründe für seine Verwendung sprechen, so ist vor Einbringen in die schalltechnische Berechnung eine Zustimmung beim für den Brückenbau zuständigen Referat des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung einzuholen.

Geringere Kosten des aktiven Maßnahmenkonzeptes unter Verwendung von OPA gegenüber dem mit einem -2 dB(A)-Belag können nicht als alleiniges Kriterium für den Einsatz gelten. Vielmehr ist eine Würdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls erforderlich. um zu einer begründeten Entscheidung für oder gegen OPA zu gelangen.

Hiermit wird vorstehende Herangehensweise bei der evtl. Auswahl von OPA als Bestandteil eines Lärmschutz-Maßnahmenkonzeptes bei Bundes- und Landesstraßen eingeführt und für die Anwendung bei Kreisstraßen bzw. dafür in Frage kommende Kommunalstraßen empfohlen.

Der Textabschnitt

„Der BMVBW weist nochmals darauf hin, dass OPA nur in Ausnahmefällen und örtlich begrenzt dort zum Einsatz kommen darf, wo ohne OPA Einhausungen oder seitliche Schallhindernisse in unvertretbarer Höhe (z. B. Wand über 10 m Höhe) errichtet werden müssten.“

des Runderlasses des MSWV, Abteilung 5 - Nr. 28/2002 vom 11. Dezember 2002 wird hiermit aufgehoben.

Der Runderlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Die Geltungsdauer des Erlasses beträgt nach dem Landesorganisationsgesetz 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung zu prüfen, ob der Erlass weiterhin Gültigkeit haben soll oder entfallen kann (Abbau von Normen und Standards).