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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beschäftigung außerhalb des zur Versicherungsfreiheit führenden Beamtenverhältnisses


vom 14. Februar 1996
(ABl./96, [Nr. 12], S.290)

Nachstehend gebe ich das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 1996 bekannt:

Die Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich grundsätzlich nur auf die als Beamter ausgeübte Beschäftigung; daneben ausgeübte Beschäftigungen sind rentenversicherungspflichtig.

In Ausnahmefällen kann die bestehende Versicherungsfreiheit auch auf weitere Beschäftigungen erstreckt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VI*). Hierzu gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen folgende Hinweise:

§ 5 Abs. 1 SGB VI ist im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 auf der Grundlage der bis dahin höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Versicherungsfreiheit von Beamten, Soldaten, Richtern und vergleichbaren Personen neu gestaltet worden. Die Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift ist ausschließlich beschäftigungsbezogen ausgestaltet worden und grundsätzlich davon abhängig, dass jeweils auch eine beschäftigungsbezogene Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist.

Die Erstreckung der Gewährleistung auf eine andere als die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung setzt danach voraus, dass auch diese andere Beschäftigung zum Ausbau der Alterssicherung des Betreffenden beiträgt.

1. In Fällen einer Zweitbeschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge - die also vorübergehend anstelle der (bisherigen) versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter ausgeübt wird - ist Voraussetzung für die Erstreckung der Gewährleistung, dass die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG** zugesichert ist oder dass die Beurlaubung nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG ruhegehaltfähig ist.

1.1 Der Dienstherr hat in diesen Fällen vor Erlass einer zur Versicherungsfreiheit führenden Gewährleistungserstreckung mit dem Arbeitgeber des beurlaubten Beamten zu vereinbaren, dass dieser in vollem Umfang die Kosten einer eventuellen späteren Nachversicherung für die Zeit der Beurlaubung einschließlich der Mehrkosten zu tragen hat, die sich aus einem eventuell erhöhten Beitragssatz (§ 181 Abs. 1 SGB VI) und der Dynamisierung der Entgelte (§ 181 Abs. 4 SGB VI) ergeben.

1.1.1 Von einer Vereinbarung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 40 BHO*** abgesehen werden. Soweit es sich bei dem Arbeitgeber um eine Einrichtung oder ein Unternehmen handelt, dessen Aufwendungen in vollem Umfang vom Bund getragen werden, erteilt das Bundesministerium der Finanzen - vorbehaltlich besonderer Einschränkungen - hiermit allgemein seine Einwilligung.

1.1.2 Zurzeit bestehen folgende Einschränkungen:

Bei Beurlaubungen zu Treuhandnachfolgeeinrichtungen ist es aus haushaltsmäßigen Gründen erforderlich, generell eine Erstattungszusage wegen der im Falle einer späteren Nachversicherung auf die Beurlaubungszeit entfallenden Nachversicherungsbeiträge einzuholen, und zwar auch dann, wenn der Bund die Nachfolgeeinrichtung in vollem Umfang finanziert.

2. Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen. Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegründeten) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass neben einer Teilzeittätigkeit als Beamter eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt.

In diesen Fällen ist zu beachten, dass die Erstreckung der Gewährleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht lediglich als Formalakt aufgefasst werden kann, sondern inhaltlich auch entsprechende Substanz haben muss. Dazu genügt es nicht, dass die jeweilige Nebenbeschäftigung im Fall der Nachversicherung zusätzlich berücksichtigt würde. Sie muss vielmehr auch aktuell zum Ausbau der jeweiligen Alterssicherung beitragen. Auch die Versicherungsfreiheit muss in diesem Zusammenhang unter dem rentenversicherungsrechtlichen Grundsatz der Mehrfachversicherung gesehen werden. Allein dies gewährleistet im Übrigen auch die Chancengleichheit von versicherungsfreien Beschäftigten und Arbeitnehmern bei der Aufnahme von Nebenbeschäftigungen.


* Sozialgesetzbuch VI

** Beamtenversorgungsgesetz

*** Bundeshaushaltsordnung