§ 20 Deckungsfähigkeit
§ 20 LHO
Deckungsfähigkeit
(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels
1. gegenseitig
die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
2. einseitig
- die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
- die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.
(2) Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.¹
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
VV-LHO zu § 20
- Deckungsfähigkeit ist die durch § 20 Abs. 1, durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsvermerk gemäß § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem Titel höhere Ausgaben als veranschlagt aufgrund von Einsparungen bei einem oder mehreren Ausgabetiteln zu leisten. Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Ansätze herangezogen werden dürfen. Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der eine Ansatz (deckungspflichtiger Ansatz) nur für die Verstärkung des deckungsberechtigten Ansatzes herangezogen werden darf.
- Die Aufzählung der Fälle der Deckungsfähigkeit im Personalbereich nach § 20 Abs. 1 ist nicht abschließend; weitere Ausgaben können nach Absatz 2 für deckungsfähig erklärt werden.
- Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang (§ 20 Abs. 2 Satz 1) ist anzunehmen, wenn die Ausgaben der Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.
- Verpflichtungsermächtigungen dürfen für deckungsfähig erklärt werden, wenn deren Jahresfälligkeiten übereinstimmen.
- Zu den Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 3, die nicht für deckungsfähig erklärt werden dürfen, gehören insbesondere die Verfügungsmittel (Dispositionsfonds).