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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 19 Übertragbarkeit

§ 19 LHO
Übertragbarkeit

(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.¹

(2) Übertragene Ausgaben (Ausgabereste) sind vorrangig aus haushaltsmäßigen oder kassenmäßigen Minderausgaben zu decken. Soweit solche Deckungsmittel im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich nicht bereitgestellt werden können, sind zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen, Ausgabemittel in ausreichender Höhe zu veranschlagen.

(3) Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht für übertragbar erklärt werden.

VV-LHO zu § 19

  1. Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus als Ausgaberest (§ 45 Abs. 2 und 3) verfügbar zu halten.
  2. Bei Ausgaben für Investitionen (Nr. 2.1 Zuordnungsrichtlinie zum Gruppierungsplan) und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen, die kraft Gesetzes übertragbar sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1), ist ein Übertragbarkeitsvermerk im Haushaltsplan nicht auszubringen.
  3. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan immer dann für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
  4. Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht für übertragbar erklärt werden (§ 19 Abs. 3). Wegen der Weitergeltung von nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen während der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2.