Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beschäftigung außerhalb des zur Versicherungsfreiheit führenden Beamtenverhältnisses


vom 14. Februar 1996
(ABl./96, [Nr. 12], S.290)

geändert durch Bekanntmachung des MdF vom 24. März 1999
(ABl./99, [Nr. 15], S.304)

Im Anschluss an die Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 14. Februar 1996 - 15.5-6063-2 - (ABl. S. 290), mit der das in Brandenburg anzuwendende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 1996 veröffentlicht wurde, wird auf folgendes hingewiesen:

Auf Grund eines Einzelfalles ist gefragt worden, ob bei einer Beurlaubung zur Dienstleistung bei einer Landtagsfraktion Brandenburgs unter Wegfall der Dienstbezüge ausnahmsweise von Vereinbarungen mit den Fraktionen über die Erstattung evtl. Nachversicherungsbeiträge abgesehen werden könne.

Nach dem o. g. Rundschreiben Tz. 1.1.1 ist von einer Erstattungsvereinbarung über die Zusage abzusehen, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine Einrichtung handelt, deren Aufwendungen in vollem Umfang vom Land getragen werden.

Die Fraktionen erhalten nach § 3 des Fraktionsgesetzes Brandenburg hingegen nur Zuschüsse vom Land, so dass eine Gleichsetzung nicht in Betracht kommt. Auch die besondere Stellung der Fraktionen lässt wegen der möglichen Mehrbelastung des Landeshaushalts eine andere Betrachtung nicht zu. Somit sind Gewährleistungsentscheidungen grundsätzlich erst dann zu treffen, wenn die Fraktion die Erstattung evtl. späterer Nachversicherungsbeiträge bei unversorgtem Ausscheiden des Beamten zugesichert hat.

Es wird gebeten, bei Vorliegen vergleichbarer Fälle entsprechend zu verfahren.